Wer haftet, wenn ein Schlagloch das Auto beschädigt?

Der lange Winter hat deutliche Spuren hinterlassen – so manche Straße verwandelt sich in eine Buckelpiste. Den Kommunen fehlt das Geld, die Schäden durch Schnee und Eis zu beheben, und so sind Schlaglöcher oder Spurrinnen keine Seltenheit. Aber wer muss dafür aufkommen, wenn am Auto deswegen ein Schaden entsteht?

 

Schlechte Straßen sind ein echtes Ärgernis. Aber wenn es unter dem Auto rumpelt, wegen eines Schlaglochs die Achswelle beschädigt wird oder ein anderer Schaden entsteht, dann ist es für den Betroffenen nicht immer leicht Schadensersatz geltend zu machen. In der Regel muss sich der Autofahrer dafür an den sogenannten Baulastträger wenden – also an die Kommune, das Bundesland oder den Bund. Die Verantwortlichen weisen Schadensersatzansprüche in der Regel erst einmal ab. Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, die Kosten eines langen und zermürbenden Rechtsstreites aufzufangen.

 

Prinzipiell ist der Autofahrer in der Beweispflicht, dass der Baulastträger seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Die öffentliche Hand versucht sich allzu gern mit Hinweisschildern, die vor Straßenschäden warnen, aus der Affäre zu ziehen. Trotz allem haben die Geschädigten gute Chancen ihr Recht geltend zu machen. Denn ein Hinweisschild allein befreit den Betreiber der Straße keineswegs von seiner Verkehrssicherungspflicht.

 

Tiefe Schlaglöcher auf der Autobahn müssen nicht geduldet werden

 

Wie Fahrer an ihr Recht kommen, zeigt ein Urteilsspruch des Landgerichtes Halle zu Gunsten eines Geschädigten. Im konkreten Fall war ein Autofahrer vor Gericht gezogen, weil ihm auf einer Autobahn in Sachsen-Anhalt ein zwölf Zentimeter großes Schlagloch zum Verhängnis wurde und eine Achse des PKW brach. Das Land Sachsen-Anhalt berief sich auf ein Hinweisschild und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h, um den Schaden nicht zahlen zu müssen. Aber die Richter verwiesen das Bundesland auf seine Verkehrssicherungspflicht.

 

Zwar hätte der Fahrer aufgrund des Hinweisschildes mit Fahrbahnschäden rechnen müssen, aber keineswegs in einem derart drastischen Ausmaß. Vielmehr müssen sich Nutzer einer Autobahn darauf verlassen können, dass sich eine Autobahn in einem verkehrssicheren Zustand befinde. Das Gericht wies auch das Argument des Landes zurück, es sei von der Haftung befreit, weil es die Autobahn täglich kontrolliert und die schlimmsten Unfallgefahren beseitigt habe. Deshalb ist das Bundesland verpflichtet, für den Schaden des Fahrers aufzukommen (Aktenzeichen 7 O 470/97).

 

Allerdings stellt der Gesetzgeber an wenig befahrene Straßen weit geringere Ansprüche als an Hauptverkehrsadern: Auf Nebenstraßen oder ländlichen Verkehrswegen haben Autofahrer schlechtere Chancen, Schadensersatz einzufordern.

 

Schäden an Auto und Straße gut dokumentieren

 

Damit im Falle eines Rechtsstreits ausreichend Beweismaterial vorhanden ist, sollten Betroffene die Situation gut dokumentieren. Fotos sind Pflicht, um Anzahl und Tiefe der Schlaglöcher zu belegen, am besten sogar mit einem Zollstock. Denn Gutachter können anhand derartigen Bildmaterials analysieren, ob der Straßenschaden über Nacht entstanden ist oder schon länger besteht, also eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Baulastträgers vorliegt.

 

Wichtig ist es zudem, dass ein Zeuge Ort und Zeitpunkt des Schadens genau belegen kann. Ist der Autofahrer allein unterwegs, so bietet sich ihm immer noch die Möglichkeit einen Passanten anzusprechen, damit er zugunsten des Fahrers aussagt, oder die Polizei zu rufen.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

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Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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