Unfallschutz auf dem Schulweg

Die Sommerferien nähern sich dem Ende, bald müssen alle großen und kleinen Kinder wieder die Schulbank drücken. Aber wie sieht es mit dem Unfallschutz auf dem Schulweg aus? Schüler sind zwar gesetzlich unfallversichert, wenn sie zur Schule gehen – aber dabei gibt es einiges zu beachten.

 

Kinder sind in ihrem Temperament auch auf dem Schulweg nicht zu bremsen. Sei es zu Fuß, auf dem Skateboard oder mit dem Fahrrad – wenn die Schüler unaufmerksam sind und herumalbern, kann schnell mal was passieren. Deshalb ist es gut zu wissen, dass der gesetzliche Unfallschutz auch auf dem Weg zur Schule und zurück greift. Damit sind die wichtigsten Krankheits-, Arzt- und Krankenhauskosten gedeckt. Auch bei der Fahrt mit einem öffentlichen Bus oder Auto greift der Unfallschutz.

Unfallschutz mit Lücken

 

Allerdings weist die gesetzliche Unfallversicherung gefährliche Lücken auf. So gilt die Unfallschutz in der Regel nur auf dem direkten Weg zwischen Schule und Elternhaus. Wenn das Kind hingegen einen Umweg macht, etwa um einen Freund zu besuchen, kann es passieren, dass die Eltern auf den Folgekosten eines Unfalles sitzen bleiben.

 

Zwar haben sich Richter bereits nachsichtig mit Kindern gezeigt. Ein 8jähriger, der auf dem Nachhauseweg von der Schule zwei Stationen später ausgestiegen war und beim Zusammenstoß mit einem Auto verletzt wurde, bekam dennoch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen. Das Bundessozialgericht betonte, dass das Verpassen einer Haltestelle zu den alterstypischen Verhaltensweisen eines Kindes gehöre (Az.: B 2 U 29/06 R). Entscheidend ist in solchen strittigen Situationen aber der jeweilige Einzelfall.

 

Eine Ausnahmeregelung sieht der Gesetzgeber auch für Schüler vor, die aufgrund ihres Alters noch betreut werden müssen. Wenn die Erziehungsberechtigten nach der Schule berufsbedingt für das Kind nicht da sein können, sind Wegabweichungen zur Oma oder zu Eltern von Mitschülern ebenfalls in den gesetzlichen Unfallschutz eingeschlossen. Auch der spätere Weg von der Betreuungsstelle zum elterlichen Wohnhaus ist abgedeckt.

 

Der gesetzliche Unfallschutz greift übrigens auch für den Arbeitsweg der Eltern. Sie dürfen einen Umweg machen, um ihre Kinder zur Schule zu bringen und von dort abzuholen. Dies gilt aber nur, wenn sich die Eltern sowieso gerade auf dem Weg zur Arbeit befinden und nicht extra ihre Arbeit unterbrechen müssen, um das Kind abzuholen.

 

Aufsichtspflicht gilt auch auf Schulweg

 

Wichtig ist: Während des Schulweges sind die Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht befreit. Das heißt aber keineswegs, dass die Eltern ihr Kind ständig auf dem Weg zur Schule begleiten müssen. Die Aufsichtspflicht gilt als erfüllt, wenn das Kind einmal von den Eltern begleitet und über die Gefahren des Schulweges aufgeklärt wurde.

 

Wer das Kind rundum absichern will, der sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Denn diese gilt im Gegensatz zum gesetzlichen Schutz auch in der Freizeit. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz fürs Kind zu finden.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
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Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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