Geld zurück

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Wann bekomme ich auf Reisen Geld zurück?

Auf dem Weg in den Urlaub kommt es leider immer wieder vor, dass der Flug ausfällt oder die Bahn Verspätung hat. Doch welche Rechte haben Passagiere?

Endlich geht es in den Urlaub und die Vorfreude ist groß. Nach dem Auto sind Flugreisen bei Deutschen am beliebtesten. Rund 73,5 Millionen Passagiere starteten 2021 laut Statista von deutschen Flughäfen ihre Reise. Trotz Coronapandemie eine hohe Zahl. Auch für das vergangene Jahr wurde im ersten Halbjahr ein Wachstum verzeichnet: Von Januar bis Juni 2022 wurden an den deutschen Flughäfen rund 64,4 Millionen Fluggäste gezählt und damit vier Mal so viele (+332,6 %) wie im 1. Halbjahr 2021 (14,9 Millionen).

 

Reisen mit dem Flugzeug

Was aber passiert, wenn das Flugzeug gar nicht oder mit großer Verspätung abhebt? Anlass für zahlreiche Annullierungen war beispielsweise eine Aschewolke nach einem Vulkanausbruch im Jahr 2010. Auch Piloten- oder Kabinenpersonalstreiks führten in der Vergangenheit zu Flugverspätungen oder Ausfällen.

 

Grundsätzlich stehen dem Fluggast bei Verspätungen und annullierten Flügen Rechte aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Diese Rechte greifen, wenn der Flug von einer Airline mit Sitz in einem EU-Staat durchgeführt wird und/oder sich der Abflugort innerhalb der EU befindet. Das bedeutet: Ein Flug mit der Lufthansa in die USA fällt somit genauso unter die Fluggastrechte-Verordnung wie ein Flug mit der Fluggesellschaft Emirates von Rom aus.

Weiterhin haben Flugreisende bei Nichtbeförderung, insbesondere wegen Überbuchung, und bei Annullierung Anrecht auf Unterstützungsleistungen. Der Fluggast kann eine Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen oder einem späteren Zeitpunkt oder die Erstattung des Reisepreises fordern.

 

EU-Fluggastrechte-Verordnung

Passagiere haben laut EU-Fluggastrechte-Verordnung folgende Ansprüche:

  • die Erstattung des Flugpreises,
  • ein kostenloser Alternativflug
  • oder eine Hotelunterbringung.

Außerdem stehen dem Fluggast unter Umständen auch Verpflegung und Erfrischungen zu. Ob er bei Verspätungen eine finanzielle Entschädigung verlangen kann, hängt von der Flugdistanz und der Dauer der Verspätung ab:

  • drei Stunden Verspätung über eine Entfernung von bis zu 1.500 Kilometern: 250 Euro Entschädigung
  • drei Stunden Verspätung oder mehr innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern: 400 Euro Entschädigung
  • drei Stunden oder mehr Verspätung über 3.500 Kilometern: 600 Euro Entschädigung

Ausnahmen

Die Fluggastrechte greifen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa extreme Wetterbedingungen, ein Vulkanausbruch mit anschließender Aschewolke, die den Luftraum behindert, oder auch politische Instabilität. Wichtig ist zu beachten, dass technische Probleme am Flugzeug nicht zu den Ausnahmen zählen.

 

Das Gepäck kommt verspätet, beschädigt oder gar nicht an

Aus Beweisgründen sollte dies unverzüglich der Fluggesellschaft gemeldet werden. Hierfür gibt es an Flughäfen einen Lost & Found-Schalter, an dem Reklamationen zum Gepäck gemeldet werden können.

 

Wertgegenstände gehören ins Handgepäck

Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebensnotwendige Medikamente sollten ins Handgepäck und nicht in das aufgegebene Gepäck!

 

Reisen mit dem Zug

Bei Bahnreisen greift ein europaweites Fahrgastrecht: Am 3. Dezember 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1371 / 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Kraft. Seitdem gelten in Deutschland und Europa einheitliche Rechte für Fahrgäste bei Bahnreisen.

