Auto und Kaskoversicherung – Wenn der Dieb beim Einbruch keine Spuren hinterlässt

Categories: Kfz-Versicherung, News
No Comments

Wird in ein Auto eingebrochen, dann muss der Fahrzeughalter auch glaubhaft machen können, dass tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat. Sonst muss die Kaskoversicherung nicht zahlen. Und dieser Nachweis könnte unter Umständen schwierig zu führen sein, denn die Autodiebe werden immer trickreicher.

 

Es ist ärgerlich: Da hat man das Auto am Straßenrand abgestellt und dann verschafften sich Diebe Zugang, um das teure Navi oder die Anlage zu klauen. Sind diese Teile fest mit dem Auto verbunden, dann leistet in der Regel die Teilkasko-Versicherung Ersatz. Doch damit der Autofahrer überhaupt den Schaden von seiner Versicherung ersetzt bekommt, muss er glaubhaft machen können, dass tatsächlich in das Auto eingebrochen wurde. Dies hat mit einem Urteil das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bestätigt (Urteil vom 26.10.2016, 20 U 197/15).

Fahrer konnte keine verlässlichen Angaben zum Standort des Autos machen

 

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Autofahrer recht schlechte Karten, seine Ansprüche durchzusetzen. Er behauptete, er habe das Auto über Nacht in einer Park-Nische abgestellt gehabt. Dann habe ein Dieb das verschlossene Schiebedach gewaltsam geöffnet, sei hereingeklettert und habe das Navi im Wert von mehreren tausend Euro geklaut.

 

Das Problem: der Fahrer verstrickte sich in Widersprüche, wo das Auto zum Zeitpunkt des Diebstahls abgestellt gewesen sei. Und auch die Polizei konnte keinerlei Zeichen finden, dass das Schiebedach gewaltsam geöffnet wurde. Deshalb weigerte sich auch die Kfz-Versicherung des Klägers, eine Leistung zu erbringen. Der enttäuschte Autofahrer zog vor Gericht.

 

Zu allem Unglück machte eine vom Fahrzeughalter selbst benannte Zeugin noch abweichende Angaben, wo das Auto zum vermeintlichen Tatzeitpunkt gestanden habe. Damit fehlte dem Kläger eine Grundvoraussetzung, um seine Ansprüche durchzusetzen: Glaubwürdigkeit. Oder wie es in juristischer Fachsprache heißt: Der Autohändler hatte nicht einmal den „Minimalsachverhalt“ darlegen können, um einen Diebstahl glaubwürdig zu belegen.

 

Infolge dessen ging der Fahrzeughalter leer aus – die Versicherung muss keine Leistung für den vermeintlichen Diebstahl erbringen. Dabei waren es eben nicht allein die fehlenden Einbruchspuren, die den Ausschlag gaben. Auch eine glaubwürdige Schilderung vor Gericht, dass etwas gestohlen worden sei, könne einen Leistungsanspruch bewirken, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Dies war hier nicht der Fall.

 

Diebstahl per Funksignal – Diebe können Auto gewaltfrei öffnen

 

Zum Problem können die fehlenden Einbruchspuren werden, wenn sich jemand unbefugt Zugang zum Fahrzeug verschafft, ohne Gewalt anwenden zu müssen. Und das funktioniert tatsächlich, denn die Diebe werden immer raffinierter. So ist es ihnen mittlerweile möglich, das Funksignal eines Keyless-Autoschlüssels derart zu verlängern, dass sich das Auto problemlos öffnen lässt, wenn sich der Besitzer vom Fahrzeug entfernte.

 

Die Übeltäter können das Funksignal des Schlüssel-Senders abfangen und die Reichweite beim Weggehen des Fahrers verlängern, wenn dieser sein Auto am Straßenrand abstellt. Ist der Autobesitzer in ausreichender Entfernung, öffnen die Diebe einfach die Wagentüre, ohne dass sie gewaltsam in das Auto eindringen müssen. Ärgerlich, wenn nun auch noch die Versicherung die Glaubwürdigkeit des Autohalters in Frage stellt. Schließlich wird die Polizei keine oder kaum Spuren eines Einbruchs finden! Doch gegen solche Fälle gibt es eine einfache Lösung: ein „Keysafe“-Schlüsseletui aus Metall verhindert das Abfangen des Sendesignals.

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de