Drohnen-Versicherung:

 

 

Was Pilo­ten vor dem ers­ten Start wis­sen müs­sen

 

Über den Wolken soll die Freiheit grenzenlos sein – darunter ist sie es nicht. Was Hobby-Piloten rund um die Drohnen-Versicherung beachten müssen und welche gesetzlichen Regeln es gibt: alle Infos im Überblick.

Drohnen erfreuen sich sowohl in der gewerblichen als auch in der privaten Nutzung einer wachsenden Beliebtheit. Fans der Luftfahrzeuge unterscheiden zwischen Quadrocopter mit vier Propellern, Hexacopter mit sechs und Oktocopter mit acht Propellern. Doch egal wie die Drohnen gebaut sind, eines haben sie alle gemeinsam: Sie müssen vor dem ersten Start versichert werden.

Drohnen-Besitzer haften für alle Schäden, die sie mit ihrem Fluggerät verursachen. Wer die Satellitenschüssel des Nachbarn bei einem Absturz demoliert, kann den Schaden vielleicht noch aus eigener Tasche bezahlen. Verletzen sich jedoch Menschen bei einem Drohnenabsturz oder der Hobby-Flieger verursacht sogar einen Verkehrsunfall, sieht das sicherlich anders aus – genau darum ist die Drohnen-Versicherung so wichtig. Wer sich ein unbemanntes Luftfahrzeug anschafft, sollte sich deshalb rechtzeitig um eine Versicherung kümmern.

 

Drohnen-Versicherung: So werden die Multicopter versichert

 

Wer eine Drohne fliegen möchte, ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherungspflicht ist im Luftverkehrsgesetz geregelt. Vor dem ersten Start müssen sich Hobby-Piloten deshalb zwingend um eine Drohnen-Versicherung kümmern. Die Multicopter lassen sich prinzipiell über mehrere Wege versichern:

 

  • mit einer eigenständigen Drohnen-Versicherung
  • über die private Haftpflichtversicherung
  • über die Mitgliedschaft in Modellflugclubs und -verbänden

 

Wer sich eine neue Drohne zulegt, kann seinen Haftpflichtversicherer fragen, ob das Fluggerät in die private Haftpflichtversicherung mit aufgenommen werden kann. Viele Haftpflichtversicherungen bieten entsprechende Tarife an, die die Drohnen miteinschließen. In diesem Fall kann der Versicherungsschutz der bestehenden Police auf die Drohne ausgeweitet werden. Sollte das nicht möglich sein, müssen sich Besitzer nach einer eigenständigen Drohnen-Versicherung umsehen.

 

Was leistet die private Haftpflichtversicherung?

 

 

Die private Haftpflichtversicherung bietet dem Versicherten Schutz vor Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet die Haftpflichtversicherung mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft diese Versicherung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht.

 

Die Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung im Überblick:

  • die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
  • die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
  • bei verletzten Personen: Bergungskosten | Behandlungskosten | Verdienstausfall
  • oft auch Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente

 

Wichtig zu wissen: Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet oder die er vorsätzlich herbeiführt, sind vom Schutz dieser Versicherung ausgeschlossen. Die Haftpflicht zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Wer Familie und Kinder hat, sollte den Versicherungsschutz in seinem Vertrag entsprechend anpassen.

 

Was leistet die Drohnen-Versicherung?

 

Vergleichbar einer Kfz-Haftpflichtversicherung, kommt eine Drohnen-Haftpflicht (oder auch „Luftfahrt-Haftpflichtversicherung“) für die Schäden auf, die der Hobby-Pilot anderen zufügt. Versichert sind damit in der Regel Sach-, Personen- und sich daraus ergebende Vermögensschäden bis zu der festgelegten Deckungssumme. Diese umfasst je nach Vertrag meist mehrere Millionen Euro. Drohnen-Halter sollten sich darüber im Klaren sein, dass Schäden an der Drohne selbst über die Drohnen-Haftpflicht nicht versichert. Abstürze zum Beispiel lassen sich über eine Drohnen-Kasko versichern.

Was leistet eine Drohnen-Kaskoversicherung?

 

Es ist wie beim Versichern eines Autos: Die Haftpflichtversicherung muss man, die Kaskoversicherung kann man abschließen. Wer die Schäden am eigenen Fluggerät versichern möchte, braucht dafür eine Drohnen-Kaskoversicherung. Diese speziellen Versicherungen leisten beispielsweise bei

  • Abstürzen, je nach Tarif auch über Wasser
  • Transportschäden
  • Diebstahl oder Raub der Drohne
  • Schäden am Zubehör wie Akku, Kamera oder Smartphone

 

Kasko-Versicherungen gibt es sowohl für private als auch gewerblich genutzte Drohnen. Auch bei der Drohnen-Kasko gilt: Der Versicherungsschutz muss zur tatsächlichen Verwendung passen.

 

Brauchen gewerblich genutzte Drohnen auch eine Versicherung?

 

Genauso wie für privat genutzte Drohnen besteht für gewerbliche Drohnen eine Versicherungspflicht. Wer seine Drohne zum Beispiel für professionelle Filmaufnahmen nutzt, braucht eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung. Ganz wichtig: Die private Haftpflichtversicherung leistet nicht für Drohnen-Schäden, die während der gewerblichen Nutzung entstanden sind. Auch hier gilt: Der Versicherungsschutz sollte möglichst genau zum konkreten Einsatzgebiet der Drohne passen – seien es nun gewerbliche Grundstücksvermessungen oder Luftaufnahmen.

