Ständiger Baulärm, fehlende Kinderbetreuung, kein Meerblick wie gebucht – ärgerlich, wenn die vereinbarte Reiseleistung zu wünschen übrig lässt und die schönsten Tage des Jahres nicht ganz so paradiesisch verlaufen wie erhofft.
Aber wer kommt für die Mängel auf bzw. wer haftet? Reiseveranstalter oder Reisebüro?
Den Reisevertrag schließen Sie als Kunde mit dem Reiseveranstalter. Hat eine Reise erhebliche Mängel, ist der Veranstalter schadenersatzpflichtig. Das Reisebüro, in dem Sie den Urlaub gebucht haben, ist nur Vermittler und haftet nicht für schlechte Leistungen am Urlaubsort.
Als Nächstes gilt es zu klären, welche Entschädigungsansprüche überhaupt bestehen und wie diese geltend gemacht werden.
- Zeigen Sie Reisemängel unverzüglich beim Reiseleiter vor Ort an. Nur so kann der Veranstalter rechtzeitig Abhilfe schaffen. Setzen Sie dem Reiseleiter als Vertreter des Veranstalters dazu eine angemessene Frist. Wer Reisemängel erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub geltend macht, gibt dem Veranstalter keine Gelegenheit, aktiv zu werden, und kann nicht nachträglich Schadenersatz verlangen.
- Im Streitfall müssen Sie die Reisemängel beweisen. Listen Sie deshalb die Missstände auf, machen Sie Fotos (wenn möglich mit Datumssignatur) und lassen Sie die Mängel vom Reiseleiter schriftlich bestätigen. Wenn dieser nicht greifbar ist, können Sie sich an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters wenden und sollten andere Urlauber als Zeugen heranziehen.
- Bei schweren Mängeln, wenn etwa das Hotelzimmer von Ungeziefer befallen ist oder der Lärm vor dem Haus das Schlafen unmöglich macht, dürfen Sie die Reise sogar abbrechen oder selbstständig in ein anderes Hotel umziehen, falls die Reiseleitung nicht binnen kurzer Frist – 1 bis 2 Tage – für Abhilfe sorgt. Die Mehrkosten plus möglichen Schadenersatz für entgangenen Urlaub können Sie vom Reiseveranstalter zurückverlangen.
- Mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter müssen spätestens einen Monat nach der Heimreise geltend gemacht werden– am besten per Einschreiben mit Rückschein, damit der Veranstalter die Haftung nicht schon wegen Fristüberschreitung ablehnen kann. Auch hier sollten Sie die Mängel detailliert beschreiben.
- Formulieren Sie Ihren Anspruch genau: Soll der Reisepreis um einen bestimmten Betrag gemindert oder gar komplett zurückerstattet werden? Wurde ein Mangel angezeigt, aber von der Reiseleitung vor Ort nicht umgehend – im Regelfall binnen eines Tages – behoben, können Sie vom Veranstalter ein Mindern des Reisepreises verlangen. Wie hoch die Entschädigung sein soll, regelt die sogenannte Frankfurter Tabelle, die auch von Gerichten als Orientierung genutzt wird. Für Lärm in der Nacht können Sie bis zu 40 % Ermäßigung auf den Reisepreis fordern, für einen verschmutzten Swimmingpool bis zu 20 und für fehlende Kinderbetreuung bis zu 10 %.