Die Sonne lacht, die Temperatur steigt, der Garten lockt – und der Nachbar schmollt.
Schade um die entspannte Zeit im Grünen. Dabei sind die Rechte und Pflichten beim Buddeln, Jäten und Pflanzen übersichtlich.
Legt der Mietvertrag fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, z.B. wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich daran halten. Er muss jedoch keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen.
Muss ein Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Laub kehren. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsäen des Rasens, das Säubern eines Teiches und das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu. Ein Vermieter muss es auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf er das Obst für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.