Leben – und Rentenversicherung

Leben – und Rentenversicherung

 

 

So funktioniert die Überschussbe­teiligung

Wer mit einer Renten- oder Lebensversicherung vorsorgt, wird an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens beteiligt. Durch diese Überschussbeteiligung profitieren die Versicherten zusätzlich neben der garantierten Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Wie Versicherer Überschüsse erzielen und wie Verbraucherinnen und Verbraucher daran beteiligt werden – die 7 wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

  1. Wie entstehen Überschüsse bei Lebensversicherern?

Versicherer planen langfristig und müssen daher von Natur aus vorsichtig kalkulieren, um zugesicherte Garantien unter allen Umständen auszahlen zu können. Dadurch entstehen im Normalfall Überschüsse. Diese Überschüsse werden anhand eines gesetzlich geregelten Verfahrens an die Versicherten verteilt. Dies führt dazu, dass der Versicherer mehr auszahlt, als er vorab garantiert: Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung erhöht dies die Ablaufleistung, bei einer Rentenversicherung die spätere Rente.

 

  1. Wovon hängt die Höhe der Überschüsse ab?

Wie hoch der Überschuss ausfällt, hängt von drei Faktoren ab:

Entwickelt sich der Kapitalmarkt positiv und geht die vom Lebensversicherer verfolgte Kapitalanlagestrategie auf, dann erwirtschaftet der Versicherer einen Kapitalanlageüberschuss. Der Kapitalanlageüberschuss bei Lebens- und Rentenversicherungen hat normalerweise den größten Anteil am gesamten Überschuss.

Wie hoch die Überschussbeteiligung genau ausfallen wird, wissen beim Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung weder die Versicherten noch der Lebensversicherer. Durch die vorsichtige Kalkulation der Lebensversicherer in Verbindung mit einer professionellen Kapitalanlage und einem verantwortungsvollen Umgang eingehender Mittel sind jährliche Überschüsse jedoch die Regel.

 

  1. Wie werden Versicherte an den Überschüssen beteiligt?

Prinzipiell gibt es zwei Wege, wie Versicherer ihre Kundinnen und Kunden an den Überschüssen von Renten- und Lebensversicherungen beteiligen:

 

  • laufende Überschussbeteiligung, und
  • Schlussgewinne ggf. bestehend aus Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven

 

Die Verzinsung von Lebens- und Rentenversicherungen kurz erklärt

Garantiezins?und laufende Überschussbeteiligung werden auch als die „laufende Verzinsung“ einer Versicherung bezeichnet. Bei Beendigung des Vertrages bzw. Renteneintritt erhält die Kundin bzw. der Kunde zusätzlich eine eventuell anfallende Schlussüberschuss-Beteiligung sowie, sofern vorhanden, eine Beteiligung aus den Bewertungsreserven. Die Rendite einer Lebens- bzw. Rentenversicherung setzt sich aus dem garantierten Teil und der Überschussbeteiligung zusammen.

 

Übrigens: Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen wählt die Kundin bzw. der Kunde die Kapitalanlage aus und profitiert hierbei unmittelbar vom Kapitalanlageergebnis. Eine Beteiligung am Kapitalanlageüberschuss ist daher nicht vorgesehen, da die Kundin bzw. der Kunde bereits vollständig am Kapitalanlageerfolg partizipiert.

  1. Was ist die laufende Überschussbeteiligung?

Der laufende Überschuss wird jedes Jahr vom Versicherer festgelegt („deklariert“) und dem jeweiligen Vertrag zugeführt. Die laufende Überschussbeteiligung findet sich auch in der jährlichen Standmitteilung der Lebens- bzw. Rentenversicherung.

Durch die Deklaration erwerben die Kundinnen und Kunden einen?unwiderruflichen Anspruch?– das Geld ist ihnen somit sicher. Weiterer Vorteil: Die laufenden Überschüsse werden jedes Jahr verzinst; Kundinnen und Kunden profitieren dadurch langfristig vom Zinseszinseffekt für ihre Altersvorsorge. Ihre Ablaufleistung bzw. Rente fällt dadurch höher aus.

 

Überschüsse bei Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen

Bei Produkten zur Risikoabsicherung wie einer Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung erfolgt oftmals eine Verrechnung der Überschüsse mit dem zu zahlenden Beitrag. Das heißt, dass die zu zahlenden Beiträge durch die Überschussbeteiligung sinken.

Der erzielte Überschuss eines Jahres wird aber nicht unmittelbar ausgeschüttet. Der Versicherer legt einen Teil erst einmal zurück. Das Zurücklegen dient dem Aufbau von Puffern. Somit können gleichmäßigere Zahlungen der Überschüsse über den Vertragszeitraum hinweg realisiert werden. Weiterer Vorteil: Auch bei weniger guten Kapitalmarktentwicklungen erhalten Versicherte einen laufenden Überschuss.

 

  1. Was sind Schlussgewinne?

Von einem Teil des zurückgelegten Überschusses profitieren die Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt, in Form der?Schlussüberschussbeteiligung.

 

Die Schlussüberschussbeteiligung wird den Versicherten erst bei Rentenbeginn oder am Ende der Versicherung unwiderruflich zugeteilt. Anders als die laufende Überschussbeteiligung führt die Schlussüberschussbeteiligung daher nicht zu einer Erhöhung der Garantie im Vertragsverlauf.

Ähnlich verhält es sich mit der Beteiligung der Kundinnen und Kunden an den Bewertungsreserven. Da diese sehr stark von der Kapitalmarktentwicklung zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängen, kann eine Beteiligung an Bewertungsreserven von Monat zu Monat stark schwanken oder auch ganz entfallen.

 

  1. Was gilt für die Überschussbeteiligung im Todesfall?

Stirbt die versicherte Person vor Ablauf des Vertrages, erhalten die Hinterbliebenen die für den Todesfall garantierte Versicherungssumme und die bis dahin angesammelten Überschussanteile aus der Lebens- bzw. Rentenversicherung. Zusätzlich werden die Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven ausbezahlt.

 

  1. Welche gesetzliche Regeln gelten bei der Überschussbeteiligung?

Die Berechnung der Überschüsse und die Verteilung auf die einzelnen Versicherungsverträge sind im Handelsrecht, Versicherungsvertragsrecht und Versicherungsaufsichtsrecht gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass jede Kundin und jeder Kunde?verursachungsorientiert und angemessen beteiligt werden?muss. Verursachungsorientiert heißt, dass die Kundengruppen in dem Maße an den erzielten Überschüssen von der Versicherung beteiligt werden, in dem sie durch Zahlung ihrer Beiträge an der Entstehung dieser Überschüsse mitgewirkt haben.

Zudem hat der Gesetzgeber mit der?Mindestzuführungsverordnung?klar festgelegt, wie hoch der Anteil am jährlichen Überschuss ist, der der Versichertengemeinschaft insgesamt mindestens zusteht.

 

Übrigens: Kundinnen und Kunden werden ausschließlich an positiven Überschüssen beteiligt. Verzeichnet der Versicherer einen Verlust, so greift die Garantie und der Versicherer trägt diesen allein.

 

 

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de