Hände bei Arbeitsunfällen besonders gefährdet

 

Wer handwerkliche Berufe ausübt, der muss besonders auf seine Hände aufpassen. Eine Berufsgenossenschaft hat die Unfallstatistik ihrer drei Millionen Mitglieder ausgewertet und festgestellt: kein anderes Körperteil wurde 2014 so oft bei Arbeitsunfällen verletzt wie die Hand.

 

Arbeitnehmer, die in Berufen der Energie-, Textil-, Elektro- oder Medienbranche tätig sind, erleiden bei Arbeitsunfällen am häufigsten Verletzungen der Hand. Das ergab eine Auswertung der Berufsgenossenschaft BG ETEM, die über 200.000 Betriebe absichert.

Mehr 22.000 Mal wurden im vergangenen Jahr die Hände von Beschäftigten durch Werkzeuge, laufende Maschinen oder andere Werkzeuge verletzt, so eine Auswertung der 57.000 gemeldeten Unfälle. Das entsprach fast 40 Prozent aller Verletzungen. In acht von zehn Fällen waren Männer betroffen.

 

Auf dem zweiten Platz der lädierten Körperteile landeten Knöchel und Fuß. Sie wurden bei 17 Prozent aller Unfälle in Mitleidenschaft gezogen (9.557 Unfälle). Auch Kniegelenke und Unterschenkel waren mit 10 Prozent aller Unfälle stark gefährdet (6.143 Fälle), sowie Verletzungen am Kopf oder dem gesamten Körper (5.116 Unfälle).

 

Zusatzschutz empfehlenswert

 

Nicht jede dieser Verletzungen endet mit einem so schweren Schaden, dass der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Die meisten Beschäftigten sind nach medizinischer Behandlung und Reha wieder voll einsatzfähig. Für den Fall der Fälle ist es dennoch empfehlenswert, eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Immerhin jeder vierte Arbeitnehmer wird zur vorzeitigen Aufgabe seines Berufes gezwungen, wie Auswertungen der Deutschen Rentenversicherung ergaben, Arbeitsunfälle sind ein wichtiger Grund hierfür.

 

Wer in der Freizeit gerne an seinem Haus, Auto oder Garten herumwerkelt, für den ist zusätzlich eine private Unfallversicherung ein Muss. Denn der gesetzliche Schutz greift tatsächlich nur auf der Arbeit oder dem Weg dorthin. Schon wer die Werkshalle für wenige Minuten verlässt, um ein privates Telefongespräch zu führen, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert, wie das Landessozialgericht Darmstadt bestätigte (Az.: L 3 U 33/13).

 

Auch Mobbing-Opfer gehen leer aus, weil Mobbing per definitionem nicht als Unfall gilt. Hier kann wiederum die private BU-Versicherung Abhilfe schaffen. Sie leistet in der Regel eine Rente, sobald die betroffene Person zu 50 Prozent berufsunfähig ist: auch bei Mobbing und psychischen „Defekten“.

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Zuständige Stellen:

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Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

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Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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