Operation misslungen – Arzt ist versichert!

Wer in Deutschland eine Arztpraxis eröffnen will, der sollte eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen. Schließlich kann auch dem besten Mediziner einmal ein Behandlungsfehler unterlaufen, so dass ein Patient im schlimmsten Fall sogar dauerhaft geschädigt wird. Die Versicherungsanbieter haben sich auf die besonderen Ansprüche von Ärzten und Doktoren eingestellt.

 

Bei den Haftpflichttarifen für Ärzte gibt es mittlerweile eine ganze Fülle an Angeboten und Tarifen. So können Mediziner in Gemeinschaftspraxen etwa von besonderen Rabatten profitieren. Zudem sind die Tarife nach den jeweiligen Fachdisziplinen ausdifferenziert – es finden sich etwa spezielle Angebote für Chirurgen oder Psychotherapeuten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme Schäden in ausreichender Höhe abdeckt.

 

Auch wer bereits mehrere Jahre erfolgreich praktiziert, sollte seinen Haftpflichtschutz hin und wieder überprüfen. So können sich die Anforderungen an eine Versicherung im Laufe der Karriere ändern. Es ist etwa ein Unterschied, ob man als Belegarzt tätig ist, zum Oberarzt einer Klinik befördert wurde oder eine eigene Praxis eröffnet hat. Bei all diesen Schritten auf der Karriereleiter sollte die Risikostruktur neu bewertet und der Schutz angepasst werden.

 

Im Schadensfall einen kühlen Kopf bewahren

 

Doch was ist zu beachten, wenn doch mal ein Patient auf Schadensersatz klagt? In diesem Fall müssen bestimmten Obliegenheiten eingehalten werden, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht. Ganz wichtig: Der angemeldete Schadensersatzanspruch muss unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb einer Woche, dem Versicherer gemeldet werden. Auch ist ein Schadensbericht beizulegen, der den möglichen Behandlungsfehler ausreichend und umfassend schildert.

 

Allerdings sollten Ärzte davon Abstand nehmen, Originaldokumente an den Geschädigten auszuhändigen. Denn ganz gleich ob Röntgenbild, Krankheitsakte oder EKG-Befund: Bei einem drohenden Gerichtsverfahren haben Ärzte schlechte Chancen, wenn nicht alle Unterlagen lückenlos vorhanden sind. Fehlende Nachweise werden fast immer zum Nachteil des Arztes ausgelegt.

 

Schwierig ist es zudem, die eigene Schuld gegenüber dem Patienten oder seinen Angehörigen voreilig einzugestehen. Zwar besteht seit 2008 grundsätzlich das Recht, den Haftpflichtanspruch des Patienten auch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen. Dies führt aber fast immer zu einer Beweislastumkehr: Der Arzt muss nun der Versicherung nachweisen, dass die Ansprüche des Geschädigten berechtigt sind. Im schlimmsten Fall verweigert der Haftpflichtanbieter dann eine Regulierung des Schadens.

 

Das Gespräch mit den Patienten suchen

 

Natürlich bedeuten die Einschränkungen nicht, dass der Arzt ein Gespräch mit dem geschädigten Patienten verweigern soll. Mediziner haben die Option, den Behandlungsverlauf zu erklären, auch eigene Fehler einzuräumen, selbst wenn dies einen Haftpflichtanspruch zur Folge hätte. Jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Schadensersatzanspruch von der Entscheidung des Haftpflichtversicherers abhängt.

 

Die „Ärztezeitung“ empfiehlt zudem, zeitig den Kontakt mit dem Versicherer zu suchen. Bei der Meldung eines Schadens kann der Arzt eine „Bitte um Weisung, was ich zu tun habe“ beilegen. Nun ist der Haftpflichtanbieter gefordert, alle Punkte aufzuführen, die der Arzt bei seinem weiteren Vorgehen zu erfüllen hat. Wenn der Versicherer dabei einen Punkt vergisst, kann er diesen später nicht mehr dem Arzt anlasten – so ist man immer auf der sicheren Seite.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Finanzanlagenvermittlung:

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de