Studierende

 

 

Bis wann sind Stu­die­rende über ihre Eltern ver­si­chert?

 

Von der Krankenkasse bis zur Haftpflicht: Diese Versicherungen verdienen ein besonderes Augenmerk im Studium – der Überblick.

  1. Private Haftpflichtversicherung: Mitversichert bis zum Ende des Studiums

Bei einer der wohl wichtigsten Versicherungen überhaupt werden die meisten Erstsemester beruhigt schlafen können: Während der Studienzeit sind Kinder bei ihren Eltern in der privaten Haftpflicht mitversichert. Voraussetzung ist nur, dass die Eltern eine Familienversicherung haben, die die Kinder miteinschließt. Zwei Ausnahmen gibt es aber.

Erstens: Wer bereits vor dem Studium eine Ausbildung absolviert hat oder nach einem Studienabschluss ein zweites Studium anschließt, braucht eine eigene Haftpflichtversicherung. Die Mitversicherung bei den Eltern gilt nur während der Erstausbildung. Ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss zählt dabei aber noch zur Erstausbildung.

 

Zweitens: Wer im Studium bereits verheiratet ist, kann nicht mehr bei den Eltern mitversichert sein, egal ob Erststudium oder nicht.

 

  1. Krankenversicherung: Bis 25 zumeist beitragsfrei gesetzlich versichert

Ohne eine Krankenversicherung geht nichts. Auch für Studenten ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass sie in einer Krankenversicherung sind. Der Nachweis wird in der Regel von den Universitäten bereits bei der Einschreibung gefordert. Studierende, deren Eltern gesetzlich versichert sind, können bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben. Wer den Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst abgeleistet hat, kann ein Jahr länger in der Krankenversicherung der Eltern bleiben. Danach müssen sich Studierende selbst versichern und damit Beiträge bezahlen.

 

Sind beide Eltern in einer privaten Krankenversicherung, müssen sich Studenten entscheiden: Entweder sie bleiben in der privaten Krankenversicherung der Familie oder sie gehen eigenständig in eine gesetzliche Krankenkasse (studentische Krankenversicherung). Entscheiden sie sich für die gesetzliche Krankenversicherung, ist die beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich. Somit müssen diese Studenten auch in der gesetzlichen Krankenversicherung schon vor dem 25. Lebensjahr Beiträge zahlen.

 

Wer vorübergehend im Ausland studiert, benötigt eine Auslands-Krankenversicherung. Nicht jede Krankenversicherung übernimmt zum Beispiel den Rücktransport bei einer Krankheit. Vor der Abreise sollte auf jeden Fall geklärt werden, ob die Krankenversicherung leistet, um im Notfall nicht auf den Kosten für die medizinische Versorgung sitzen zu bleiben. Dasselbe gilt bei längeren Auslandsaufenthalten.

 

  1. Hausratversicherung: Eigener Hausstand = eigene Versicherung nötig

Ein WG-Zimmer oder das Zimmer im Studentenwohnheim sind noch über die elterliche Hausratpolice versichert, denn sie gelten nicht als eigener Hausstand. Zum Tragen kommt in den Fällen die sogenannte Außenversicherung, die die Gegenstände außerhalb der eigenen vier Wände miteinschließt – beispielsweise auch auf Reisen. Der Schutz kann jedoch zeitlich begrenzt sein, für die Dauer des Erststudiums bleibt er in der Regel aber bestehen. Genaueres steht im Versicherungsvertrag. Zudem ist der Schadenersatz häufig auf zehn Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Das sollte für die Werte im WG-Zimmer jedoch ausreichen.

 

Mieten Studenten eine möblierte Wohnung, ist der Vermieter für die Absicherung der vermieteten Möbel zuständig. Kleidung und Bücher sind hier in der Regel ebenfalls noch über die Außenversicherung abgedeckt. Gründen Studenten hingegen einen eigenen Hausstand, sind sie nicht mehr über die Eltern abgesichert. Ab wann es ein eigener Hausstand ist, sollte direkt mit dem Hausratversicherer geklärt werden.

 

Wer als Student eine eigene Wohnung mietet und sich mit neuen Möbeln einrichtet, sollte deshalb unbedingt mit dem Versicherer der Familie sprechen. Eventuell ist dann eine eigene Hausratversicherung sinnvoll.

 

Welche Versicherung zahlt, wenn das Fahrrad geklaut wird?

Viele Hausratversicherungen haben in den letzten Jahren ihre Leistungen erweitert und umfassen auch den Versicherungsschutz von Fahrrädern am Versicherungsort. Bei entsprechender Erweiterung im Versicherungsvertrag sind normale Fahrräder über diese Versicherung somit mitversichert. Von den gut 26 Millionen Verträgen in der Hausratversicherung hatten 2019 rund 47 Prozent die Fahrradklausel eingeschlossen. Diese Klausel sorgt dafür, dass die Versicherung für Fahrraddiebstahl aufkommt, wenn das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gesichert wurde. Die Hausratversicherung zahlt daraufhin den Neuwert, also den Betrag des Preises bei heutiger Beschaffung. Für Besitzer hochwertiger Räder oder E-Bikes ist es sinnvoll, eine eigenständige Fahrradversicherung abzuschließen.

 

  1. Rechtsschutzversicherung: Mitversichert, aber auf Altersgrenze achten

Hat die Familie eine Rechtsschutzversicherung, sind Studierende meist mitversichert. Sollte es zum Beispiel mit dem Vermieter der ersten Wohnung Ärger geben, springt die Versicherung der Eltern ein. Meist gilt der Schutz während des Studiums bis zu einem Alter von 25 Jahren – ähnlich wie bei der Krankenversicherung. Voraussetzung dafür: Die Kinder sind unverheiratet. Viele Anbieter haben auch deutlich höhere Altersgrenzen oder verzichten völlig darauf. Ein Blick in die Vertragsbedingungen schafft hier Klarheit.

