Corona-Krise: 5 Tipps zur Kfz-Versicherung

 

Die Corona-Krise beeinflusst auch unseren mobilen Alltag. Kfz-Werkstätten, Zulassungsstellen und TÜV-Prüfstellen sind geschlossen oder nur teilweise besetzt. Worauf Autofahrer jetzt achten sollten.

 

  1. Ist ein Auto oder Motorrad trotz abgelaufener TÜV-Plakette versichert?

Auch wer mit seinem Auto oder Motorrad ohne gültige TÜV-Plakette unterwegs ist, ist grundsätzlich versichert. Kommt es durch einen technischen Fehler, der bei einer TÜV-Untersuchung hätte behoben werden können, zu einem Autounfall, zahlt die Kfz-Haftpflicht die Schäden des Unfallgegners. Nur im seltenen Fall, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann der Versicherer in der Kaskoversicherung (also bei der Begleichung des Eigenschadens) die Leistung kürzen.

Wer also in diesen Tagen zum TÜV muss, sollte vorher bei einer Prüfstelle erfragen, ob und wann sie geöffnet hat und dann wenn möglich einen Abnahmetermin für sein Auto vereinbaren. Ist dies nicht möglich, sollte man genau überlegen, ob man auch ohne TÜV-Plakette fährt. In keinem Fall sollte man riskieren, mit einem Fahrzeug, das technische Mängel aufweist, unterwegs zu sein. Dann ist es sicherer, das Auto stehen zu lassen.

Wann ist die nächste Hauptuntersuchung?

Wann die nächste Hauptuntersuchung stattfinden muss, kann man auf der TÜV-Plakette ablesen, die auf dem hinteren Kfz-Kennzeichen zu finden ist. Dem mittleren Kreis ist zu entnehmen, in welchem Jahr die nächste Prüfung fällig wird. Die Zahl, die ganz oben steht, weist auf den korrekten Monat hin. Den nächsten Termin können Sie aber auch dem Prüfbericht, der bei der letzten HU ausgestellt wurde, entnehmen.

Bußgeld bei abgelaufenem TÜV?

Während der Corona-Krise hat das Verkehrsministerium den Bundesländern, in deren Zuständigkeit die Fahrzeugüberwachung fällt, empfohlen, bei Fristüberschreitungen von bis zu vier Monaten diese nicht zu ahnden. Damit soll die Mobilität im Einzelfall sichergestellt werden, wenn durch Auswirkungen des Coronavirus derzeit keine Hauptuntersuchung durchgeführt werden kann.

Normalerweise droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro bis 60 Euro, wenn die TÜV-Plakette seit mehr als zwei Monaten abgelaufen ist. Ab einer TÜV-Überziehung von acht Monaten gibt es zusätzlich einen Punkt in Flensburg.

  1. Was tun, wenn die Zulassungsstelle geschlossen hat?

Wer zurzeit ein Fahrzeug zulassen will, muss damit rechnen, dass er bei den Zulassungsstellen wegen Corona vor verschlossenen Türen steht. Am besten ist es, sich vorher zu erkundigen, ob die zuständige Zulassungsstelle aufgrund von Corona geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten hat.

Übrigens ist die eVB-Nummer, die zur Zulassung eines Fahrzeugs vom Versicherer benötigt wird, sechs Monate gültig. Bei einigen Versicherern sogar länger. Dadurch kann das Fahrzeug auch noch später zugelassen werden, wenn dies aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich ist.

  1. Ist man versichert, wenn man trotz Ausgangssperre mit dem Auto unterwegs ist?

Ja, denn eine staatlich angeordnete Ausgangssperre hat nichts mit der Kfz-Versicherung zu tun, so dass auch während einer möglichen Ausgangssperre Versicherungsschutz besteht.

  1. Darf jemand mit einem fremden Auto fahren, um Besorgungen zu machen, wenn der Fahrzeughalter in Quarantäne ist?

Wer sein Auto verleiht, sollte dies gut überlegen. Am besten ist es, im Vorfeld zu vereinbaren, wer für mögliche Schäden am Auto nach einem Unfall aufkommt. Mit seiner Kfz-Versicherung kann man vereinbaren, wer das Autofahren darf, wer also berechtigter Fahrer ist. Der Versicherungsnehmer bekommt dafür, dass er als alleiniger Fahrer eintragen ist, in der Regel einen Rabatt.

Auch junge Fahrer unter 25 Jahren (also Fahranfänger) können als berechtigte Fahrer eingetragen, aber auch ausgeschlossen werden. Ist nur der Halter selbst als Fahrer eingetragen, darf grundsätzlich auch kein anderer das Autofahren – oder nur in Ausnahmefällen.

Wird das Auto jedoch regelmäßig von weiteren Fahrern genutzt, muss dies der Versicherung mitgeteilt werden, da sich dies auf den Versicherungsbeitrag auswirken kann. Auch im Zeichen von Corona sollte dies beachtet werden. Verursacht ein „nicht berechtigter“ Fahrer einen Unfall, kommt die Kfz-Haftpflicht trotzdem für den Schaden des Unfallgegners auf.

  1. Schaden melden – ist die Kfz-Versicherung trotz Corona erreichbar?

Auch bei Versicherern arbeitet ein Großteil der Mitarbeiter derzeit im Homeoffice. Häufig ist der Kundendienst der Schadenaußenstellen bzw. Agenturen aufgrund von Corona geschlossen. Schadenmeldungen können aber in der Regel wie gewohnt auch weiterhin telefonisch oder online erfolgen.

Tipp:

Übrigens ist es laut Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt, beim Autofahren eine Schutzmaske zu tragen: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist (§23 (4). Auf den Versicherungsschutz hat das Tragen einer Atemschutzmaske keine Auswirkungen. Davon unabhängig sollte man alles vermeiden, was die Sicht beim Autofahren einschränkt, um sich und andere im Straßenverkehr nicht zu gefährden.

 

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de