Welche Rolle spielt das Gewicht für die Drohnen-Versicherung?

 

Das Gewicht der Drohne ist für den Haftpflichtschutz entscheidend. Viele Versicherungen geben das Höchstgewicht vor, bis zu dem der Schutz gilt. Wer also eine 5-Kilo-Drohne fliegt, aber nur eine Haftpflicht für 250 Gramm-Fluggeräte abgeschlossen hat, steht nach einem Crash im schlimmsten Fall schlecht da. Der Versicherungsschutz sollte deshalb immer mit dem Drohnenmodell in Einklang gebracht werden.

Drohnen in Zahlen

 

  • Mehr als 430.000 Drohnen gibt es in Deutschland.
  • Etwa 385.000 werden privat genutzt, 45.000 kommerziell.
  • Die größten Zuwächse gibt es aktuell bei den kommerziellen Drohnen. Seit 2019 stieg ihr Anteil um 138 Prozent.
  • Momentan wird in Deutschland nur eine von neun Drohnen kommerziell betrieben. 2025 wird es jede dritte Drohne sein.

Quelle: Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL)

 

Flugverbotszonen: Wo ist das Fliegen untersagt?

 

Gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr bzw. Gefährdungen des Luftverkehrs sind Straftaten und werden entsprechend geahndet. In diesen Gebieten sind Drohnenflüge verboten:

  • über größeren Menschenansammlungen
  • in der Nähe von Flughäfen bzw. -plätzen
  • über Unglücksorten, Katastrophengebieten oder Einsatzorten der Polizei und Feuerwehr
  • über Bundes- und Länderbehörden, Gefängnissen, militärischen oder industriellen Anlagen
  • über Krankenhäusern
  • über Bahnanlagen und Fernstraßen

 

Was regelt die Drohnen-Verordnung?

 

2019 hat die EU-Kommission neue Regeln für den Betrieb von Drohnen beschlossen. Zum Jahreswechsel 2020/2021 ist die Drohnen-Verordnung in Kraft getreten. Seitdem wird der Betrieb von Drohnen in drei Kategorien eingeteilt:

  1. Offen
  • Drohne muss weniger als 25 Kilo wiegen.
  • Darf nur innerhalb der Sichtweite bis 120 Meter hoch fliegen.
  • Darf keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

 

  1. Speziell
  • Betrifft den Einsatz von Drohnen, der die Kategorie „offen“ übersteigt.

 

  1. Zulassungspflichtig

– Betrifft den Einsatz schwerer Drohnen, etwa zur Beförderung von Personen oder Gütern.

Registrierungspflicht ab 250 Gramm

 

Flugmodelle, die schwerer sind als 250 Gramm oder eine Kamera haben, müssen mit dem Namen und der Adresse des Halters gekennzeichnet sein. Ähnlich wie bei einem Auto soll dadurch schnell der Besitzer ermittelt werden können, wenn es gekracht hat. Die Kennzeichnung muss fest mit dem Flugmodell verbunden sein und feuerfest beschriftet werden. Plaketten oder Aluminium-Aufkleber sind dafür geeignet. Die Registrierungsnummer muss sichtbar angebracht werden. Die Registrierung erfolgt über das Luftfahrtbundesamt.

 

 

Wer eine Drohne mit mehr als 2 Kilogramm steuern möchte, braucht einen Kenntnisnachweis – eine Art Drohnen-Führerschein. Dafür reicht entweder eine Pilotenlizenz aus. Eine andere Möglichkeit ist es, dass Drohnenflieger für den Kenntnisnachweis eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Prüfung ablegen. Auf Modellflugplätzen ist jedoch kein Kenntnisnachweis notwendig.

 

Diese Flugregeln sollten Drohnen-Piloten beachten

 

 

  • Es ist verboten, Drohnen außerhalb der Sichtweite zu fliegen. Piloten sollen dadurch die Fluggeräte besser unter Kontrolle behalten können.

 

  •  Maximal 120 Meter hoch
  • Für Drohnen-Piloten ist bei 120 Metern Höhe Schluss, so schreibt es das Bundesverkehrsministerium vor. Zwei Ausnahmen von dieser Regel gibt es. Erstens: Die Drohnen werden auf Flugplätzen mit entsprechender Aufstiegserlaubnis geflogen. Zweitens: Der Drohnenpilot ist Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis (notwendig für Fluggeräte über 2 Kilogramm).

 

Beim Nachbarn mal einen verwegenen Blick auf die Dachterrasse werfen – von oben, mit dem Multicopter natürlich? Das wäre nicht nur eine Verletzung der Privatsphäre, sondern ist auch ausdrücklich untersagt. Das Verbot gilt für alle Drohnen über 250 Gramm Gewicht. Hat die Drohne eine Kamera, spielt das Gewicht keine Rolle: Das Fluggerät darf nicht über den fremden Wohngrundstücken in der Luft sein. Einzige Ausnahme: Der Grundstücksbesitzer stimmt dem Überflug ausdrücklich zu.

Gut zu wissen: Wer etwa das Persönlichkeitsrecht seiner Nachbarn verletzt, darf nicht auf die Unterstützung seiner Versicherung hoffen. Auch vorsätzlich verursache Schäden sind nicht versichert.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

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Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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