Erträge versteuern

Erträge versteuern

 

 

So versteuern Sie die Erträge einer Lebensversicherung richtig

Versicherungskunden sollten Auszahlungen ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht bei der Steuer anmelden. Das gilt für alle Verträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden. Denn wer die wichtigsten Steuertipps kennt, bekommt zu viel gezahlte Steuern zurück.

Die Regeln zur Besteuerung für Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht haben sich in den vergangenen Jahren wiederholt verändert und sind nicht leicht zu durchschauen. Grundsätzlich gilt, dass Kapitalerträge aus ab Januar 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die in nach Ablauf der Versicherungslaufzeit ausgezahlten Versicherungssummen enthalten sind, immer versteuert werden müssen.

 

Der Kapitalertrag ermittelt sich als Unterschiedsbetrag zwischen ausgezahlter Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Beiträge, die in die Lebensversicherung geflossen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings nur die Hälfte des Kapitalertrags steuerpflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wurde und das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Für ab 2012 abgeschlossene Verträge ist die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgeblich.

Versicherung führt Steuer automatisch ab

Bei der Auszahlung der Kapitallebensversicherung wird vom Kapitalertrag die Einkommensteuer vom Versicherungsunternehmen zunächst automatisch als Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls wird vom Kapitalertrag die Einkommensteuer vom Versicherungsunternehmen zunächst automatisch als Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent an das Finanzamt abgeführt, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Denn wenn eine Lebensversicherung ausgezahlt wird, muss das Lebensversicherungsunternehmen die Steuer zunächst stets auf Basis des vollen Kapitalertrags berechnen – auch dann, wenn der Versicherte im Rahmen seiner Steuererklärung nur die Hälfte des Ertrags mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss.

 

Unterliegt dagegen der volle Ertrag der Besteuerung, zum Beispiel weil die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nicht eingehalten wurde, hat die einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer) – auch wenn der persönliche Steuersatz des Versicherten niedriger ist.

 

Steuernachzahlung ist ausgeschlossen

Anbieter von Lebensversicherungen stellen dem Kunden eine Bescheinigung über die abgeführte Steuer aus. Aus der Bescheinigung geht auch hervor, ob die Erträge der Lebensversicherung voll oder zur Hälfte zu besteuern sind. Um sich eventuell zu viel gezahlte Steuern erstatten zu lassen, müssen Versicherte in den Fällen des vollen Unterschiedsbetrages die „Anlage KAP“ der Steuererklärung ausfüllen und zusammen mit sämtlichen weiteren Kapitalerträgen beim Finanzamt einreichen.

 

Das Finanzamt rechnet dann im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung auf Antrag aus, wie viel Steuern der Versicherte auf Grundlage seines persönlichen Steuersatzes tatsächlich zahlen muss und ob ihm eine Erstattung zusteht. Übrigens muss niemand fürchten, dass das Finanzamt einen „Nachschlag“ verlangt. Denn die Günstigerprüfung darf im Ergebnis nie zu einer Verschlechterung für den Steuerzahler führen. Unterliegt der halbe Unterschiedsbetrag der Besteuerung, ist der (volle) Unterschiedsbetrag stets in der Steuererklärung im Rahmen der „Anlage KAP“ anzugeben, ohne die anderen Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben.

 

„Alte“ Versicherungen sind steuerfrei

Welche steuerlichen Regelungen für Versicherungen gelten, hängt vor allem vom Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags ab. Für alle Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, gilt steuerlich folgendes:

 

Die Auszahlung ist steuerfrei. Voraussetzung: Die Versicherung läuft mindestens zwölf Jahre lang.

 

Bei Lebensversicherungen gilt zusätzlich: Der Todesfallschutz umfasst wenigstens 60 Prozent der insgesamt zu zahlenden Beiträge und die Beitragszahlungsdauer beläuft sich auf mindestens fünf Jahre.

 

Steuern auf Riester-Renten: Wie wird die Auszahlung steuerlich behandelt?

Riester-Verträge sind Lebensversicherungen und eine Form der geförderten Altersvorsorge (eine andere ist etwa die Rürup-Rente). Versicherte müssen Auszahlungen aus Riester-Verträgen inklusive Zulagen und Erträgen in voller Höhe versteuern. Dies gilt immer dann, wenn die Beiträge gefördert wurden durch Zulagen und/oder Sonderausgabenabzug. Das gilt auch für den Vorsorgevertrag eines Ehepartners/Lebenspartners, der nicht selbst, sondern nur „abgeleitet förderberechtigt“ ist. Rentenleistungen, denen nicht geförderte Beiträge zugrunde liegen, etwa weil der Vertragspartner nicht zu den Förderberechtigten gehört, werden mit ihrem Ertragsanteil versteuert.

 

Riester-Rente: Steuern auf Teilauszahlung, Kapitalabfindung und Jahresrente

Mit Beginn der Rente dürfen einmalig maximal 30 Prozent des Altersvorsorgevermögens aus der Riester-Rente entnommen werden (z. B. wer bei Eintritt in die Rente eine größere Geldsumme braucht). Wer eine sogenannte Kleinbetragsrente zu erwarten hat (nicht mehr als 33,95 Euro/Monat, Stand 2023), kann sich das Geld wahlweise auch als Kapitalabfindung auszahlen lassen – ohne die staatliche Förderung zu gefährden. In diesem Fall wird keine lebenslange Rente ausgezahlt, sondern der Vertrag endet mit Auszahlung der gesamten Vorsorgesumme.

 

Auch können Versicherte statt der maximal zwölf Monatsrenten eine einmalige Jahresrente wählen. In beiden Fällen müssen Versicherte die Auszahlungen in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz versteuern (nachgelagerte Besteuerung).

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de