Herbstcheckliste Haus und Garten

Von wegen Frühjahrsputz – gerade im Herbst haben Immobilienbesitzer und Grundstückseigner alle Hände voll zu tun, um das Wohneigentum fit für die nasskalte und stürmische Jahreszeit zu machen. Von der Beseitigung des Laubs über kalte Heizungen bis hin zur morschen Fichte im Vorgarten – wir zeigen, worauf Sie achten müssen, um auch rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Heizung und Heizmaterial

Meist beginnt die Heizperiode Ende September/Anfang Oktober und endet Anfang April. Damit es Sie nicht – im wahrsten Sinne des Wortes – eiskalt erwischt, wenn Heizungspumpe oder -kessel streiken, ist jetzt eine Überprüfung fällig. Läuft noch alles rund? Genauso wichtig ist ein Check der Brennstoffvorräte für alle, die nicht durch eine Hausleitung mit Gas oder Fernwärme versorgt werden. Ziehen nämlich die Minustemperaturen an, steigen recht schnell auch die Preise für Gas, Heizöl & Co. und es kann zudem zu Lieferengpässen kommen.

Haben Sie sich rechtzeitig für die Heizperiode gerüstet, können Sie entspannt bleiben und auch der Geldbeutel wird es Ihnen danken. Denn die Notbefüllung eines leeren Flüssiggas-Tanks erfolgt zwar in der Regel innerhalb weniger Stunden, kann aber schnell mit über 300 EUR zusätzlich zu Buche schlagen – und ist damit deutlich teurer als die reguläre Füllung.

Fenster und Türen

Sind die Dichtungen von Fenstern und Türen noch intakt? Ersetzen Sie poröse Gummilippen und Isolationen, um Zugluft sowie Feuchtigkeit zu verhindern und keine Heizwärme zu verlieren. Das spart bares Geld und bewahrt die Bausubstanz vor Feuchtigkeitsschäden.

Mit einer angezündeten Kerze entdecken Sie mögliche Schwachstellen recht leicht: Führen Sie sie langsam am Fensterrahmen entlang, signalisiert ruhiges Kerzenlicht ein dichtes Fenster, ein Flackern der Flamme zeigt undichte Stellen an.

Eine weitere Möglichkeit ist der Papiertest: Legen Sie hierzu bei geöffnetem Fenster ein Blatt auf den Rahmen und schließen Sie das Fenster. Lässt sich danach das Papier ohne Probleme aus dem geschlossenen Fenster herausziehen, ist anzunehmen, dass auch Luft problemlos eindringen oder entweichen kann – und das Fenster damit undicht ist.

Garten und Grundstück

Sobald die ersten Nachtfröste einsetzen, sollten alle Außenwasserhähne und Außenleitungen leer sein. Also Zuleitung abdrehen, Hahn auf und das Wasser ablassen, sonst sprengt der Frost die Rohre. Besonders alte und damit verschlissene Rohre sind hiervon betroffen, da sie dem steigenden Druck des gefrierenden Wassers oftmals nicht mehr standhalten können. Daher ist eine regelmäßige Wartung durch einen fachkundigen Installateur empfehlenswert. Denn nicht nur Außenleitungen können vom Frost erwischt werden, auch in selten genutzten und daher nicht oder nur wenig beheizten Innenräumen können bei Minustemperaturen Leitungen brechen.

Sind Zugangswege und der Gehweg vor dem Haus frei von Blättern und Laub? Ähnlich wie bei Schnee und Frost gibt es auch im Herbst die Pflicht, hier für Sicherheit zu sorgen. Denn die Kombination aus Regen und Laub ist tückisch und kann zu bösen Stürzen führen. Verletzt sich dabei ein Passant, kann er Schadenersatz oder Schmerzensgeld vom Immobilieneigentümer verlangen, denn dieser ist für das Laubfegen verantwortlich. Ist das Eigentum jedoch vermietet, wird diese Pflicht häufig auf die Mieter übertragen – sie stehen dann in der Verantwortung, das Laub entsprechend zu entfernen. Versäumen Sie dies, werden Sie dafür haftbar gemacht, wenn jemand auf dem nicht gekehrten Weg stürzt. Zwischen 7 und 20 Uhr muss daher das Herbstlaub auf einer Breite von 1,20 bis 1,50 m beseitigt sein. Allerdings beschränkt sich die Kehrpflicht nicht nur auf den Gehweg vor dem Haus – auch die Zugangswege zum Haus selbst sind laubfrei zu halten. Schließlich wird der Hauseingang mehrfach täglich von Zeitungsboten, Briefzustellern, Paketüberbringern und anderen genutzt.

Kommt es wirklich mal zu einem Sturz aufgrund des nassen Laubs vor der eigenen Haustür, hilft die private Haftpflichtversicherung der NÜRNBERGER schnell und zuverlässig: Sie gleicht nämlich nicht nur Schadenersatzansprüche aus, sondern wehrt diese, wenn sie überzogen oder gar unberechtigt sind, notfalls sogar vor Gericht ab. Das schont die Nerven und spart Geld.

Stichworte Äste und Blätter: Wer Bäume auf dem eigenen Grundstück hat, sollte sie sich im Spätjahr gründlich anschauen und auf Krankheit oder Überalterung prüfen bzw. prüfen lassen! Denn fegen die ersten Herbststürme über das Land und kracht ein Baum auf das Nachbargrundstück oder ein vor dem Haus geparktes Auto, können Sie als Besitzer haftbar gemacht und zu Schadenersatz verpflichtet werden.

Allerdings gilt diese Haftung nur dann, wenn Sie die eigene Sorgfaltspflicht verletzt haben. Denn als Grundstückseigner müssen Sie in regelmäßigen Abständen prüfen, ob das Gehölz gefährlich hoch, schief oder morsch sein könnte, und zwar in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen. Einen jungen Baum beispielsweise müssen Sie nicht einmal pro Jahr vom Baumchirurgen prüfen lassen. Bei einer 120-jährigen Kiefer mit gespaltener Krone sieht die Lage jedoch gleich anders aus. Denn als Eigentümer müssen Sie alles dafür tun, dass von Ihren Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht.

Ab 61 km/h bzw. Windstärke 8 wiederum gilt ein Sturm als höhere Gewalt und kann auch einen gesunden und starken Baum umwerfen. In diesem Fall übernimmt die Wohngebäudeversicherung des Geschädigten die Kosten für eine etwaige Beschädigung durch einen umgerissenen Baum oder herumfliegende Äste.

Dach und Dachrinnen

Gleiches gilt für lockere oder verschobene Dachziegel. Diese können ebenfalls schnell zu gefährlichen Gesschossen werden, sobald das Wetter rauer wird. Außerdem sind sie gleichermaßen Einfallstore für Feuchtigkeit und Kälte, was sich wiederum negativ auf die Heizbilanz auswirkt. Kontrollieren Sie daher regelmäßig, ob alle Ziegel noch an ihrem Platz sind bzw. ob kaputte Ziegel ersetzt werden müssen.

Wenn Sie ohnehin schon auf der Leiter stehen und das eigene Hausdach checken, lohnt sich gleich ein Blick in die Dachrinne. Ist sie frei von Ästen, Blättern und Ähnlichem? Denn bei verstopften Regenrinnen kann das Wasser nicht mehr abfließen und sucht sich einen anderen Weg. So ein Wasserfall an der Hauswand kann dann schnell zu Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk und Hausinneren führen, gerade in der Schlechtwetterperiode ab September/Oktober.

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de