Checkliste:

 

Wel­che Ver­si­che­run­gen brau­chen Azu­bis?

 

Schule abgeschlossen: Check! Ausbildungsvertrag unterschrieben: Check! Versicherungen: Check?

Eine neue Aufgabe, neue Kollegen, und, ganz klar, auch das erste eigene Geld: Mit dem Ausbildungsstart beginnt für viele junge Menschen ein neuer Lebensabschnitt. Dazu gehören auch die „Erwachsenen-Fragen“, mit denen sich viele zum ersten Mal beschäftigen müssen: Wie war das noch gleich mit den Versicherungen, jetzt, wenn ich im Berufsleben bin? Welche Policen brauche ich zuerst und welche können noch warten? Versicherungsexperte Mathias Zunk verschafft Berufsanfängern einen ersten Überblick.

 

  1. Krankenversicherung suchen

Wenn die Ausbildung beginnt, sind die Jugendlichen nicht mehr über ihre Eltern krankenversichert. „Deshalb ist es sinnvoll, wenn sich Auszubildende noch vor dem Arbeitsbeginn für eine Krankenkasse ihrer Wahl entscheiden“, rät Mathias Zunk. Andernfalls wird der Arbeitgeber eine Krankenkasse für den neuen Mitarbeiter festlegen. Fast immer sind Lehrlinge in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

 

  1. Haftpflicht: Versicherungsschutz klären

Wer einen Schaden verursacht, sei es an Gegenständen oder anderen Personen, muss dafür haften. Das gilt natürlich auch für Auszubildende. Vor Schadenersatzansprüchen schützt da eine private Haftpflichtversicherung, die für jeden ein Muss ist. Während der Ausbildung sind die Jugendlichen häufig über die Eltern mit versichert – unter folgenden drei Voraussetzungen:

  1. Die Eltern haben eine entsprechende Haftpflichtversicherung, die die Kinder mit einschließt.
  2. Es ist die erste Berufsausbildung.
  3. Die Azubis sind nicht verheiratet.

 

 

Fällt der Versicherungsschutz über die Eltern weg, brauchen Auszubildende auf jeden Fall eine eigene Haftpflichtversicherung. Gleiches gilt, wenn ihre Ausbildung beendet ist.

 

 

  1. Arbeitskraft versichern: Je jünger, desto weniger Beitrag

Auszubildende können sich nicht auf eine staatliche Unterstützung verlassen, falls sie mal nicht mehr arbeiten können. Für Menschen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, gibt es nur noch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. „Deshalb ist eine private Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit umso wichtiger, um den Lebensstandard halten zu können“, empfiehlt Versicherungsexperte Mathias Zunk.

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente, so lange der Versicherte nicht mehr arbeiten kann. Maximal wird die Rente bis zum vereinbarten Vertragsablauf bezahlt. Für Auszubildende gibt es zudem noch einen weiteren Vorteil. Mathias Zunk: „Junge Menschen bezahlen in der Regel weniger an monatlichen Beiträgen als ältere Arbeitnehmer.“

Berufsunfähigkeitsversicherung: Das sollte man beachten

  • Ausreichende Höhe
    Wie hoch soll die monatliche Rente sein? Die Summe sollte eine ausreichende Höhe haben, um den gewohnten Lebensstandard halten zu können.
  • Wahrheitsgemäße Angaben bei der Risikoprüfung
    Werden bei der Risikoprüfung falsche Angaben gemacht oder etwa Vorerkrankungen verschwiegen, ist der Versicherer berechtigt, von seiner Leistungspflicht zurückzutreten. Das heißt, im Falle der Berufsunfähigkeit besteht dann kein Leistungsanspruch.
  • Laufzeit
    Der Versicherungsvertrag sollte bis kurz vor dem geplantem Rentenbeginn laufen. Grund: Das Risiko, im Alter berufsunfähig zu werden, ist deutlich höher als in jungen Jahren.
  • Nachversicherungsgarantie
    Wenn der Azubi fertig ist mit der Lehre und das Gehalt steigt, sollte auch der Berufsunfähigkeitsschutz angepasst werden. Wurde eine entsprechende Nachversicherungsgarantie vereinbart, kann diese Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung vorgenommen werden.
  • Ausschlussklauseln
    Bestehen bestimmte Vorerkrankungen oder Unfallfolgen, ist das Risiko erhöht, dass die versicherte Person berufsunfähig wird. Da der Beitrag vom Risiko abhängt, muss sich das in Kalkulation niederschlagen.

