Hartz IV und Versicherung

Hartz IV: Seit dem 1. Januar 2015 erhalten Arbeitslose Sozialleistungsempfänger etwas mehr Geld, denn die Regelsätze wurden leicht angehoben. Der Hartz-IV-Regelsatz soll die laufenden Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Strom (ohne Heizkosten) sichern. Wie aber verhält es sich mit dem Versicherungsschutz, wenn man arbeitslos wird?

 

Gute Nachricht für Hartz-IV-Empfänger: Im neuen Jahr werden die Regelsätze für das Arbeitslosengeld II leicht angehoben. Seit 2010 orientieren sich die Regelsätze an der aktuellen Preis- und Nettolohnentwicklung, so dass auch Sozialleistungsempfänger von der zuletzt guten Konjunktur profitieren. Für alleinstehende steigt der Regelsatz um acht Euro von 391 Euro auf 399 Euro im Monat.

 

Mehr Geld gibt es auch für Paare, die volljährig in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie erhalten zukünftig 360 Euro im Monat, also sieben Euro mehr als im Vorjahr. Der Satz für Kinder von 0 bis 6 Jahren wird auf 234 Euro erhöht, für Kinder von 6 bis 14 Jahren auf 267 Euro und für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren auf 302 Euro. Zusätzlich können Hartz-IV-Empfänger Leistungen wie Bildungs- und Teilhabepakete beantragen.

 

Versicherungen nicht voreilig kündigen!

 

Natürlich stellt sich beim Absturz in die Arbeitslosigkeit auch die Frage, wie es mit dem Versicherungsschutz weitergeht. Doch die Versicherungen zu kündigen, wäre äußerst unklug – geht damit doch auch der Versicherungsschutz verloren. Stattdessen gibt es Alternativen, um finanzielle Engpässe zu überbrücken.

 

Haftpflichtversicherungen sollten keineswegs gekündigt werden – einen solchen Schutz benötigen auch Sozialleistungsempfänger. Schon wenn man aus Unachtsamkeit einen anderen Menschen schwer verletzt, etwa weil man mit dem Fahrrad einen Passanten übersieht, kann dies sechs- oder gar siebenstellige Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Sind die Beiträge zur Haftpflicht-Police teuer, so empfiehlt es sich, nach einem günstigeren Schutz Ausschau zu halten.

 

Renten- und Kapitallebensversicherungen können beitragsfrei gestellt werden. Dann zahlt der Versicherungsnehmer vorübergehend keine Beiträge, seine Rechte aus dem Vertrag bleiben aber in der Regel bestehen. Vorzeitige Kündigungen sind hingegen ein Verlustgeschäft: Häufig kann der Versicherte nur mit einem Rückkaufswert rechnen, der deutlich unter den bisher eingezahlten Beiträgen liegt. Viele Versicherungen bieten mittlerweile sogar in ihren Verträgen die Option einer vorübergehenden Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit.

Riester-Renten sind bei Arbeitslosigkeit besonders geschützt. Generell ist das angesparte Kapital in einer Riester-Rente pfändungssicher. Entsprechendes geht aus der Sonderregelung in Paragraf 12 Absatz 2 Nr. 2 des SGB II hervor. Wenn die Beiträge in der Zeit nicht bedient werden können, dann gibt es auch hier die Option, den Vertrag „ruhend zu stellen“. Sobald es die finanzielle Situation wieder erlaubt, kann das Riester-Sparen wieder aufgenommen werden.

 

Auch Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten auf keinen Fall voreilig gekündigt werden! Oft ist es dann -abhängig von Alter und Vorerkrankungen- kaum möglich, einen neuen Schutz zu finden. Während der Berufspause können die Versicherten stattdessen vereinbaren, dass sie vorübergehend keine Beiträge zahlen. Dann besteht zwar für die Zeit der Arbeitslosigkeit kein Schutz. Nach der Auszeit kann der Vertrag aber weitergeführt werden. Oft muss der Versicherte die gestundeten Prämien später nachzahlen.

 

Je nach Lebenssituation und Finanzlage kann man die Kündigung von Hausrat-, Unfall- oder Rechtsschutzversicherung in Betracht ziehen. Auch diesen Schritt sollten Kunden aber immer mit einem Fachmann abklären. So ist es durchaus auch als Arbeitsloser möglich, dass man in einen kostenaufwendigen Rechtsstreit verwickelt wird – und den Schutz eines guten Anwalts braucht. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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