Wie bereits in den vergangenen Jahren werden auch 2014 wieder zahlreiche Verkehrsvergehen härter bestraft. Neu ist zudem eine Warnwestenpflicht für alle Pkw ab Mitte des Jahres. Ebenfalls geändert hat sich die Norm für den Inhalt eines Verbandskastens.
Neues Punktesystem in der Verkehrssünderdatei
Ab 1. Mai 2014 gibt es anstelle der jetzigen Skala von 1 bis 7 Punkten je nach Schwere des Vergehens nur noch 1, 2 oder 3 Punkte: 1 Punkt für „schwere Verstöße“ (z. B. Telefonieren mit Handy am Steuer oder unzulässiges Parken in einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs), 2 Punkte für „besonders schwere Verstöße“ (z. B. Überfahren einer roten Ampel) sowie 3 Punkte für Straftaten (z. B. Unfallflucht oder Trunkenheit am Steuer). Was bleibt: Der Führerschein ist bei zu vielen Punkten weg.
Nach einem vom Bundesrat getroffenen Beschluss werden viele Verstöße ab dem 1. Mai 2014 teurer. So müssen Autofahrer statt bisher 40 dann 60 EUR zahlen, wenn sie z. B. ein Mobiltelefon während der Fahrt ohne eine Freisprecheinrichtung benutzen, ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindern, mit Sommer- statt Winterreifen bei Eis- oder Schneeglätte unterwegs sind oder eine fällige TÜV-Untersuchung des Wagens um mehr als 4 bis 8 Monate überschreiten.
Warnwestenpflicht und neue Verbandskasten-Ausstattung
Neu ist auch, dass ab dem 1. Juli 2014 alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Busse mindestens 1 Weste im Fahrzeug haben müssen, die der europäischen Norm EN ISO 20471 entspricht. Die Warnwesten sind in unterschiedlichen Größen in den Farben orange-rot, orange oder gelb erhältlich und haben 2 reflektierende Streifen im unteren Bereich der Vorder- und Rückseite. Bisher mussten nur Firmen- oder Dienstfahrzeuge mit einer Warnweste ausgestattet sein. Nun gilt die Mitnahmepflicht auch für alle privat genutzten Pkw.
Schon seit Längerem muss in jedem Pkw ein Kfz-Verbandskasten mitgeführt werden. Der Inhalt dieses Erste-Hilfe-Kastens ist in der Norm DIN 13164 geregelt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurde diese geändert und an die aktuellen notfallmedizinischen Erkenntnisse angepasst.
Höhere Kfz-Steuer für manche Neuwagen
Für alle ab dem 1. Juli 2009 zugelassenen Fahrzeuge muss schon länger eine Kfz-Steuer gezahlt werden, die sich zum einen nach dem Hubraum des Motors und zum anderen nach dem CO2-Ausstoß berechnet. Der Betrag für den CO2-Ausstoß wird jedoch nur erhoben, wenn ein vorgegebener Grenzwert überschritten wird. Konkret: Für jedes Gramm CO2 pro Kilometer, das über der Grenze liegt, sind 2 EUR zu zahlen. Die bisherige hubraumbezogene Kfz-Steuer bleibt gleich und beträgt für Pkw mit einem Ottomotor 2 EUR beziehungsweise mit einem Dieselmotor 9,50 EUR je 100 Kubikzentimeter Hubraum. Hinzugerechnet wird die CO2-Wert-abhängige Kfz-Steuer.