Versicherungsschutz für Schulanfänger

Wenn in wenigen Tagen die Sommerferien enden, herrscht auch bei den ABC-Schützen helle Aufregung: Viele 6- bis 7jährige werden dann erstmals ihren Schulranzen schnüren. Rund 690.000 Kinder werden voraussichtlich in diesem Jahr eingeschult. Doch in die Zuckertüte gehören nicht nur Süßigkeiten, Füllfederhalter und ein Lineal hinein: Auch so mancher Versicherungsschutz sollte sich in der Tüte befinden!

 

Empfehlenswert ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Schulanfänger. Zwar springt der gesetzliche Unfallversicherungsträger (DGUV) auch bei Unfällen in der Schule und auf dem Weg dorthin ein. Doch zeigt sich der gesetzliche Unfallschutz äußerst lückenhaft. Schon wenn das Kind auf dem Nachhauseweg einen Umweg zum Spielplatz macht oder auf einen Baum klettert, kann es sein, dass der gesetzliche Schutz erlischt. Anders jedoch eine private Police: sie leistet in der Regel unabhängig von Zeitpunkt und Ursache des Unfalls!

 

Mindestens ebenso sinnvoll ist der Abschluss einer privaten Invaliditätsversicherung. Denn laut statistischen Zahlen resultieren nur 0,45 Prozent aller bleibenden Schäden bei Kindern aus einem Unfall. Weit häufiger sind jedoch Krankheiten wie z.B. eine bakterielle Meningitis Ursache für dauerhafte Beeinträchtigungen – in diesem Fall würde eine Unfallpolice nicht zahlen. Die Kinderinvaliditätsversicherung leistet hingegen eine monatliche Rente von bis zu 1.000 Euro, sobald beim Kind eine Behinderung von mindestens 50 Prozent lauf SGB IX zu beklagen ist. Das Geld kann dann z.B. für Pflegeleistungen oder die Ausbildung des Kindes genutzt werden.

 

Eltern sollten auch den eigenen Versicherungsschutz überprüfen!

 

Wichtig ist jedoch nicht nur die Absicherung des Kindes – auch über den eigenen Versicherungsschutz sollten sich Eltern Gedanken machen. So sind Kinder in der Regel über die Haftpflichtversicherung der Erziehungsberechtigten mit abgesichert, wenn sie Dritten einen Schaden zufügen. Im Straßenverkehr gelten Kinder jedoch erst ab 10 Jahren als deliktfähig. Verursacht ein jüngeres Kind einen Verkehrsunfall, zahlt die Haftpflicht nur, wenn laut Versicherungsvertrag eine Leistung für deliktunfähige Kinder vorgesehen ist. Sonst bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen!

 

Eine Absicherung für den eigenen Todesfall ist ebenfalls empfehlenswert. Denn auch, wenn man den Gedanken an den eigenen Tod am liebsten verdrängt – wirklich sicher ist niemand davor. Ein Todesfall kann für die Familie schnell das finanzielle Aus bedeuten, vor allem dann, wenn der Hauptverdiener plötzlich nicht mehr da ist. Hier schafft eine Risikolebensversicherung Sicherheit. Im Falle des Todes der versicherten Person erhält die im Vertrag begünstigte Personen eine vertraglich vereinbarte Summe ausgezahlt.

 

Welche weiteren Policen sich für Eltern und Kinder empfehlen, darüber schafft ein Beratungsgespräch Aufklärung!

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de