    Nicht immer kann man das höhere Risiko durch einen höheren Beitrag ausgleichen. Um trotzdem Versicherungsschutz zu erhalten, können diese Vorerkrankungen vertraglich ausgeschlossen werden. Das heißt: Führen die Vorerkrankungen zur Berufsunfähigkeit, besteht kein Leistungsanspruch.

  1. Betriebsrente: Welche Möglichkeiten gibt es in der neuen Firma?

Auszubildende sollten sich bei ihrem neuen Arbeitgeber über die Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) informieren. Auch Lehrlinge haben einen Rechtsanspruch auf eine Betriebsrente. Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die Betriebsrenten ihrer Arbeitnehmer zu finanzieren. Viele Betriebe tun jedoch genau das: Sie unterstützen ihre Angestellten beim Aufbau einer Betriebsrente, etwa indem sie die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung entweder voll bezahlen oder sich mit dem Angestellten teilen. Dadurch können sich Azubis schon früh ein zusätzliches Einkommen fürs Alter erwirtschaften.

 

      5.Private Altersvorsorge: Je früher, desto besser

Auch wenn das Gehalt für viele Auszubildende noch schmal ist, lohnt sich die Riester-Rente – gerade für Geringverdiener. Da Auszubildende gesetzlich rentenversichert sind, bekommen sie auch die staatliche Riester-Förderung. Mathias Zunk: „Als Faustformel gilt hier: Je früher man mit der Altersvorsorge beginnt, desto mehr hat man im Alter davon.“

 

 

Besonderer Anreiz für Azubis: Wer unter 25 ist und einen Riester-Vertrag abschließt, bekommt einmalig 200 Euro vom Staat obendrauf.

 

 

  1. Riskante Hobbys: Unfallversicherung nicht vergessen

Wenn junge Menschen einen Unfall mit bleibenden Folgen haben, kann das für sie zum finanziellen Fiasko werden. „Auszubildende haben nach Unfällen praktisch keinen oder nur sehr geringen Versicherungsschutz über die gesetzliche Rentenversicherung“, sagt Mathias Zunk. Passiert der Unfall zudem in der Freizeit, dürfen Auszubildende keine Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung erwarten. Sie leistet nur bei Arbeitsunfällen.

Die meisten Unfälle ereignen sich jedoch zu Hause oder beim Sport. Die finanziellen Folgen lassen sich mit einer privaten Unfallversicherung abdecken. Sie zahlt, wenn ein Unfall eine bleibende Gesundheitsschädigung nach sich zieht. Neben einer Einmalzahlung (Invaliditätsleistung) kann für besonders schwere Fälle auch eine lebenslange Unfallrente vereinbart werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den vereinbarten Versicherungssummen und der Schwere der Beeinträchtigung.

 

  1. Eigene Wohnung: An Hausratversicherung denken

In vielen Fällen sind Auszubildende weiterhin über die Hausratversicherung der Eltern geschützt; denn hier gilt die sogenannte Außenversicherung der Hausratversicherung. Die Police greift, wenn das eigene Hab und Gut durch Einbrecher gestohlen wird oder wenn zum Beispiel Sturm, Feuer oder Leitungswasser den Besitz zerstören. Einzige Ausnahme: Der Azubi verlässt sein altes Jugendzimmer bei den Eltern und richtet sich neu ein („eigener Hausstand“), dann benötigt er eine eigene Hausratversicherung. Im Zweifel sollten Azubis den Versicherer der Eltern fragen.

 

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de