Gut versichert in den Hafen der Ehe

In den letzten Tagen säumten wieder unzählige seltsam gekleidete Gruppen die Straßen, weil Junggesellen und -gesellinnen ihren Abschied vom Singledasein feierten. Auch wenn vor einer Hochzeit andere Themen wichtiger sind, sollten sich Mann und Frau über ihren Versicherungsschutz Gedanken machen.

Wer in den Hafen der Ehe einfährt, der hat sicher anderes vor, als sich mit Versicherungsklauseln zu beschäftigen. Die neue Wohnung will eingerichtet werden, vielleicht stehen sogar Babyfreuden an. Und dennoch lohnt es sich, neben der gemeinsamen Zukunft auch den gemeinsamen Versicherungsschutz zu planen. Denn viele Versicherungen bieten Verträge, die es Partnern erlauben sich gemeinsam abzusichern.

 

Hausratversicherung – eine Wohnung, ein Vertrag!

 

So empfiehlt es sich, die neue Wohnung mit einer Hausratversicherung zu schützen. Wenn nun aber beide Partner bereits einen eigenen Vertrag besitzen? Dann sollte beim Einzug in die gemeinsame Wohnung der jüngere Vertrag gekündigt werden, sofern dieser nicht teurer ist und schlechtere Konditionen bietet. Natürlich muss die Hausratversicherung über den Wohnortwechsel informiert werden, errechnet sich doch die zu zahlende Prämie nach Gefahrenklassen innerhalb von Postleitzahlgebieten. Schon ein Umzug in die Nachbarstraße kann hier einen großen Unterschied bedeuten.

 

Hat man sich für einen Anbieter entschieden, muss die Versicherungssumme natürlich neu berechnet werden, weil sich auch der Wert des versicherten Hausrates erhöht. Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, kürzt der Anbieter im Schadensfall anteilig die Leistung. Es gibt jedoch auch Verträge, die einen sogenannten Unterversicherungsverzicht einschließen. Zu empfehlen ist eine Versicherungssumme von mindestens 650 Euro pro Quadratmeter.

 

Haftpflicht – im Einzel oder im Doppel?

 

Auch bei der Haftpflichtversicherung stellt sich die Frage, ob man alleine oder als Paar versichert sein will. Wenn bereits zwei Verträge existieren, sollte man prüfen, ob eine Single- oder Familienhaftpflicht vorliegt. Single-Tarife können gegebenenfalls erweitert werden, sehen jedoch vor, dass nur eine Person Schutz genießt. Bei Familienversicherungen muss lediglich der Partner mit in den Vertrag aufgenommen werden.

 

Steht Nachwuchs an, so gilt auch hier Vorsicht – nicht jeder Vertrag bietet auch für Kinder Schutz. Viele Versicherungen zahlen jedoch sogar einen bestimmten Betrag, wenn ein deliktunfähiges Kind unter 7 Jahren einen Schaden verursacht, etwa einen Spielgefährten beim Toben schwer verletzt. Ist die Klausel für deliktunfähige Kinder nicht enthalten, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.

 

Lebensversicherung: Ist der neue Lebenspartner bezugsberechtigt?

 

Auch bei der Altersvorsorge gibt es einiges zu beachten. Soll der Lebenspartner bei Lebens- und privaten Rentenversicherungen als Bezugsberechtigter eingetragen werden, so dass er im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt bekommt, so ist dies schnellstmöglich bei der Versicherung zu melden. Sonst steht im schlimmsten Fall die Witwe ohne Geld da und die Lebenspartnerin aus erster Ehe freut sich über einen ordentlichen Batzen Geld. Vor allem wenn der neue Partner Kinder mit in die Ehe bringt, gilt es alles Finanzielle schon im Voraus zu regeln, damit es nicht zu Erbstreitigkeiten kommt. Eine gemeinsame Finanzberatung kann hier helfen, böses Blut zu vermeiden.

 

Wer bis dato keine Lebensversicherung hatte, der kann spätestens jetzt mit einer Risikolebensversicherung vorbeugen, damit Frau und Kinder optimal abgesichert sind. Für alle anderen Versicherungssparten gilt stets, die Versicherungsgesellschaft schnell über die neue Adresse und den neuen Familienstand zu informieren. Bei vielen Versicherern sind über einen Familienrabatt zusätzliche Ersparnisse möglich.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de