Sicher unterwegs mit dem Auto bei Eis und Schnee

 

 

Schnee und Eis auf der Fahrbahn machen die Autofahrt zur Rutschpartie. Blechschäden sind häufig vorprogrammiert.

 

 

  1. Für freie Sicht sorgen – sonst wird es teuer

Vor Fahrtantritt müssen alle Scheiben gründlich von Schnee oder Eis befreit werden. “Kratzmuffel”, die nur ein Guckloch in der vereisten Scheibe freimachen, müssen mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Kommt es aufgrund des fehlenden Durchblicks zu einem Unfall oder wird jemand gefährdet, kann das Bußgeld auf bis zu 80 Euro steigen. Zwar erstattet die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden von Dritten; den Ersatz von Schäden am eigenen Fahrzeug können die Kaskoversicherer jedoch unter Umständen ganz oder teilweise verweigern.

 

???????2. Abstand halten und rechtzeitig bremsen

Auf einer glatten Straße kann der Bremsweg fünf Mal so lange sein, wie auf trockenem Asphalt. Besonders vor Ampeln und Kreuzungen sollte der Sicherheitsabstand groß genug sein – an diesen Stellen ist es oft besonders glatt.

 

???????3. Mit Eis auf der Fahrbahn rechnen

Auch auf geräumten Straßen sollten Autofahrer vorsichtig sein, da sich immer wieder eine neue Eisschicht bilden und die Straße in eine Rutschbahn verwandeln kann. Besonders schnell glatt wird es auf Brücken, weil sich hier zum Beispiel Nebel als Eis niederschlagen kann. Durch niedertouriges Fahren im hohen Gang bauen die Reifen besseren Grip auf, dies erleichtert das Weiterkommen auf der glatten Straße. Tipp: Auf glatter Fahrbahn im zweiten Gang anfahren.

 

  1. Winterreifen aufziehen

In Deutschland herrscht die sogenannte „situative Winterreifenpflicht“. Die „Winterreifenpflicht“ ist dabei nicht an eine bestimmte Jahreszeit gebunden. Bei winterlichen Straßenverhältnissen, dazu zählt zum Beispiel Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, müssen Winterreifen aufgezogen werden. Als Winterreifen anerkannt sind bis September 2024 Reifen, die mit „M+S“ gekennzeichnet sind und vor 2018 gefertigt wurden. Reifen, die nach 2017 gefertigt wurden, müssen mit dem „Alpine“- Symbol versehen sein. Wer solche Reifen nicht hat, muss sein Auto bei winterlichen Straßenverhältnissen stehen lassen. Ein Verstoß kostet 60 Euro.

Keine Sorgen müssen sich Autofahrer wegen ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung machen: Die Versicherung übernimmt den Schaden des Unfallopfers, auch wenn der Verursacher mit Sommerreifen unterwegs war. Vollkaskoversicherte erhalten auch Ersatz für die Schäden am eigenen Auto, mit einer wichtigen Ausnahme: Wenn der Autofahrer vor Fahrtantritt oder während der Fahrt hätte erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind und es aufgrund der unzureichenden Bereifung zu einem Unfall kommt, kann die Leistung der Vollkaskoversicherung anteilig gekürzt werden.

 

  1. Keine ruckartigen Lenkbewegungen

Obwohl alle Fahrzeuge heutzutage mit moderner Fahrzeugtechnik ausgestattet sind, ist auf die elektronischen Helfer bei Schnee und Glätte nicht immer Verlass. Durch hektische Lenkbewegungen kann das Auto auch auf gerader Straße schnell ins Rutschen kommen. Dann gilt: Auskuppeln, bremsen und schnell, aber gefühlvoll gegenlenken. Das ESP hilft beim Stabilisieren des Autos. Sollte das Auto nicht reagieren, ist eine Vollbremsung notwendig. Gerät das Auto in der Kurve aus der Bahn treten Sie kurz und fest auf das Bremspedal. Das Steuer nur sanft korrigieren. Ein Tempoabbau von wenigen km/h hilft, das Auto wieder unter Kontrolle zu bringen.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Finanzanlagenvermittlung:

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de