Auto & Reise

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Hitzeschaden: Welche Versiche­rung zahlt für Unfälle durch Blow-ups?

 

Extreme Hitze wird auch für deutsche Autobahnen zur Belastung. Dann steigt das Unfallrisiko durch sogenannte Blow-ups. Welche Versicherung zahlt, wenn es gekracht hat: Der Überblick.

Im Hochsommer kommt es immer wieder zu Straßenschäden. Betroffen sind vor allem ältere Autobahnabschnitte mit einer Fahrbahn aus Beton. Diese Betonplatten dehnen sich bei extremer Hitze aus und können sich im Extremfall nach oben wölben oder gar aufreißen. Diese sogenannten Blow-ups – auch Fahrbahnsprengungen genannt – treten unvermittelt auf, und gerade das macht sie für alle Verkehrsteilnehmer so gefährlich, besonders aber für Motorradfahrer.

 

 

Was tun, wenn ich Hitzeschäden auf der Fahrbahn entdecke?

Wer Hitzeschäden etwa in Form von Blow-ups auf der Autobahn entdeckt, sollte unbedingt die Polizei unter dem Notruf 110 benachrichtigen. Sie kann den betroffenen Abschnitt sperren, so dass nicht noch mehr Auto- und Motorradfahrer gefährdet werden.

 

Besteht eine Warnung vor Blow-ups, etwa bei längeren Hitzewellen, gilt auf den gefährdeten Strecken häufig Tempo 80. Geschwindigkeitsbegrenzungen werden in der Regel als kurzfristige Maßnahmen verhängt, um das Unfallrisiko auf den Straßen zu reduzieren.

 

Versicherungen für Hitzeschäden: Welche Policen leisten?

 

Unfall durch Blow-up: Welche Kfz-Versicherung zahlt?

Kommt es durch Blow-up zu einem Schaden, zahlt die Vollkaskoversicherung. Sie ersetzt Schäden am eigenen Auto, zum Beispiel auch die Schäden nach einem selbst verursachten Crash. Glasschäden sind über die Teilkaskoversicherung abgedeckt.

 

Unter Umständen könnte auch die Straßenmeisterei für Schäden durch Blow-ups haften. Dafür müssten der Straßenmeisterei aber Versäumnisse in ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nachgewiesen werden (etwa dass sie keine Warnschilder an der Straße aufgestellt hat). In der Regel liegen hier die Hürden für betroffene Autofahrer sehr hoch. Der Nachweis ist meist mühsam und schwierig. Gleiches gilt für Schäden am Auto, die durch Schlaglöcher entstehen.

 

Hitzerisse im Fensterglas: Wer zahlt?

Große Hitze kann für Autoscheiben gefährlich werden. Hier zahlen sowohl die Teil- als auch die Vollkaskoversicherung. Anders als Lackschäden, die nur bei Unfällen versichert sind, umfassen die Teil- und die Vollkaskoversicherung den Glasbruch. Dabei kommt es nicht auf die Ursache des Schadens an. Es gilt: Ist das Glas kaputt, leisten die Kaskoversicherungen.

 

Wenn Autoteile schmelzen: Wer zahlt?

Kommt zwar selten vor, darf in dieser Auflistung jedoch nicht fehlen. Sollten bei hohen Temperaturen Teile des Autos zu schmelzen beginnen, besteht kein Versicherungsschutz. Dies ist kein Unfallschaden und deshalb nicht versichert.

 

Kreislaufprobleme am Steuer: Wer zahlt nach einem Unfall?

Enorme Temperaturen machen vielen Menschen auch körperlich zu schaffen – im Verkehr kann das riskant werden. Sollte durch Kreislaufprobleme am Steuer ein Unfall passieren, zahlt natürlich die Kfz-Haftpflicht für den Schaden des Unfallgegners. Die Vollkaskoversicherung übernimmt die Schäden am eigenen Auto.

 

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Erstinformation 

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Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
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