Kfz-Haftpflichtversicherer muss auch bei überteuerter Werkstattrechnung leisten

Unschuldig in einen Unfall verwickelt – und dann noch einen Teil der Reparaturkosten selbst zahlen müssen, weil der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers behauptet, die Werkstatt-Rechnung sei zu hoch? Das müssen sich Unfallgeschädigte nicht gefallen lassen, wie das Amtsgericht München bestätigte (AZ. 332 C 4359/18). Demnach muss der Versicherer auch eine Rechnung voll zahlen, die mutmaßlich zu hoch ausgefallen ist.

 

Der Kfz-Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers kann einem Geschädigten nicht das Risiko einer zu hohen Werkstattrechnung aufbürden. Dies hat das Amtsgericht München mit einem rechtskräftigen Urteil bestätigt. Es verpflichtete einen Versicherer dazu, die volle Werkstattrechnung zu übernehmen – obwohl dort bestimmte Leistungen geltend gemacht wurden, die schlicht intransparent waren.

Fahrspur mehrfach eingestellt

 

Im verhandelten Rechtsstreit wurde der Fahrer eines Ford Orion in einen Unfall verwickelt, so berichtet die „Süddeutsche Zeitung“. Der Wagen wurde dabei so schwer beschädigt, dass vorne der linke Kotflügel und die Stoßstange ausgetauscht werden mussten. Der andere Fahrer war allein für den Unfall verantwortlich, da er die Vorfahrt schnitt. Der Geschädigte gab sein Auto schließlich in eine Werkstatt, wo 4.000 Euro Reparaturkosten berechnet wurden.

 

Der Autoversicherer der Gegenpartei wollte aber nur einen Teil der Werkstatt-Rechnung erstatten. Er berief sich darauf, dass bestimmte Leistungen der Werkstatt intransparent seien bzw. der Verdacht bestehe, dass sie zu Unrecht berechnet wurden. Unter anderem wurde laut Rechnung die Spur doppelt eingestellt, ohne dass ein Prüfprotokoll die Notwendigkeit bestätigt hätte. Auch ein sogenannter „Lack-Finish“ und „Verbringungskosten“ konnten keiner Reparaturarbeit zugeordnet werden.

 

400 Euro sollte der geschädigte Autofahrer letztendlich aus der eigenen Tasche erstatten. Er hätte prüfen müssen, ob die Werkstatt alles korrekt berechne, so argumentierte die Versicherung. Doch der Fahrer klagte vor Gericht: mit Erfolg. Die Richter bestätigten, dass der Haftpflichtversicherer die komplette Werkstattrechnung überweisen muss. Das gilt selbst dann, wenn die Kosten tatsächlich zu hoch ausgefallen wären.

 

Laie kann Werkstattkosten und Reparaturen kaum prüfen

 

Die Begründung: Ein Autofahrer habe in der Regel „nur beschränkte Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten“ bei Werkstattreparaturen. Schließlich sind die meisten Laien, die eben nicht beurteilen können, ob etwa eine Korrektur der Spur notwendig ist oder der Lack bearbeitet werden muss. Das sogenannte Werkstattrisiko habe deshalb der Versicherer zu tragen, der ja auch über das entsprechende Know-how verfügt, etwa Gutachter. Der Versicherer muss dann eventuell von der Werkstatt die Korrektur der Rechnung einfordern, aber nicht vom Unfallgeschädigten.

 

Autofahrer müssen sich also nicht alles gefallen lassen. Um gegen solche Rechtsstreite gewappnet zu sein, hilft eine Rechtsschutz-Versicherung, die eventuelle Klage- und Verfahrenskosten übernimmt. Hierbei sollte drauf geachtet werden, dass der Rechtsschutz-Versicherer ein anderer Anbieter ist als jener, bei dem man wichtige Verträge hält. Denn die Versicherung übernimmt die Kosten nur, wenn einem Rechtsstreit genügend hohe Aussichten auf Erfolg bescheinigt werden. Hier liegt ein Interessenkonflikt vor, wenn der Versicherer quasi gegen sich selbst klagen muss.

 

Als erste Adresse kann bei einem solchen Anliegen auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft angeschrieben werden, eine Schlichtungsstelle der Branche. Er prüft die Ansprüche des Verbrauchers schnell und kostenlos – ohne, dass die Rechtssache während des Schlichtungsverfahrens verjähren würde. Wer mit dem Schlichterspruch unzufrieden ist, kann später immer noch vor Gericht ziehen.

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de