Ratgeber:

 

 

Ver­mö­gens­wirk­same Leis­tun­gen für Alters­vor­sorge nut­zen

 

Vermögenswirksame Leistungen helfen Verbrauchern beim Vermögensaufbau. Eine staatliche Förderung gibt es für bestimmte Einkommensgruppen dazu. Was viele nicht wissen: Das Extra-Geld kann auch zur privaten Altersvorsorge eingesetzt werden.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen, abgekürzt VL oder VWL, sind eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die dem langfristigen Vermögensaufbau dient. Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten bis zu 480 Euro im Jahr (40 Euro monatlich) in bestimmten Anlageformen zukommen lassen, unabhängig von der Höhe des eigentlichen Gehalts. Der Arbeitgeber überweist die vermögenswirksamen Leistungen zum Beispiel in einen Bausparvertrag, einen Baukredit, in einen Wertpapiersparplan oder in bestimmte Formen der privaten Altersvorsorge. Das Vermögensbildungsgesetz regelt,?wer grundsätzlich Anspruch auf VL hat und welche staatliche Förderung es gibt.

 

 

Wer kann vermögenswirksame Leistungen beziehen?

Berechtigt sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter oder Soldaten. Die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen kann – je nach Branche – auch in Tarifverträgen geregelt sein. Das gilt etwa für den öffentlichen Dienst oder in der Metall- und Elektroindustrie. Die Zahlung von VL kann auch über Betriebsvereinbarungen geregelt sein.

 

Wie werden vermögenswirksame Leistungen angelegt?

Der Arbeitnehmer entscheidet sich für eine Anlageform, die zu ihm und seiner individuellen Situation am besten passt. Zu den Anlageformen, die fürs VL-Sparen geeignet sind, zählen etwa:

 

 

Wer bereits eine dieser Anlageformen abgeschlossen hat und nun VL erhält, sollte seinen Arbeitgeber darüber informieren. Junge Leute etwa, die?noch keine dieser Anlageformen abgeschlossen haben, sollten sich unbedingt für eine Anlageform entscheiden. Nur so ist es möglich, die bis zu 480 Euro jährlich vom Arbeitgeber mitzunehmen. Wer das nicht tut, verschenkt bares Geld.

 

Wie kommt das Geld jeden Monat zum Arbeitnehmer?

Vermögenswirksame Leistungen werden nicht übers Gehalt ausgezahlt, sondern vom Arbeitgeber in bestimmte Anlageformen direkt überwiesen. Da die Leistungen dem Vermögensaufbau dienen sollen, können sie nicht einfach auf das Girokonto fließen. Der Empfänger soll zunächst keinen direkten Zugriff auf das Geld haben, um es nicht etwa für kurzfristigen Konsum auszugeben. Entscheidend dabei ist, dass die Anlageform fürs VL-Sparen geeignet ist. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer hier ihren Finanzdienstleister kontaktieren.

 

Steuern und Sozialabgaben: Was gilt bei vermögenswirksamen Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- und sozialabgabenpflichtig. In der Praxis erhöhen die VL das Bruttogehalt des Arbeitnehmers. In der Lohnabrechnung können Beschäftigte nachvollziehen, wie auf die VL die Abgaben erhoben werden. Trotz der Steuern und Sozialabgaben überweist der Arbeitgeber den vollen zugesagten Betrag auf den VL-Vertrag.

 

Wie häufig im Leben gilt auch beim VL-Sparen: Keine Regel ohne Ausnahme. Fließen die vermögenswirksamen Leistungen in eine betriebliche Altersversorgung mit Entgeltumwandlung, sind sie steuer- und sozialabgabenfrei. Wird die Betriebsrente im Alter ausgezahlt, müssen die Rentner darauf Steuern und Sozialabgaben bezahlen. Bei Betriebsrenten gilt: Da die Beiträge während der Anwartschaftsphase grundsätzlich steuerfrei sind bzw. nicht steuerpflichtig erbracht werden, sind die späteren Leistungen aus einer Direkt- oder auch Unterstützungskassenzusage voll steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat die betriebliche Altersversorgung in den letzten Jahren an vielen Stellen verbessert, wovon Arbeitnehmer stark profitieren.

