2015 tritt neues Pflegezeitgesetz in Kraft

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Wie auch in den Jahren zuvor müssen sich die Bundesbürger 2015 auf zahlreiche neue Regelungen und Gesetze einstellen. Es gibt auch Bereiche, in denen sie von Verbesserungen profitieren. So soll das reformierte Pflegezeitgesetz eine bessere Vereinbarung von häuslicher Pflege und Beruf erlauben, wenn ein Pflegefall in der Familie eintritt.

 

Mit dem neuen Pflegezeitgesetz dürfen pflegende Angehörige für zehn Tage eine bezahlte Auszeit im Beruf nehmen, wenn in der Familie ein Pflegefall zu beklagen ist. Die Pflegenden erhalten dann 90 Prozent ihres Nettolohns aus der Pflegeversicherung ersetzt, ermöglicht durch das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Finanzieren will die Bundesregierung die Reform mit der Beitragserhöhung im Zuge der Pflegereform. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings kleine Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten.

 

Auch längere Auszeit möglich – mit zinslosem Darlehen

 

Zusätzlich besteht in Unternehmen mit 16 oder mehr Beschäftigten die Möglichkeit, sechs Monate lang ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen. Dazu zählen künftig auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager. Hierfür können Pflegende ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

 

Im Rahmen der Familienpflegezeit ist es alternativ möglich, die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Auch hierfür kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Kleiner Wermutstropfen: Anrecht auf Familienpflegezeit besteht erst ab einer Unternehmensgröße von 26 Beschäftigten. Auch für die Begleitung schwerstkranker Familienmitglieder in den letzten Lebensmonaten kann die Arbeitszeit für 3 Monate ganz oder teilweise reduziert werden.

 

Abschluss einer privaten Pflegeversicherung schafft zusätzlich Sicherheit

 

Damit man auf die finanziellen Folgekosten einer Pflegebedürftigkeit vorbereitet ist, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung. Zum Beispiel zahlt eine Pflegetagegeldversicherung für jeden Tag, an dem der Versicherte pflegebedürftig ist, eine laut Vertrag vereinbarte Summe aus. Das Geld kann dann an Angehörige weitergegeben werden, falls sie privat Pflegeleistungen übernehmen. Auch eine Pflegerentenversicherung kann zur Unterstützung der Familie eingesetzt werden – sie deckt die zusätzlichen Pflegekosten in Form einer Rente ab.

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

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Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de