Etwa 23 Millionen Bundesbürger engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen, Verbänden, Initiativen und Kirchen. Viele von ihnen haben Versicherungsbedarf, der ihnen selbst oft gar nicht bewusst ist. Insbesondere dann, wenn sie eine verantwortliche Funktion begleiten.Kaum noch ein sozialer Bereich der Gesellschaft kommt heute ohne freiwilliges Engagement aus – sowohl in Deutschland als auch im Rest der Welt. Daher sollte der Staat solche ehrenamtlich Tätigen nicht zuletzt im Hinblick auf den erforderlichen Versicherungsschutz stärker unterstützen.
Haftungsrisiken oft nicht bewusst
Viele, die sich freiwillig engagieren, seien sich nämlich beispielsweise ihrer Haftungsrisiken gar nicht bewusst. Immerhin habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 31a BGB im Jahre 2009 die Haftung von Vereinsvorständen aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, beruhigt er. Bis dahin hätten sie für jedes Missgeschick haftbar gemacht werden können.
Privathaftpflicht greift nur bei „einfachen“ Vereinsmitgliedern
Der Finanzvorstand einer Elterninitiative, der den Eingang der Beiträge nicht konsequent kontrolliere und notfalls anmahne, könne aber auch jetzt durchaus noch ersatzpflichtig sein, wenn sich in der Vereinskasse deshalb plötzlich ein Loch auftut. Ihm helfe nur eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder, bei Organmitgliedern, eine D&O-Police (siehe unten).
Ehrenamtliche, die in Ausübung ihrer Tätigkeit ihrer freiwilligen Tätigkeit Dritten einen Schaden zufügen, stehen dagegen in der Regel unter dem Schutz ihrer Privathaftpflichtversicherung. Das aber auch nur dann, wenn sie nicht offizieller Vertreter des Vereins sind oder eine verantwortliche Position ausüben.
Auch die Vereine haben Versicherungsbedarf
In diesen Fällen bedarf es einer Vereinshaftpflichtpolice. Außerdem brauche der Verein, sobald er öffentliche Veranstaltungen ausrichte, in jedem Fall eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung.
Durchaus nicht leicht zu bentworten ist außerdem nach wie vor die Frage der Unfallversicherung. Ein Kirchenchor-mitglied sei anders unfallversichert als der ehrenamtliche Schiedsrichter oder der Schriftführer eines Fastnachts-vereins.
Feine Unterschiede in der gesetzlichen Unfallversicherung
Allgemein gelte jedoch, dass schon bei wenigen Stunden ehrenamtlicher, über die üblichen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgehender Tätigkeit für den Verein im Jahr der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greife. Ausgenommen seien jedoch auch hier gewählte Ehrenamtsträger gemeinnütziger Vereine.Die seien, ob sie in Sportvereinen, politischen Parteien oder in den Gremien von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen aktiv seien, nämlich nicht automatisch unfallversichert. Sie könnten sich diesen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aber freiwillig sichern.
D&O-Police
(Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen für seine Organe und leitenden Angestellten abschließt. Es handelt sich dabei um eine Versicherung zugunsten Dritter, die der Art nach zu den Berufshaftpflicht-versicherungen gezählt wird. Die D&O-Police bietet jedoch nur Schutz für die Organe und Manager des Unternehmens, nicht aber für das Unternehmen selbst, welches eine D&O-Versicherung für ihre Organe und Manager abschließt.