 

Wie lange müssen die Sparverträge laufen?

Verträge für vermögenswirksame Leistungen müssen meist mindestens 7 Jahre laufen. Danach können Arbeitnehmer sich die Summer auszahlen lassen, den bestehenden Vertrag weiterlaufen lassen oder einen neuen Vertrag beginnen.

 

Förderung der Vermögensbildung: Wie hilft der Staat?

Arbeitnehmern mit niedrigeren Einkommen greift der Staat bei der Vermögensbildung unter die Arme. Wer Anspruch auf die Förderung hat, ist im Vermögensbildungsgesetz geregelt. Demnach ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr maßgeblich, in dem die VL angelegt wurden.

 

Um die staatliche Förderung zu erhalten, dürfen Beschäftigte allerdings nicht zu viel verdienen, es gelten folgende Einkommensgrenzen je nach Anlageform:

 

Anlageform Einkommensgrenze für Förderung
VL-Sparen mit Bausparvertrag bzw. Tilgung eines Baukredits 17.900 € | bei Ehepaaren: 35.800 €
VL-Sparen mit Wertpapierfonds 20.000 € | bei Ehepaaren: 40.000 €

 

Wichtig dabei: Die Einkommensgrenzen beziehen sich nicht auf das Bruttogehalt, sondern auf das zu versteuernde Einkommen. Paare mit Kindern zum Beispiel, deren Bruttogehalt ganz leicht über diesen Einkommensgrenzen liegt, können durch die steuerlichen Freibeträge dennoch die Förderung bekommen.

 

Wenn das zu versteuernde Einkommen unter den Einkommensgrenzen liegt, können VL-Sparer entweder die Wohnungsbauprämie über den Bausparvertrag oder die Arbeitnehmer-Sparzulage an den anderen Anlageformen beantragen. In der Regel halten die Anbieter der Anlageformen, die fürs VL-Sparen geeignet sind, die entsprechenden PDF-Anträge für die staatliche Förderung bereit.

 

Welche Lösungen bieten Versicherer an?

Wer sich schon mal mit VL-Verträgen auseinandergesetzt hat, denkt klassischerweise an Bausparverträge oder Wertpapiersparpläne. Was viele VL-Sparer nicht wissen: Das Extra-Geld lässt sich auch sehr effizient zur Altersvorsorge einsetzen. In manchen Branchen wird das auch als altersvorsorgewirksame Leistungen bezeichnet. Wer seinen Fokus auf ein gutes Einkommen im Alter setzt, kann so von den VL profitieren. Um fürs Alter vorzusorgen, kommen zwei Wege in Frage:

 

  1. Die kapitalgedeckte Lebensversicherung

Einige Versicherer bieten spezielle kapitalgedeckte Lebensversicherungen an, mit denen VL-Sparer fürs Alter vorsorgen können. Der Vorteil dabei: Lebensversicherungen bieten garantierte Leistungen im Alter. Die vermögenswirksamen Leistungen helfen also dabei, den Lebensstandard im Alter zu sichern.

 

Geht der Sparer in Rente, kann er bei einer Lebensversicherung wählen: Kapitalauszahlung oder Verrentung. Häufig ist es sinnvoll, das angesparte Kapital zu verrenten. Damit kommt ein planbares zusätzliches Alterseinkommen hinzu, das im Gegensatz zu anderen Sparformen garantiert bis zum Lebensende reicht. Hinzu kommt, dass im Todesfall die Hinterbliebenen mit einer Lebensversicherung abgesichert sind.

 

  1. Die betriebliche Altersversorgung

Der Arbeitgeber bezahlt die vermögenswirksamen Leistungen in den Vorsorgevertrag des Beschäftigten ein. Da die Leistungen auf das Bruttogehalt obendrauf kommen, spricht man von einer Entgeltumwandlung. Der Vorteil bei diesem Weg: Die VL können steuer- und sozialabgabenfrei in die betriebliche Altersversorgung investiert werden. Die Auszahlung der Betriebsrente im Alter ist allerdings steuer- und sozialabgabenpflichtig. Da die meisten Menschen während ihres Erwerbslebens einen höheren Steuersatz haben als in der Rente, sparen sie unterm Strich Steuern.

 

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de