Versicherungsschutz: Kunden haben Ansprüche, aber auch Pflichten

Bereits bevor ein Versicherungsfall eintritt, sollte der versicherte Kunde nicht nur seine möglichen Leistungen, sondern eben auch seine wichtigen Pflichten kennen. Damit er im Schadenfall alles “richtig macht”. Denn auch wenn ihm vertraglich und prinzipiell für einen Schaden eine Entschädigung zusteht, muss er sich an so genannte Obliegenheitspflichten halten; ansonsten muss er mit möglichen Nachteilen oder Konsequenzen bis zum (prozentualen) Wegfall seines Versicherungsschutzes rechnen. Wichtige Aspekte dazu regelt bereits – unabhängig vom individuellen Vertrag – das VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz).

Ganz oben in der Pflichtenliste steht die wahrheitsgemäße Auskunft. Das bedeutet, dass sämtliche vom Versicherer gewünschten Auskünfte bei der Beantragung einer Versicherungspolice wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Zusätzlich muss der Kunde dem Versicherungsunternehmen mitteilen, wenn sich etwas an seiner Lebenssituation, im Beruf oder im Freizeitverhalten geändert hat. Also ob er, beispielsweise mit dem Drachenfliegen begonnen hat, am Stahlofen steht statt am Schreibtisch zu sitzen oder ob sich hinsichtlich der Hinterbliebenenabsicherung etwas geändert hat (zum Beispiel im Zuge einer Heirat/Scheidung). Ebenso wichtig wäre es, beispielsweise im Zuge einer längerfristigen Sanierung den Versicherer zu informieren, dass das Gebäude eingerüstet werden wird.

Aber nicht nur vorbeugend bestehen Auskunftspflichten, sondern auch im konkreten Schadensfall. Denn hierbei muss der Versicherte bemüht sein, den Schaden so gering wie möglich ausfallen zu lassen, zum Beispiel das Wasser abzustellen, wenn ein Leitungsschaden besteht bzw. – als Sonderfall im Kfz-Versicherungsbereich – kein pauschales Schuldgeständnis abzugeben, da der Versicherer immer auch eine mögliche Mitschuld anderer Verkehrsteilnehmer prüft.

Ebenso muss eine Schadensmeldung zeitnah und umfassend erfolgen, und sollte am besten – neben einer mündlichen Information – sicherheitshalber immer auch schriftlich angezeigt werden. Wird gegen den Versicherten ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, muss er dies als Versicherungskunde auch dem jeweiligen Versicherungsunternehmen unverzüglich melden.

Eine fachlich kompetente Beratung hilft jedoch bereits vor Vertragsabschluss, sowohl das individuell passende Produkt zu wählen als auch die eigenen Pflichten als Versicherungskunde zu beachten. Und auch im Schadensfall sind Sie bei Ihrem Berater gut aufgehoben – so leistet eine unabhängige Beratung einen wichtigen Beitrag zu mehr Verbraucherschutz und vertraglicher Rechtssicherheit.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de