Wenn in das Hotelzimmer eingebrochen wird

Die Urlaubszeit steht vor der Tür – viele Bundesbürger werden spätestens im Juli wieder ihre Koffer packen, um in den wohlverdienten Sommerurlaub aufzubrechen. Doch auch in fernen Gefilden sollte der Schutz des Eigentums nicht vernachlässigt werden. Gerade die beliebtesten Urlaubsziele der Deutschen sind überproportional von Wohnungseinbrüchen betroffen.

 

Im vergangenen Jahr wurden in Deutschland insgesamt 149.500 Wohnungseinbrüche begangen, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) diese Woche bekannt gab. Das bedeutet, alle dreieinhalb Minuten verschaffen sich Kriminelle unbefugt Zugang zu einer fremden Wohnung. Aber nicht nur hierzulande haben die Einbrecher Hochkonjunktur.

 

Eine Auswertung der europäischen Statistikbehörde Eurostat zeigt, dass gerade in den beliebtesten Urlaubsländern der Bundesbürger die Zahl der Wohnungseinbrüche hoch ist. Europaweiter Spitzenreiter war 2012 mit 240.846 Einbrüchen Italien, gefolgt von England und Wales (227.280 gemeldete Einbrüche), Deutschland (144.117), Frankreich (135.402), Spanien (126.422) und der Türkei (113.772). Dass die Täter ermittelt werden, ist allerdings unwahrscheinlich – weniger als 20 Prozent aller Einbrüche werden aufgeklärt.

 

Hausratversicherung zahlt bei Einbruch in verschlossenes Hotelzimmer

 

Vor einem Einbruch ist also auch das Hotelzimmer oder die Ferienwohnung im Ausland nicht sicher. Aber welche Versicherung zahlt, wenn in die Urlaubsunterkunft eingebrochen wird? In der Regel reicht hierfür eine gute Hausratversicherung aus. Bedingung ist jedoch, dass der Leistungsbaustein „Außenversicherung“ laut Vertrag inbegriffen ist.

 

Versichert ist bei der Außenversicherung der „Einbruchdiebstahl“, nicht jedoch der „einfache Diebstahl“. Das bedeutet: nur wenn die Tür des Zimmers oder der Wohnung zum Tatzeitpunkt zugeschlossen war, erbringt der Versicherer eine Leistung. Auch gilt der Schutz nur für vorübergehende Auslandsaufenthalte – üblich sind hierbei 90 bis 360 Tage. Die Schadenssumme ist in der Regel auf einen Höchstbetrag begrenzt. Welche Versicherungen für den Urlaub noch sinnvoll sind, kann ein Beratungsgespräch klären!

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

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Zuständige Stellen:

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Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de