Das Finanzministerium hat einige Beispiele berechnet:
Singles: Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen ab 2021 keinen Soli mehr, wenn sie im Jahr nicht mehr als etwa 73.000 Euro brutto verdienen. Bis zu einem Einkommen von 109.000 Euro muss er nur noch teilweise gezahlt werden. Wer mehr verdient, hat nichts von der Abschaffung.
Familien ohne Kinder: Hier kommt es darauf an, ob beide Partner verdienen oder nur einer. Ein zusammen veranlagtes kinderloses Ehepaar, bei dem nur ein Partner verdient, wird bis zu einem Bruttolohn von etwa 136.000 Euro voll entlastet und bis rund 206.000 Euro teilweise. Wenn beide gleich viel verdienen, muss bis zu einem gemeinsamen Bruttolohn von rund 148.000 Euro kein Soli gezahlt werden. Ab etwa 219.000 Euro Jahresbruttolohn fällt der volle Zuschlag an.
Familien mit Kindern: Auch hier kommt es darauf an, ob beide Elternteile verdienen oder nicht. Bei einer Familie mit Alleinverdiener und zwei Kindern liegt die untere Grenze bei einem Bruttojahreslohn von circa 152.000 Euro, bis 221.000 Euro fällt nur ein Teil-Soli an. Wenn beide Eltern gleich viel verdienen, zahlen sie bis zu einem gemeinsamen Bruttojahreslohn von rund 164.000 Euro keinen Soli mehr, ab 234.000 Euro fiele er dann wieder voll an.
Selbstständige Handwerker: Nach Rechnung des Ministeriums sind 88 Prozent der zur Einkommensteuer veranlagten Gewerbetreibenden vom Soli befreit. Das sind etwa 370.000 Personen, zum Beispiel selbstständige Handwerker. Weitere 27.000 müssen zumindest nicht mehr die volle Summe zahlen.
Unternehmen: Wer eine GmbH betreibt und dafür Körperschaftssteuer zahlt, ist von der Reform ausgenommen – das kritisiert etwa der Steuerzahlerbund.
Sparer: Auch wer gut verzinste Sparguthaben hat, muss auf Kapitaleinkünfte unter Umständen weiter Soli zahlen – nämlich dann, wenn er mehr als 801 Euro Zinsen im Jahr einstreicht. Das betrifft vor allem alte Verträge – denn heutzutage sind die Zinsen deutlich niedriger.