Krank auf Arbeit? Vorsicht vor den Konsequenzen!

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Ja, ist denn nicht eigentlich Frühling? In Mitteldeutschland klettern die Temperaturen sogar im März bis weit unter den Gefrierpunkt, auch in anderen Teilen Deutschlands ist es kälter als üblich zu dieser Jahreszeit. Für die Volkswirtschaft hat das bittere Auswirkungen: Bis zu 6 Milliarden Euro Mehrkosten könnte der zähe Winter verursachen, berichtet heute eine große Boulevardzeitung.

 

Ein wichtiger Grund für die gestiegenen Kosten infolge von Eis und Schnee ist die überproportional hohe Zahl an Grippeerkrankungen, die dieses Jahr zu beklagen war. Im Januar 2013 gab es demnach 46 Prozent mehr Grippefälle als im ersten Monat des Vorjahres. Das bedeutet viele Krankschreibungen und Mehrkosten für die Krankenversicherungen. Da das schlechte Wetter bis spätestens Ostern anhalte, sei keineswegs das Ende der Kostenexplosion erreicht.

 

Doch nicht nur für die Volkswirtschaft bedeuten die vielen Krankschreibungen einen Schaden. Auch so manche Firma leidet unter den Ausfällen, wenn ein wichtiger Mitarbeiter krank zu Hause das Bett hüten muss. Und so schleppen sich nicht wenige Arbeitnehmer trotz Influenza auf Arbeit. Laut einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) betrug der Anteil der Angestellten, die auch krank ihre Arbeitsstelle aufsuchen, fast 50 Prozent. Wesentlicher Grund hierfür ist die Sorge, sich Ärger mit dem Vorgesetzten einzuhandeln.

 

Medikamentenmissbrauch gefährdet Versicherungsschutz

 

Aber wer ernsthaft erkrankt ist, geht ein hohes Risiko ein, wenn er sich nicht schont und stattdessen einen Beitrag zur Steigerung des Bruttosozialproduktes leisten will. Viele Menschen stehen die Tortur nur durch, indem sie Pillen schlucken oder andere Medikamente zu sich nehmen. Arzneimittel können aber Nebenwirkungen haben, die eine Gefährdung der Arbeitssicherheit bewirken, von Müdigkeit und  Konzentrationsschwäche bis hin zu Bewusstseinsstörungen. Fast 20 Prozent aller Medikamente auf dem Markt beeinflussen das Reaktionsvermögen, schätzt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Nicht wenige Präparate enthalten zudem große Mengen Alkohol.

 

Wer sich also vollgepumpt mit Medizin auf Arbeit begibt, gefährdet deshalb nicht nur sich selbst und andere. Im schlimmsten Fall steht sogar der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Spiel. Dies gilt zwar nicht für jedes Medikament – Wenn etwa eine Medizin notwendig ist, um überhaupt langfristig arbeiten zu können, und der Arzt sein OK gegeben hat, dürfen Arzneimittel auf Arbeit eingenommen werden. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Psychopharmaka bei depressiven Verstimmungen oder Diabetes-Mittel. Aber gerade die Selbstmedikation ohne Rücksprache mit einem Arzt birgt das Risiko, im Falle eines Arbeitsunfalls ohne Schutz dazustehen.

 

Ein weiterer Grund spricht dagegen, sich mit Erkältungssymptomen auf Arbeit zu quälen. Selbst wenn man sich für noch so unverzichtbar in der Firma hält – Wer seine Kollegen auch noch ansteckt, so dass sie für längere Zeit ausfallen, tut seinem Arbeitgeber keinen Gefallen. Auch besteht die Gefahr, dass die Krankheit chronisch wird, wenn man sich nicht ausreichend schont. Schnell ist aus der kleinen Grippe eine Herz-Kreislauf-Krankheit oder Herzschwäche geworden.

 

Wer längere krank wird, kann mit einer Krankentagegeldversicherung vorsorgen. Sie übernimmt die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach 6 Wochen endet. Wichtig ist eine solche Versicherung besonders für Selbstständige, da sie im Falle einer längeren Krankheit und dem damit verbundenen Verdienstausfall Versorgungslücken befürchten müssen.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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