KFZ – Versicherung

KFZ – Versicherung

 

 

Zahlt die Kfz-Versicherung, wenn ich auf Drogen einen Unfall baue?

Nach einem Autounfall unter Drogeneinfluss drohen ernste, teils auch strafrechtliche Konsequenzen. Drogenkonsum am Steuer hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Leistung der Kfz-Versicherung.

Nehmen mehr Deutsche illegale Drogen oder setzen sich mehr Drogenkonsumenten hinters Steuer? Darüber gibt die Unfallstatistik leider keinen Aufschluss. Fest steht jedoch, dass sich die Zahl der Unfälle unter Drogeneinfluss von rund 1.200 Unfällen im Jahr 2010 auf 2.400 Unfälle im Jahr 2020 verdoppelt hat. Weitaus häufiger kommt es jedoch zu Unfällen, bei denen Alkohol im Spiel ist (2020: rund 13.000 Unfälle).

 

Welche Strafen drohen nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss?

Anders als bei Alkohol gibt es bei illegalen Drogen keine definierten Grenzwerte, ab denen Sanktionen drohen. Da die Wirkung je nach Droge und Konsument ganz unterschiedlich ausfallen kann, lassen sich pauschale Grenzwerte nicht definieren. Klar ist: Nach dem Konsum von Drogen sind Konzentrations- und Reaktionsvermögen eingeschränkt, gefährliche Situationen werden falsch bewertet, das fahrerische Können häufig überschätzt. Diese Kombination kann im Straßenverkehr im schlimmsten Falle tödlich enden.

 

Menschen, die unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit drastischen Strafen rechnen. Ob die Person Kokain, Cannabis, Amphetamin, Heroin, Crystal Meth oder Ecstasy zu sich genommen hat, spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Wer ohne die sogenannten Ausfallerscheinungen berauscht fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 1.500 Euro und einem Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten bestraft wird.

 

Werden bei der Drogenfahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder es kommt zu einem Unfall, begeht der Fahrer eine Straftat. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

 

Laut polizeilicher Kriminalprävention kann eine Fahrt unter Drogeneinfluss noch weitere Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen unter anderem:

 

  • bis zu 5 Jahre Führerscheinsperre
  • bis zu 3 Punkte im deutschen Fahreignungsregister in Flensburg
  • lange Prozedur bis zur Wiedererlangung des Führerscheins
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
  • Drogenscreening
  • möglicherweise sogar Drogentherapie

 

Unfall unter Drogen: Was gilt für die Kfz-Versicherung?

Die gute Nachricht vorneweg: Die Unfallopfer werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt, auch wenn der Fahrer unter Drogen gestanden hat. Unabhängig davon hat ein Unfall unter Drogeneinfluss erhebliche Auswirkungen auf die Versicherungsleistungen:

 

Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden des Unfallopfers und nimmt den Fahrer mit bis zu 5.000 Euro in Regress.
Kaskoversicherung kürzt die Versicherungsleistung um bis zu 100 Prozent.
Fahrerschutzversicherung leistet nicht, wenn bei einem Unfall Drogen bzw. Alkohol im Spiel waren.

 

Wie verhalte ich mich, wenn der Unfallgegner unter Drogen steht?

Wer nach einem Unfall den Verdacht hat, dass der Unfallgegner möglicherweise unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht, sollte in jedem Fall die Polizei rufen. Nur sie kann einen Drogentest veranlassen. Mit Vortestgeräten etwa kann die Polizei relativ schnell den Drogenkonsum im Schweiß, Urin oder Speichel direkt an der Unfallstelle feststellen. Kann die Polizei den Drogenkonsum nachweisen, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein.

 

Weitere Tipps für das richtige Verhalten nach einem Autounfall finden Sie auf dieser Seite.

 

Promillegrenzen im Straßenverkehr

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Ab 0,3 Promille: Fahrer können sich dadurch strafbar machen, wenn sie einen Unfall verursachen oder sogenannte „alkoholbedingte Ausfallerscheinungen“ zeigen (etwa Schlangenlinien).
  • Ab 0,5 Promille: Hier drohen Geldbußen, ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg. Bei einem Unfall können weitere Sanktionen hinzukommen.
  • Ab 1,1 Promille: Ab dieser Grenze gelten Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Freiheitsstrafen, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug sowie eine Geldstrafe sind die Folge.
  • 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad oder E-Bike: Das wird als Straftat gewertet. Fahrrad- oder E-Bike-Fahrer müssen zudem mit Punkten in Flensburg, Bußgeld und u.U. mit einem Fahrrad-/Pedelec-Fahrverbot und Autoführerschein-Entzug rechnen.

 

Unabhängig von diesen allgemeinen Promillegrenzen können nach Unfällen auch härtere Strafen verhängt werden.

 

Unfall unter Alkoholeinfluss: Was gilt für die Versicherungsleistung?

 

Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Sach- und/oder Personenschaden, übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der Verkehrsopfer. Der alkoholisierte Fahrer kann allerdings von seiner Versicherung in Regress genommen werden, und zwar grundsätzlich bis zu einer Grenze von 5.000 Euro.

  1. In der Kaskoversicherung

Der (Voll-) Kaskoversicherer kann die Leistungen gegenüber seinem Kunden ohne Summenbegrenzung kürzen, wenn dieser den Unfall grob fahrlässig verursacht. Dies kann bei einer Alkoholisierung, die für den Unfall kausal war, der Fall sein.

  • Liegt der Grad der Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1,1 Promille („relative Fahruntüchtigkeit“), müssen alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen, beispielsweise indem der Fahrer Schlangenlinien fährt oder von der Fahrbahn abkommt. Abhängig vom Grad des Verschuldens und der Alkoholisierung kann die Kürzungsquote bis zu 100 Prozent betragen.
  • Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Die Kürzungsquote liegt in solchen Fällen in der Regel bei 100 Prozent.

 

 

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Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

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Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

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Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

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Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

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Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

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Finanzanlagenvermittlung:

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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