 

Erst wenn Kinder eine berufliche Tätigkeit ausüben, die über den Studentenjob hinausgeht, fällt der erweiterte Rechtsschutz weg. Achtgeben müssen deshalb auch diejenigen, die ein duales Studium absolvieren. Sie sollten bei dem Versicherer nachfragen, ob ihre Ausbildung schon als dauerhafte Beschäftigung gewertet wird.

 

Von der Mitversicherung ausgenommen sind manchmal Verkehrsstreitigkeiten mit Fahrzeugen, die nicht auf die Eltern zugelassen sind. Wer also einen ungerechtfertigten Strafzettel für das eigene Auto bekommt, könnte in der Auseinandersetzung mit den Behörden nicht die elterliche Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Versicherungen bieten aber auch Tarife an, die Autos der Kinder miteinschließen.

 

  1. Die Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten

Für viele Studierende ist es sicherlich eine gute Nachricht, dass die meisten noch bei Mama und Papa versichert sind. Auf die private Vorsorge trifft das allerdings nicht zu. Studierenden liegt vermutlich die Vorstellung fern, ihren Job irgendwann nicht mehr ausüben zu können. Nichtsdestotrotz sind sie mit der Tatsache konfrontiert, dass jeder vierte Beschäftigte im Laufe seines Arbeitslebens berufsunfähig wird. Und: Auch Akademiker können berufsunfähig werden, beispielsweise durch psychische Erkrankungen. Diese sind mittlerweile die häufigste Ursache einer Berufsunfähigkeit.

 

Wer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, kann den Wegfall des Lohns mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung kompensieren. Diese Versicherung zahlt in diesem Fall eine monatliche Rente. Auf staatliche Absicherung sollten Studierende sich nicht verlassen: Denn wer nach 1961 geboren wurde, hat keinen Anspruch auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Sie erhalten lediglich eine Erwerbsminderungsrente, die die Lebenshaltungskosten in der Regel nicht deckt. So liegt laut Statistik der Deutschen Rentenversicherung die volle Erwerbsminderungsrente durchschnittlich bei rund 850 Euro.

 

Was Studierende wissen sollten: Wer in jungen Jahren abschließt, zahlt in der Regel weniger Beiträge. Der Grund: Jüngere Menschen sind meistens gesünder und haben weniger Vorerkrankungen. Ihr Risiko, berufsunfähig zu werden, ist dementsprechend geringer.

 

  1. Private Altersvorsorge: Je früher, desto besser

Bei der Altersvorsorge gilt: Je später man beginnt, desto mehr Geld muss monatlich aufgewendet werden, um die gewünschte Rentenleistung zu erhalten. Der Zinseszinseffekt kommt vor allem denjenigen zugute, die Altersvorsorge nicht als 100-Meter-Sprint sondern als Marathonlauf begreifen.

 

Wer im Studium nebenher arbeitet und finanziell Luft hat, Geld zur Seite zu legen, kann das Ersparte etwa in eine Riester-Rentenversicherung investieren. Aus drei Gründen ist das besonders für junge Menschen sinnvoll:

 

  • Je früher man beginnt, desto mehr staatliche Zulagen erhalten die jungen Sparer.
  • Junge Sparer profitieren langfristig stärker vom Zinseszinseffekt.
  • Sie brauchen nur eine relativ geringe Eigenleistung, um den vollen Zulagenanspruch zu erhalten.

 

Voraussetzung für die staatliche Förderung ist allerdings, dass die Studenten in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Um die vollen Zulagen bei der Riester-Förderung zu bekommen, müssen die Sparer 4 Prozent ihres Vorjahreseinkommens in die Riester-Rente einzahlen. Ein Rechenbeispiel: Wer im vergangen Jahr 10.000 Euro etwa durch Nebenjobs verdient hat, muss monatlich rund 20,50 Euro in die Riester-Rentenversicherung einzahlen, um die vollen Zulagen von jährlich 175 Euro vom Staat zu bekommen.

 

Gut zu wissen: Wer unter 25 ist und einen Riester-Vertrag abschließt, bekommt einmalig 200 Euro vom Staat obendrauf.

 

  1. Die private Unfallversicherung

Sportlich aktiv sein neben dem Studium ist für viele junge Leute selbstverständlich. Ereignet sich dabei in der Freizeit ein Unfall mit bleibenden Folgen, sind Studenten kaum abgesichert. Die Gründe:

 

  • Über die gesetzliche Rentenversicherung besteht oft kein oder nur geringer Versicherungsschutz.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei Unfällen in der Freizeit.

 

Die private Unfallversicherung springt ein, wenn ein Unfall dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen nach sich zieht oder sogar zum Tod führt. Aber auch bei Unfallfolgen, die nicht von Dauer sind, leistet die Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz gilt rund um die Uhr und weltweit. Mit einer Unfallversicherung haben Studenten nach einem Unfall Anspruch auf folgende Leistungen:

 

  • Invaliditätsleistungen in Form einer Kapitalsumme
  • Eine Unfallrente, die individuell bei Vertragsabschluss vereinbart wird
  • Erstattung kosmetischer Operationen
  • Bergungskosten, etwa bei Unfällen im Urlaub
  • Tagegeld und Krankenhaustagegeld
  • Todesfallleistung für Hinterbliebene

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de