5 sinnvolle Versicherungen für Kinder

 

 

Kinder sind aktiv und toben herum. Dabei kann schnell etwas zu Bruch gehen – ob die Vase des Nachbarn oder der Unterarm des Kindes. Zum Schutz der Kleinen und vor finanziellen Risiken: Das sind die wichtigsten Versicherungen für Kinder.

Beim tobenden Nachwuchs spielt das Unfallrisiko immer mit. Umso wichtiger sind passende Versicherungen für die Kleinen. Aber nicht nur Unfälle sollten über eine Versicherung abgesichert sein, auch Streitigkeiten der Eltern können schnell ins Geld gehen, wenn sie vor Gericht enden. Von der Unfallversicherung bis zur Rechtsschutzversicherung – für den Schutz der Familie sind folgende Versicherungen sinnvoll:

  1. Wenn etwas zu Bruch geht: Die Haftpflichtversicherung

Für den umfassenden Schutz der Familie darf die private Haftpflichtversicherung nicht fehlen. Sie versichert das finanzielle Risiko, das nach einem Schaden auf den Verursacher zukommen kann. Die Privathaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Kinder sind grundsätzlich über die Haftpflichtversicherung der Eltern versichert, solange sie nicht volljährig sind. Der Versicherungsschutz endet, wenn sie heiraten.

 

Das Kind ist unabhängig von seinem Alter weiterhin über die Eltern haftpflichtversichert, solange es

  • zur Schule geht.
  • seine erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) macht.
  • sich in den üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten befindet.

 

Wenn der Nachwuchs Möbel von Freunden oder das Auto des Nachbarn zerstört, haften sie aber nicht immer automatisch. Bei der Haftungsfrage spielen das Alter des Nachwuchses und die Situation, in der es den Schaden verursacht hat, eine entscheidende Rolle. Kinder sind laut Gesetzgeber bis zu ihrem siebten Geburtstag deliktunfähig. Eltern müssen dann für die Beschädigung ihrer Sprösslinge aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

 

Ein Beispiel: Verletzt ein 5-Jähriger seinen Freund beim Indianerspielen mit einem Pfeil am Auge, müssen laut Gesetz die Eltern für diesen Unfall aufkommen, allerdings nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht erfüllt haben. Mit anderen Worten: Können sie nachweisen, dass sie alles Erforderliche zur Beaufsichtigung ihres Kindes getan haben – oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsicht entstanden wäre – haften sie nicht.

Stellt sich heraus, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie haften. In diesem Fall tritt der Haftpflichtversicherer der Erziehungsberechtigten für den Schaden ein.

 

Wann Kinder haften und wann nicht:

  • Hat der Nachwuchs das siebte Lebensjahr vollendet, ist er bedingt deliktfähig und kann für Beschädigungen haften.
  • Die Kleinen müssen nicht haften, wenn sie die Folgen des Handelns nicht absehen konnten, also die erforderliche Einsicht fehlte.
  • Sonderfall Straßenverkehr: Hier muss der Nachwuchs erst ab zehn Jahren haften. Dies gilt aber nur bei Unfällen im bewegten Straßenverkehr. Das heißt: Ein 9-Jähriger, der ein parkendes Auto beschädigt, haftet in diesem Fall durchaus.

 

  1. Die private oder gesetzliche Krankenversicherung

Bei kleineren und größeren Blessuren nach einem Unfall greift die Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Sprösslinge über die Eltern kostenfrei mitversichert. Ist allerdings der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat krankenversichert, muss auch die Sprösslinge über eine eigene private Vollversicherung versichert werden.

 

  1. Private Unfallversicherung für Kinder

Hat ein Kind bleibende Schäden nach einem Unfall, zum Beispiel eine Behinderung, leistet die Kinder-Unfallversicherung. Die private Unfallversicherung finanziert etwa den behindertengerechten Umbau des Hauses der Familie. Mit der Unfallversicherung wird der Unfall des Nachwuchses, meist schon tragisch genug, nicht auch noch zum finanziellen Fiasko für die Familie.

 

Die private Unfallversicherung: Sinnvoller Schutz für die gesamte Familie

Die Unfallversicherung bietet Schutz aus einer Hand:

  • Berufstätige Mütter und Väter sind über die private Unfallversicherung – anders als bei der gesetzlichen Unfallversicherung – auch in der Freizeit geschützt.
  • Nicht berufstätige Erziehungsberechtigte genießen Unfallschutz trotz der fehlenden gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Zusätzliche Assistance-Leistungen der privaten Unfallversicherung unterstützen bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung.

 

  1. Kinder-Invaliditäts-Versicherung bei schweren Krankheiten

Mit einer Kinder-Invaliditäts-Zusatzversicherung (KIZ) – etwa als Zusatzdeckung der privaten Kinderunfallversicherung – kann das Kind zusätzlich gegen krankheitsbedingte Invalidität abgesichert werden.

 

Die Kinder-Invaliditäts-Zusatzversicherung bietet als Leistung eine Rente in vereinbarter Höhe, wenn und solange ein Kind durch Unfall oder Krankheit einen bestimmten Grad der Behinderung erleidet. Anders als die Kinderunfallversicherung bietet sie daher auch Schutz bei schweren Krankheiten. Allerdings ist sie mit einer umfangreicheren Gesundheitsprüfung verbunden.

 

 

 

  1. Für den Konfliktfall: Die Rechtsschutzversicherung

Streit und Missverständnisse gibt es in allen Lebenslagen. In vielen Situationen muss man sogar zum Anwalt oder vor Gericht gehen, wenn man zu seinem Recht kommen möchte.

 

In den Leistungen der Rechtsschutzversicherung sind unter anderem folgende Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme abgedeckt:

 

  • die gesetzlichen Anwaltsgebühren des Versicherten
  • Gerichtskosten
  • Kosten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen
  • die Anwaltsgebühren des Gegners im Falle eines verlorenen Gerichtsverfahrens
  • Mediationskosten

 

Alle minderjährigen Sprösslinge sind über die Rechtsschutzversicherung der Eltern mitversichert. Diese Regelung gilt auch für volljährige Töchter und Söhne, solange sie unverheiratet sind und keinen eigenen Beruf ausüben. Bei einigen Anbietern besteht dieser Versicherungsschutz nur für den Nachwuchs, wenn sie nicht älter als 25 Jahre sind. Ausnahme: Im Verkehrsbereich benötigen Volljährige häufig einen eigenen Rechtsschutz, sofern auf sie ein Fahrzeug zugelassen ist.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de