Drohnenpiloten brauchen Versicherungsschutz!

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Der Frühling naht – und damit die Zeit, in der Hobbypiloten wieder zu ihrer Fernsteuerung greifen und Drohnen sowie Modellflugzeuge auf die Reise schicken. Längst geht es dabei nicht mehr nur um Spiel und Spaß. Mit Drohnen lassen sich erstklassige Fotos aus der Luft schießen und Veranstaltungen wie etwa Hochzeiten aus Perspektiven filmen, die vor dem Siegeszug der kleinen Kopter undenkbar schienen. Wer Luftaufnahmen machen will, muss hierfür längst nicht mehr in einen Hubschrauber steigen.

Hohes Haftungsrisiko

 

Aber mit den Drohnen sind auch Sicherheitsrisiken verbunden, die nicht unterschätzt werden sollten. Es kam bereits zu Schadensfällen, bei denen die kleinen Flieger außer Kontrolle gerieten und andere Menschen schwer verletzten, zum Beispiel, weil sie einen Passanten am Kopf trafen.

 

Auch für den Verkehr bedeuten sie ein Risiko, nicht nur auf der Straße. In Berlin haben die Fluglotsen eine strengere Kontrolle gefordert, speziell Flugverbotszonen in Einflugschneißen von Flughäfen. „Ein größerer Vogel wie etwa ein Kranich, der ins Triebwerk gerät, kann ein Flugzeug in Bedrängnis bringen“, erklärt Klaus-Dieter Scheuerle, Chef der Deutschen Flugsicherung gegenüber n-tv. „Wenn eine Drohne in ein Triebwerk eines landenden Jets gerät, weiß keiner, was passiert.“ Muss sogar ein Absturz des Flugzeuges befürchtet werden?

 

Für die Betreiber von Drohnen bedeutet das zweierlei. Zum einen sollten sie bestimmte Verhaltensregeln beachten, damit niemand zu Schaden kommt. Zum anderen sollte sie sich über den Versicherungsschutz Gedanken machen. In begrenztem Umfang bietet eine Privathaftpflicht einen Grundschutz, allerdings nur, wenn eine Leistung für Drohnen explizit im Vertrag genannt ist. Bei vielen Gesellschaften sind Schäden durch Hobby-Drohnen bis zu 5 kg Eigengewicht versichert, ausgewählte Tarife gestatten bis zu 25 kg Eigengewicht. Auch die Haftungssummen sind häufig auf einen Höchstbetrag begrenzt.

 

Verzichten sollte man keineswegs auf eine Versicherung. Wenn etwas passiert, greift Paragraph 37 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), weil Drohnen als Luftfahrzeug eingestuft werden, ähnlich wie Heißluftballone oder gar Flugzeuge. Eigene Drohnen-Haftpflichtpolicen erobern den Markt und bieten oft einen umfangreicheren Schutz als die Privathaftpflicht. Wer keinen eigenen Vertrag will, kann sich auch einem Modellfliegerverband anschließen. Viele dieser Vereine besitzen einen Gruppen-Haftschutz für ihre Mitglieder, der aber nur auf dem Vereinsgelände greift.

 

Gewerbliche Nutzung: Haftpflicht ist Pflicht!

 

Wer seine Drohne gewerblich nutzen will, kommt nicht ohne eigene Haftpflichtversicherung aus. Für die gewerbliche Verwendung muss die Luftfahrtbehörde eine Aufstiegserlaubnis erteilen, der Nachweis einer Haftpflicht-Police ist hierfür in der Regel Voraussetzung. Drohnen-Fans sehen sich diesbezüglich mit der Situation konfrontiert, dass die Rechtssprechung noch jung ist und eine große Grauzone aufweist. Schon wenn der Pilot Bilder und Videos in soziale Netzwerke stellt, etwa bei Facebook, kann eine gewerbliche Nutzung des Kopters vorliegen! Notfalls gilt es, den Sachverhalt mit den Behörden abzusprechen.

 

Darüber hinaus sollte man sich genauestens informieren, was bei der Verwendung von Hobby-Drohnen erlaubt ist und was nicht. Flughöhen über 100 Meter sind zum Beispiel ebenso Tabu wie das Fliegen in der Nähe von Flughäfen. Die Technik begünstigt hier ein Fehlverhalten, denn selbst preiswerte Drohnen können bis zu 2.000 Meter aufsteigen! Drohnen mit Verbrennungsmotor müssen von Ortschaften einen Sicherheitsabstand von 1,5 Kilometern einhalten. Das Überfliegen großer Menschenmengen ist ebenso tabu wie das Anfliegen von Unfallstellen und Einsatzkräften. Auch wer die hübsche Nachbarin unter der Dusche filmt, muss mit einer Strafe rechnen.

 

 

 

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

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Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

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Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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