Damit im Alter das Geld stimmt – Rentenbescheide prüfen!

In der letzten Woche war bekannt geworden, dass zehntausende Rentner über Jahre hinweg zu wenig Altersbezüge erhielten. Nicht einmal die Betroffenen selbst hatten dies gemerkt. Ein Verbraucherportal rät nun, die zugeschickten Rentenbescheide regelmäßig zu überprüfen.

Wenn von der wohlverdienten Rente etwas verloren geht, weil die Ämter schlampen, dann ist das sehr ärgerlich. Viele Ruheständler mussten jedoch in den letzten Jahren Einbußen in Kauf nehmen, weil der „Rentenversicherung Bund“ sich verrechnet hatte.

 

Wie aus dem Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes hervorgeht, hat die Rentenversicherung Bund 2011 rund 26.000 Rentenbescheide überprüft. In mehr als jedem dritten Fall musste die Renten-Behörde nachzahlen, insgesamt rund 20 Millionen Euro. Zumeist betraf dies Rentner mit Hinterbliebenenrente, denen Kindererziehungszeiten nicht richtig angerechnet wurden. In rund 148.000 Fällen unterliefen den Behörden zudem Fehler bei der Anrechnung von Ausbildungszeiten.

 

Ist der Rentenbescheid ohne Fehler? 

 

Dabei kann jeder selbst etwas tun, damit die Rente im Alter stimmt. Viele Erwerbstätige heften ihre Rentenbescheide einfach ab, ohne diese vorher noch einmal zu lesen. Das ist gefährlich, denn die Sachverhalte für die Rentenberechnung werden elektronisch aus einer Vielzahl von Quellen „eingesammelt“ – durch Meldungen der Arbeitgeber, der Krankenkassen, Rehaträger und Agenturen für Arbeit. Schnell kommt es da zu Fehlern. Hier gilt es vorzubeugen! Gerade wer öfters seinen Job wechselt oder längere Zeit krank gewesen ist, sollte unbedingt die Rentenbescheide auf Richtigkeit überprüfen.

 

Folgende Fehlerquellen sind bei einer Überprüfung der Rentenbescheide besonders zu beachten:

 

–        Versicherungsverlauf: Stimmen die eigenen Unterlagen über Arbeitsverhältnisse (Versicherungsscheine und Zeugnisse) mit den Daten auf dem Rentenbescheid überein? Wenn im Versicherungsverlauf Lücken auftreten, könnte ein früherer Arbeitgeber schlichtweg vergessen worden sein – die fehlenden Zeiten fehlen dann auch bei der Berechnung der Rente.

 

–        Arbeitsverdienste: Wurde das Einkommen aus den Arbeitsverhältnissen richtig übernommen? Es ist keine Seltenheit, dass aufgrund von Zahlendrehern ein geringeres Einkommen berechnet wird, etwa 48.000 Euro statt 84.000 Euro. Ein solcher schlichter Zahlendreher kann die Höhe der Rente wesentlich beeinträchtigen. Deshalb prüfen, ob der Verdienst richtig angezeigt wird!

 

–        Fehlzeiten:  Wer längere Zeit arbeitslos war, eine Umschulung oder ein Studium absolvierte oder Kinder erzog, der sollte überprüfen, ob ihm für diese Zeiten Rentenpunkte gutgeschrieben wurden. Unter anderem müssen Referendariate in ein Kontenklärungsverfahren eingetragen werden, da sie der Rentenversicherungsträger nicht automatisch anerkennt.

 

Einspruchsfristen beachten!

 

Wer Fehler oder Merkwürdigkeiten bei seinem Rentenbescheid entdeckt, der kann innerhalb eines Monats Widerspruch dagegen einlegen. Dieser Widerspruch muss allerdings schriftlich erfolgen, denn ein mündlicher Einspruch – etwa per Telefon – ist rechtlich nicht bindend. Nach der Ablehnung eines Einspruchs bleibt wiederum ein Monat Zeit, um gegen den Bescheid vor einem Sozialgericht zu klagen. Gerichtskosten fallen hierbei für den Klagenden in der Regel nicht an, sofern er keinen eigenen Anwalt beauftragt.

 

Doch auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, sollten sich Betroffene nicht entmutigen lassen. Sie können einen Überprüfungsantrag stellen (nach § 44, Abs. 4 SGB 10). Nachzahlungen sind dann innerhalb von vier Jahren geltend zu machen. Nach dieser Frist besteht immerhin noch die Möglichkeit, die Rentenbehörde wegen einer Amtspflichtverletzung zu belangen.

 

Die lokalen Versicherungsämter bieten bei Fragen und Problemen eine kostenlose Beratung an, doch auch die Dienste eines Rentenberaters oder Rechtsanwalts sind je nach Fall zu empfehlen. Inwiefern derartige Streitigkeiten durch eine Rechtsschutzversicherung abgesichert werden können, darüber informiert ein Beratungsgespräch beim Versicherungsvermittler.

 

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de