Mein Auto im Ausland nutzen

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Grüne Karte:

Versicherung im Aus­land nachweisen

Mit der „Grünen Karte“ können Autofahrer im Ausland beweisen, dass ihr Auto eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat. Seit 1965 wurde die Karte auf grünem Papier gedruckt, seit 2021 gibt es sie nur noch in Weiß. So können Autofahrer ihre internationale Versicherungskarte einfach selbst ausdrucken. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um den Versicherungsnachweis im Ausland.

Was ist die Grüne Versicherungskarte und wozu brauche ich sie?

Auf gut Amtsdeutsch heißt die Grüne Karte „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“. Sie dient bei Fahrten ins Ausland als Nachweis, dass das Auto Kfz-haftpflichtversichert ist. In einigen Ländern muss die internationale Versicherungskarte bei der Einreise sogar vorlegt werden – sie sollte auf Reisen ins Ausland also immer dabei sein. Bei einem Unfall im Ausland kann sie die Regulierung des Schadens deutlich vereinfachen, denn sie enthält wichtige Informationen über den Halter und die Versicherung des Autos.

 

Wo bekomme ich die Grüne Karte?

Die Grüne Karte wird von der jeweiligen Kfz-Versicherung ausgestellt. Jahrelang war die Versicherungskarte nur dann gültig, wenn sie tatsächlich auf grünem Papier gedruckt war – daher auch ihr Name. In der Regel wurden die internationalen Versicherungskarten von der Kfz-Versicherung gedruckt und per Post verschickt; nur Versicherungskunden mit einem Farbdrucker konnten die internationale Versicherungskarte selbst ausdrucken.

 

Was kostet die Grüne Versicherungskarte?

Nichts, der Nachweis des Versicherungsschutzes mit der Grünen Versicherungskarte ist kostenlos.

 

Warum ist die Grüne Karte weiß?

Seit Juli 2020 ist das grüne Papier nicht mehr nötig – auch ein Ausdruck auf handelsüblichem weißem Papier wird als Nachweis akzeptiert. Seit Januar 2021 geben die Kfz-Versicherer die Karte sogar nur noch mit weißem Hintergrund aus. Der Vorteil der weißen Farbe: Autofahrer können ihre internationale Versicherungskarte nun auch per Mail erhalten und sie ganz einfach zuhause selbst ausdrucken. Das ganze Verfahren ist also bequemer und schneller.

 

Das gilt in Großbritannien

Nach dem Brexit brauchen europäische Autofahrer in Großbritannien keine Versicherungskarte mitführen. Auch hier gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen.

In welchen Ländern benötige ich die Grüne Versicherungskarte?

In vielen Ländern sieht die Polizei nach einem Unfall gern die Grüne Karte, weil dort alle wichtigen Informationen zu finden sind und der Versicherungsschutz des Fahrzeugs eindeutig nachgewiesen ist. In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (das sind die Länder der europäischen Union und Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie in Andorra, Bosnien-Herzegowina, Großbritannien, Monaco, Montenegro, San Marino, Serbien und in der Schweiz ist die Grüne Versicherungskarte bei der Einreise keine Pflicht mehr. In diesen Ländern Europas gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen. Das heißt, schon das gültige amtliche Kfz-Kennzeichen des Autos gilt als Nachweis der Versicherung.

 

Es gibt aber weiterhin Staaten, in die man nur mit einer gültigen Versicherungskarte einreisen darf. Dazu zählen folgende Länder:

 

  • Albanien
  • Aserbaidschan
  • Iran
  • Marokko
  • Moldawien
  • Nordmazedonien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Ukraine

 

Kann die Kfz-Versicherung einzelne Länder aus dem Versicherungsschutz ausnehmen?

Grundsätzlich gilt der Versicherungsschutz einer Kfz-Haftpflichtversicherung in allen Ländern, die das Kennzeichen-Abkommen unterschrieben haben. Dazu zählen alle EU-Mitgliedsstaaten, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Großbritannien, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Serbien und die Schweiz. Diese Länder können auch nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.

 

Für andere Länder des Grüne-Karte-Systems, zum Beispiel die Türkei, kommt es auf den individuellen Versicherungsvertrag an. Hier hilft der Blick auf die Grüne Versicherungskarte: Ist ein Länderkürzel durchgestrichen, gilt der Schutz der Kfz-Versicherung in diesem Land nicht. Dann muss vor dem Grenzübertritt eine sogenannte Grenzversicherung für das Auto abgeschlossen werden.

 

Unfallmeldung beim Deutschen Büro Grüne Karte

Autofahrer, die in Deutschland einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug hatten, können über das Onlineformular des Grüne-Karte-Büros den zuständigen deutschen Schadenregulierer herausfinden.

Was gilt in Ländern, die gar nicht auf der Grünen Karte draufstehen?

In Ländern, die nicht am Grüne-Karte-System teilnehmen, gilt auch der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht. Vor dem Grenzübertritt in solche Länder muss für das Fahrzeug eine sogenannte Grenzversicherung abgeschlossen werden. In Europa gilt das etwa für den Kosovo, Belarus und Russland.

 

Kann ich die Grüne Versicherungskarte auch in digitaler Form vorlegen, zum Beispiel auf meinem Smartphone?

Nein. Die Grüne Karte wird nur in Papierform als Versicherungsnachweis im Ausland akzeptiert.

Wie lange ist eine Grüne Versicherungskarte gültig?

Wie beim Personalausweis steht das Ablaufdatum auf der Karte selbst. In der Regel gilt die Karte für drei Jahre, bei manchen Versicherern auch fünf Jahre.

 

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

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Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

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Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Finanzanlagenvermittlung:

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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