Autounfall: Was nun ?

Viele Autofahrer sind sich unsicher, wie man sich bei einem Unfall korrekt verhält: Muss in jedem Fall die Polizei gerufen werden? Oder reicht es, mit dem Unfallgegner die Telefonnummern auszutauschen? Doch Vorsicht: Ein zu frühes Entfernen vom Unfallort kann schnell als Fahrerflucht ausgelegt werden.  

Kurz mal nicht aufgepasst und schon hat es gekracht: Jetzt ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe und Übersicht zu bewahren, um weiteren, womöglich noch größeren Schaden zu verhüten. Folgende Maßnahmen müssen – je nach Lage des Falles am Unfallort – getroffen werden:

Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und Warndreieck aufstellen. Und egal, ob Sach- oder Personenschaden entstanden ist, der Unfallort darf nicht verlassen werden. Zuerst müssen mit dem Unfallgegner alle wichtigen Informationen wie Personalien, Autokennzeichen und Art der Unfallbeteiligung ausgetauscht werden! Denn: Fahrerflucht ist eine Straftat. Hält sich der Unfallverursacher nicht daran, hat er mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen.
Nach Autounfall gehen Verletzte vor

Sind bei dem Unfall Personen verletzt worden, hat deren Erstversorgung grundsätzlich Vorrang gegenüber der Erfassung von Sachschäden oder Befragung von Zeugen. Daher sollte man trotz Erster Hilfe auch immer zusätzlich den Rettungsdienst oder die Polizei verständigen.

Doch wie, wenn keine Notrufsäule in Sicht und das Handyguthaben mal wieder im falschen Monat aufgebraucht ist? Wichtig zu wissen: Die Notruf-Telefonnummern 110 und 112 können immer gebührenfrei angerufen werden, auch wenn das Handy kein Guthaben mehr hat. Bei schweren Unfällen oder Personenschäden darf die Position der Fahrzeuge nicht verändert werden, bis die Polizei eingetroffen ist. Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben, sollten diese auch auf die Polizei am Unfallort warten. Da sie jedoch keine Unfallbeteiligten sind, müssen sie beim Entfernen vom Unfallort nicht mit rechtlichen Konsequenzen nach § 142 StGB rechnen.

Wann Polizei gerufen werden muss

Um bloß nichts falsch zu machen, warten Autofahrer häufig lieber auf die Polizei – auch wenn es nur zu einem geringfügigen Schaden gekommen ist. Das ist bei leichten Blechschäden zwar zulässig, aber nicht in jedem Fall erforderlich: Laut § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat jeder Beteiligte nach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden sofort beiseite zu fahren und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Dagegen sollte bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden immer die Polizei gerufen werden. Steht ein Unfallbeteiligter unter Alkohol oder Drogeneinfluss, ist dies ebenfalls zu empfehlen. Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen oder Fahrzeuge beteiligt sind, die im Ausland wohnen oder zugelassen sind.

Wie lange Sie warten müssen

Ist der Schaden an einem parkenden Auto aufgetreten und der Fahrer nicht in Sicht, wird oft ein Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen. Doch Vorsicht, auf jeden Fall muss der Unfallverursacher trotzdem zunächst eine angemessene Zeit auf den Besitzer des Wagens warten. Die Dauer der Wartezeit ist gesetzlich nicht festgelegt und wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die von den Gerichten geforderten Wartefristen liegen zwischen 15 Minuten bei einem kleinen Blechschaden und über zwei Stunden bei einem schweren Unfall mit Personenschaden. Ist der Halter des beschädigten Autos nicht auffindbar und kommt auch nicht während einer angemessenen Wartezeit zurück, sollte die Polizei über den Unfall und die eigene Beteiligung informiert werden. Dazu muss das Kennzeichen, die Marke, Typ und Farbe sowie Standort des beschädigten Fahrzeuges notiert werden. Meldet sich der Unfallverursacher nicht innerhalb von 24 Stunden freiwillig bei der Polizei, um seine Unfallbeteiligung und seine Personalien anzugeben, wird das Gericht später eine Strafe nach § 142 Strafgesetzbuch ansetzen – vorausgesetzt, der betroffene Autofahrer konnte trotz Unfallflucht als Unfallverursacher festgestellt werden. Je nach Schwere des Unfallschadens und etwaiger strafrechtlicher Vorbelastungen muss der Fahrer dann mit einer Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird, kann es in bestimmten Fällen zu einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren kommen.

So begeht z. B. eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Straßenverkehrsordnung, wer zwar wartet, aber nicht Namen und Anschrift am Unfallort hinterlässt. Dies kann mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.

Beweise sammeln

War die Polizei nicht vor Ort, ist eine Dokumentation des Unfallhergangs sehr wichtig. Das heißt: Fotos von Unfallort und -autos machen. Und sicherheitshalber auch von den Papieren des Unfallgegners, vor allem, wenn der Fahrer nicht der Halter ist! Wichtig dabei: Den Schaden bzw. Hergang des Unfalls in einem Unfallbericht schildern und diesen Bericht von allen Beteiligten unterschreiben lassen. Auch Namen und Anschriften von Zeugen sollten notiert werden.

 

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de