Auto

Auto

 

 

Ein harter Schlag aus dem Nichts – und das Auto ist beschädigt. Schlaglöcher können zur tückischen Falle für Autofahrer werden. Kommt es dadurch zu Schäden, sollten Autofahrer nicht auf Schadenersatz vom Staat hoffen.

 

Warum entstehen Schlaglöcher häufig im Winter?

Winterliche Witterungsverhältnisse mit sich abwechselndem Frost- und Tauwetter sowie marode Straßenbeläge erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Schlaglöcher entstehen. Der erste Schritt zum Schlagloch ist rissiger Asphalt. Wenn Wasser in die Risse eindringt und gefriert, dehnt es sich aus. Das Eis sprengt förmlich den Asphalt. Die mechanischen Erschütterungen durch den Verkehr können das Schlagloch vergrößern.

 

Was ist im Schadensfall zu tun?

Wer in ein Schlagloch gefahren ist und dadurch sein Auto beschädigt hat, sollte alle Details genau dokumentieren: Wie ist der Schaden entstanden und wann? Wo liegt das Schlagloch? Und gibt es am Straßenrand Warnhinweise oder -schilder? Der wichtigste Tipp nach einem Schlaglochschaden lautet:

 

Fotografieren Sie die Unfallstelle, das Schlagloch sowie den Schaden am Wagen!

Die Angaben und die Fotos können die Schadenregulierung der Kfz-Versicherung beschleunigen. Unter Umständen sollten Autofahrer auch die Polizei rufen. Ist ein größerer Schaden entstanden oder gefährdet das Schlagloch etwa auch andere Verkehrsteilnehmer, ist ein Anruf bei der Polizei sicherlich sinnvoll.

 

Welche Versicherung ersetzt den Schlaglochschaden?

Die Vollkaskoversicherung übernimmt den Schaden, der durch Schlaglöcher am Auto entstehen kann. Prinzipiell ersetzt die Vollkaskoversicherung Schäden am eigenen Auto, zum Beispiel nach einem selbst verursachten Unfall. Wer den Schaden über die Vollkaskoversicherung abwickelt, muss allerdings die vereinbarte Selbstbeteiligung bezahlen. In der Regel erfolgt in diesem Fall auch eine Hochstufung in der Schadenfreiheitsklasse.

Die Kfz-Haftpflicht- sowie die Teilkaskoversicherung übernehmen keine Schlaglochschäden. Die Kfz-Haftpflicht ist in erster Linie für die Entschädigung der Unfallopfer zuständig. Die Kfz-Teilkaskoversicherung leistet unter anderem, wenn das Auto gestohlen wurde, bei Wildunfällen oder Schäden durch Naturgefahren.

 

Was sind typische Autoschäden bei Schlaglochunfällen?

  • kaputte Reifen
  • beschädigte Felgen
  • Verbogene Spurstange
  • Verzogenes Fahrwerk
  • Beschädigte Radaufhängung
  • Verändertes Fahrverhalten
  • Riss in der Ölwanne

 

Kommt der Staat für Schlaglochschäden auf?

Der Staat ist zwar verpflichtet, auf Straßenschäden aufmerksam zu machen. Der Nachweis, dass Bund, Land oder Kommune ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sind, ist für die meisten Autofahrer jedoch nur schwer zu erbringen. Kurzum: Die Aussicht auf staatlichen Schadenersatz ist äußerst gering.

Hinzu kommt: Weisen Warnschilder auf Straßenschäden hin oder ist der Autofahrer zum Beispiel etwas zu schnell gefahren, sinkt die Wahrscheinlichkeit für Schadenersatz gegen Null. Das sogenannte Sichtfahrgebot, festgelegt in der Straßenverkehrsordnung, erschwert die Aussicht auf staatlichen Schadenersatz darüber hinaus. Demnach müssen Autofahrer mit angemessenem Tempo unterwegs und notfalls auch in der Lage sein, vor Gefahrenstellen – und damit eben auch Schlaglöchern – rechtzeitig zu reagieren.

In ganz seltenen Fällen können Geschädigte auch mal Erfolg mit einer Klage haben. So sprach im Jahr 2006 das Landgericht Meiningen einer Autofahrerin einen Schlaglochschaden in Höhe von 403,63 Euro zu. Sie konnte der Stadt Suhl Mängel bei der Absicherung von Fahrbahnschäden nachweisen.

 

In anderen Urteilen wurde allerdings die Übernahme der Schäden abgelehnt.

 

Tenor hier:

Bei allgemein schlechten Straßenzuständen, ausreichender Beschilderung und angemessener Fahrweise können Schäden vermieden werden.

 

 

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de