Fahrgemeinschaften – Sprit sparen, mit Kollegen fahren

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Wer mit den Kollegen eine Fahrgemeinschaft bildet, handelt umweltfreundlich und spart Kraftstoff. Doch mangelnde Kenntnis über den Versicherungsschutz von Fahrer und Mitfahrern lässt den einen oder anderen zögern, mit dem Kollegen den Arbeitsweg gemeinsam zurückzulegen.

Das Praktische mit dem Nützlichen verbinden – das geht mit einer Fahrgemeinschaft auch ohne zusätzliche Versicherungsabschlüsse. Sollte es zu einem Unfall kommen, sind die Kollegen über Kfz-Haftpflichtversicherung sowie gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die für jeden Autobesitzer gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Das heißt: Ist der Fahrer der Fahrgemeinschaft schuld an einem Unfall, zahlt seine Versicherung in Schadenfall an die Mitfahrer.
Der Unfallverursacher erhält allerdings keine Entschädigung. Seit der Reform des Schadenersatzrechts im Jahre 2002 gibt es bei unvorhersehbaren, betriebsfremden Ereignissen durch höhere Gewalt besteht auch für den Fahrer Versicherungsschutz, z. B. weil er am Steuer einen Herzinfarkt erleidet oder ein plötzliches Naturereignis, etwa ein Erdrutsch, geschieht.

Auf dem Weg zur Arbeit und anderen sogenannten Betriebswegen sind alle Kollegen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Sie greift bei Personenschäden durch Wegeunfälle und übernimmt beispielsweise die Kosten für Heilbehandlungen, Verletzten- oder Hinterbliebenenrente. Für die Erstattung von Sachschäden oder Schmerzensgeld ist sie allerdings nicht zuständig.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt nicht auf Umwegen, wie bei einem Abstecher zur Tankstelle oder zum Supermarkt. Der Weg von einem Kollegen ohne Umwege zum anderen und dann zur Arbeitsstelle ist aber versichert.

Aufgrund der Absicherung durch gesetzliche Unfall- und private Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine zusätzliche Insassenunfallversicherung, die einsetzt, wenn kein Schuldiger benannt werden kann, nicht zwingend notwendig.

Empfehlenswert ist bei kollegialen Fahrgemeinschaften eine Haftungsbeschränkung der Mitfahrer. Sie schützt den Fahrer vor Ansprüchen der Kollegen über die Leistungen der Versicherung hinaus. Vordrucke für eine solche vertragliche Haftungsbeschränkung für Fahrzeuginsassen werden unter anderem von Autofahrerclubs angeboten.

Ebenfalls sinnvoll ist es, vorher zu vereinbaren, wer die Kosten für eventuelle Bußgelder, z. B. durch „Blitzer“, übernimmt bzw. wie sie aufgeteilt werden.
Der Kraftstoffverbrauch allein ist nicht der einzige Ausgabenpunkt des Fahrers. Gerade bei häufigen Fahrten sollten auch Kosten für verschleißbedingte Reparaturen, Ölverbrauch, Steuern oder Inspektionen berücksichtigt werden. Durch ein Fahrtenbuch können die Betriebskosten exakt berechnet werden.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de