 

Bei einer Zugverspätung ab 60 Minuten im Fernverkehr erhält der Fahrgast 25 Prozent des Fahrpreises der einfachen Fahrt zurück. Hat der Zug zwei Stunden oder mehr Verspätung, erstattet die DB die Hälfte des einfachen Fahrpreises.

 

Doch wie sieht es aus, wenn der Zug ausfällt und der Fahrgast nun überlegt, die Reise abzubrechen?

Im Rahmen der Fahrgastrechte ist eine gebührenfreie Erstattung möglich. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Zug am Zielbahnhof eine Verspätung von mehr als 60 Minuten hat, auch wenn eine alternative Verbindung genutzt wird. Bei Reiseabbruch erhält der Fahrgast den kompletten Ticketpreis erstattet. Wurde die Reise angetreten, wird nur der nicht genutzte Anteil erstattet. Anders sieht es aus, wenn der Fahrgast unterwegs feststellt, dass sich eine Weiterreise nicht lohnt und zum Ausgangsbahnhof zurückfährt. In diesem Fall wird der volle Fahrpreis erstattet.

 

Ärgerlich wird es, wenn der Zug spät abends bei der Heimreise ausfällt und es keine Verbindungen mehr gibt. Hier stellt sich die Frage, wer für die Kosten aufkommt, die entstehen, wenn etwa ein Taxi genommen wird oder eine Hotelübernachtung anfällt.

 

So viel sei vorab gesagt: Handeln Sie besser nicht eigenmächtig! Eine Erstattung der Kosten ist nur möglich, wenn die Deutsche Bahn kein anderes Verkehrsmittel oder eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen kann. Stellt das Eisenbahnunternehmen ein anderes Verkehrsmittel oder eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, so hat die Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Deshalb sollte vorher immer erst mit dem Servicepersonal im Zug oder den Mitarbeitern im DB Reisezentrum gesprochen werden. Ansonsten könnten Sie auf den Kosten sitzenbleiben.

 

Zudem sollte beachtet werden, dass bestimmte Bahndienste von der EU-Fahrgastrechte-Verordnung ausgenommen sein können. Das betrifft in Deutschland vor allem den Nahverkehr. Die Rechte von Bahnreisenden können sich nämlich im Nah- und Fernverkehr deutlich unterscheiden. In Deutschland gilt die deutsche Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Diese regelt zum Beispiel das Umsteigerecht von Bahnreisenden bei Zugverspätung in Ersatzzüge oder sogar andere Verkehrsmittel, wie Taxen oder Busse.

 

Welche Versicherungen helfen mir bei Verspätungen und Ausfällen?

Sollte die Deutsche Bahn oder die Fluggesellschaft den Entschädigungsantrag ablehnen, können Sie von Ihrer Rechtsschutzversicherung Gebrauch machen. Die Versicherung hilft Ihnen auch, wenn Sie unsicher sind, ob der Anspruch gerechtfertigt ist. In einem telefonischen Erstgespräch können Sie sich anwaltlich beraten lassen. Über die Rechtsschutzversicherung erhalten Sie außerdem bei Abwicklungsproblemen Unterstützung, um etwa mit anwaltlicher Hilfe eine Beschwerde an das Bahnunternehmen zu formulieren. Einige Rechtsschutzversicherer bieten auch Möglichkeiten, die Ansprüche digital geltend zu machen.

Eine Reiseversicherung zahlt bei Verspätungen und Ausfällen nicht, sondern nur, wenn die Reise beispielsweise aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss.

 

Welche Versicherung hilft mir bei Gepäckschäden?

Auf Reisen ist eine Reisegepäckversicherung sinnvoll. Diese springt ein, wenn dem Reisenden zum Beispiel der Koffer gestohlen wird. Man bekommt sie direkt beim Versicherungsunternehmen, im Reisebüro oder bei Online-Reiseanbietern. Die Reisegepäckversicherung schützt das gesamte Reisegepäck der versicherten Person vor Diebstahl, Raub, Transportmittelunfall, Elementarereignisse. Darüber hinaus ist das Gepäck gegen Verlust und Beschädigung versichert, solange sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsbetriebes befindet, zum Beispiel einer Fluggesellschaft.

 

Wir wünschen viel Spaß im Urlaub und eine gute Reise!

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de