Was Anleger bei Gewinnen mit Kryptowährungen beachten sollten
Bitcoin gehört neben der Tesla-Aktie zu den großen Gewinnern an der Börse in den vergangenen Monaten. Seit Dezember hat sich der Kurs der Digitalwährung auf mehr als 50.000 Dollar verdreifacht. Zusätzliche Aufmerksamkeit erregte der Einstieg von Zahlungsdienstleister Paypal und mehreren Großinvestoren in das Geschäft mit dem Bitcoin. Viele Anleger sehen in den Kryptowährungen eine Alternative zu Aktien, Anleihen oder Gold. So verlockend die Kursgewinne auch sind, bergen sie wegen der erratischen Kursbewegungen nicht unerhebliche Risiken. Wer in Bitcoin & Co. spekulieren will, kann sich nicht an den bisher bekannten Bewertungskriterien wie beispielsweise dem Kurs-Gewinn-Verhältnis oder dem Buchwert für Aktien orientieren. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften hin.
Deswegen warnen die europäische Finanzaufseher wie zuletzt die deutsche BaFin eindringlich vor den Gefahren. Wer in die digitalen Währungen investiere, müsse sich im Klaren darüber sein, dass er einen großen Teil, wenn nicht gar die gesamte Summe verlieren könne. Im Falle von Diebstählen durch Hacker oder der Pleite einer Kryptobörse gebe es außerdem keinerlei Anlegerschutz nach EU-Recht.
Anders als bei regulierten Finanzprodukten wie beispielsweise Fonds führen die Banken bei Anlagen mit den Digitalwährungen Abgeltungsteuer ab oder verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten. Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind auch nicht mehr steuerfrei. Verkauft der Anleger etwa Bitcoins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn, werden diese von den Finanzbehörden als „private Veräußerungsgewinne“ bewertet, die dem regulären Einkommenssteuersatz unterliegen. Eine Verlustverrechnung ist nur mit anderen „privaten Veräußerungsgewinnen“ möglich. Lediglich Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 600 Euro sind für den Anleger im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte steuerfrei. Übersteigt der Gewinn diese Grenze, ist jedoch der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Beim Sparer-Pauschbetrag der dem Anleger bei Kapitalanlagen wie Aktien oder auch Fonds zusteht, ist dies anders. Jeder Privatanleger darf von seinen Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu 801 Euro steuerfrei behalten. Einem Ehepaar, das sich zusammen veranlagen lässt, stehen sogar 1.602 Euro zu. Nur die diesen Freibetrag übersteigenden Einkünfte sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer. Die Bank, die die Kapitalerträge für gewöhnlich auszahlt, kann den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigen, wenn ihr ein Freistellungsantrag vorliegt