Starkregen:

 

 

Ist Ihr Haus rich­tig ver­si­chert?

 

 

 

 

 

 

Viele Hausbesitzer sind auf Unwetter nicht vorbereitet, Millionen von Häusern nicht gegen Elementarschäden versichert.

 

Welche Versicherung zahlt, wenn Starkregen und Überschwemmungen Gebäude, Hausrat oder Auto beschädigen?

Je extremer das Wetter, desto wichtiger wird der Versicherungsschutz vor Naturgefahren. Gebäude müssen jedem Unwetter trotzen – egal ob Sturm, übermäßigem Regen oder Hochwasser. Ein bewussterer Umgang mit den Risiken durch Extremwetter ist deshalb notwendig. Der Klimawandel erhöht das Risiko für Hab und Gut, gleichzeitig beschleunigt er die Dringlichkeit zu handeln.

 

Überschwemmungen durch plötzlichen Starkregen häufen sich. Regelmäßig überfluten Regionen, die bislang verschont geblieben sind. Der Regen dringt in Häuser und Keller ein. Auch Orte abseits von großen Flüssen können davon betroffen sein.

 

Naturgefahren-Check: Wie gefährdet ist Ihr Haus?

 

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Starkregen: Existenzbedrohendes Risiko

55 Prozent der Hausbesitzer in Deutschland sind nicht gegen Starkregen und Überschwemmung versichert. Vor allem in älteren Wohngebäudeversicherungen ist der Schutz vor Naturgefahren häufig nicht integriert – für viele Hausbesitzer ein unerkanntes Risiko. Denn: Bei extremen Naturereignissen kann diese Lücke im Versicherungsschutz existenzbedrohend sein.

 

Hausbesitzer sollten deshalb ihre Wohngebäudeversicherung auf den Naturgefahrenschutz hin überprüfen, um mögliche Schäden nicht aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen. Ein Gespräch mit seiner Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung ist hier sinnvoll: Einfach nachfragen, wie sich der zusätzliche Schutz vor extremen Wettereignissen im bestehenden Vertrag ergänzen lässt.

 

 

Keller unter Wasser: Das gilt für den Versicherungsschutz

Betroffene Hausbesitzer bekommen die entstandenen Schäden durch extreme Wetterereignisse ersetzt, wenn sie zuvor eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben. Nur diese Police greift bei Schäden durch Starkregen oder Überschwemmung. Die Elementarschadenversicherung müssen Hausbesitzer und Mieter als erweiterten Naturgefahrenschutz zur Wohngebäudeversicherung abschließen, um gegen Elementarschäden versichert zu sein.

 

Wer eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz abschließt, hat nach einem Starkregen, Hochwasser, Überschwemmung oder Rückstau Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Die Reparaturen im und am Haus sowie den Nebengebäuden (z.B. Garage oder Schuppen).
  • Die Trockenlegung und Sanierung des Gebäudes.
  • Den eventuellen Abriss des Gebäudes.
  • Die Konstruktion und Bau eines gleichwertigen Hauses.

 

Die Wohngebäudeversicherung mit Naturgefahrenschutz kann auch die Kosten für eine alternative Unterkunft bzw. Mietausfälle übernehmen, sollte das Haus vorübergehend unbewohnbar sein.

 

Wenn der Hausrat nass wird

Unwetterschäden am Inventar eines Hauses sind über die Hausratversicherung geschützt – sofern die Hausratversicherung über den Elementarversicherungsschutz verfügt. So wie bei der Wohngebäude- kann auch die Hausratversicherung um den Naturgefahrenschutz erweitert werden.

 

Die Hausratversicherung bezahlt den Wiederbeschaffungspreis für gestohlenes oder irreparables Inventar; die Reparaturkosten für beschädigtes Inventar; oder eine Wertminderung bei beschädigten aber noch uneingeschränkt nutzbaren Gegenständen.

 

 

Auto unter Wasser: Diese Versicherung leistet

Autofahrer, deren Wagen bei einer Überschwemmung beschädigt wurde, sind durch die Teilkaskoversicherung geschützt. Wer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, bekommt diese Schäden ebenfalls ersetzt. Kaskoversicherungen leisten auch bei Schäden durch andere Gefahren bei extremem Wetter wie zum Beispiel Hagel oder Sturm.

 

Gut zu wissen:

Was sind Elementarschäden?

 

Zu den Elementarschäden gehören:

 

  • Starkregen / Überschwemmung / Rückstau
  • Hochwasser
  • Schneedruck
  • Lawine / Erdrutsch
  • Erdsenkung / -beben
  • Vulkanausbruch

 

Rechtzeitig um Naturgefahrenschutz kümmern

Wenn der Keller bereits unter Wasser steht, ist es zu spät – viel zu spät. Es ist deshalb sinnvoll, wenn sich Hausbesitzer rechtzeitig um den Naturgefahrenschutz kümmern. Der Grund: Es gibt Wartezeiten. In der Regel müssen Versicherungskunden einige Wochen warten, bis sie ihre neue Versicherung in Anspruch nehmen können. Solche Wartezeiten bei Versicherungen sind üblich, auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Rechtsschutzversicherung beispielsweise.

 

Der Grund dafür ist einfach: Es geht darum, Missbrauch durch Einzelne zu unterbinden. Durch die Wartezeit wird verhindert, dass nicht jeder erst dann eine Versicherung abschließt, wenn der Schaden schon passiert ist. So würde keine Versicherungsgemeinschaft funktionieren.

 

3 Tipps, was direkt nach einem Schaden zu tun ist

  1. Informieren Sie Ihren Versicherer.
  2. Halten Sie Schäden gering.
  3. Fotografieren Sie die Schäden.

>> mehr erfahren

 

Elementarschäden 2020: Rund zwei Milliarden Euro

Wetterextreme verursachten im Jahr 2020 Schäden an Gebäuden von rund zwei Milliarden Euro. Davon entstanden 1,6 Milliarden durch Sturm oder Hagel und 400 Millionen Euro durch weitere Naturgefahren wie Starkregen. Die Kfz-Versicherer zahlten für Elementarschäden insgesamt etwa 500 Millionen Euro. 2020 lagen die Schäden unter dem langjährigen Durchschnitt, weil vor allem starke Hagelereignisse ausgeblieben sind. Eine Beruhigungspille für die Zukunft ist das jedoch nicht. Denn längt ist klar: Durch den Klimawandel werden die Wetterextreme weiter zunehmen – und perspektivisch schwerere Schäden verursachen.

 

Künftig sollten Hausbesitzer auch nicht mehr auf staatliche Hilfe hoffen. Das haben die Ministerpräsidenten der Länder bereits im Juni 2017 klargestellt. Bund und Länder wollen insbesondere dann nicht mehr einspringen, wenn sich Hausbesitzer hätten versichern können. Für Hausbesitzer und Mieter ist es deshalb sinnvoll, sich aktiv um eine Versicherung gegen Naturgewalten zu kümmern.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de