Alle Jahre wieder. Mit dem Winterwetter kommen Schnee und Eis, und damit vor allem auf Haus- und Grundstücksbesitzer einige Pflichten zu. Da ist es gut zu wissen, was zu tun ist bzw. wer im Schadensfall zu belangen ist, wenn ein Gehweg unzureichend oder nicht geräumt und gesichert wurde. Schließlich können damit verbundene Folgen im Falle eines Unfalls oder Sturzes immense rechtliche und finanzielle Folgen haben: und zwar für Fußgänger, Anwohner oder Hauseigentümer ganz unterschiedlich.
Meistens wird die allgemeine geltende Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden und Städte (Citylagen oft ausgenommen) in der Regel auf diejenigen Haus- und Grundeigentümer übertragen, deren Grundstücke an den öffentlichen Raum angrenzen. Ergo ist für die Sicherheit hier der Hauseigentümer verantwortlich, der ggf. diese Räumpflichten an die Mieter weiter delegieren kann; dies muss allerdings vertraglich geregelt sein, mündliche Absprachen reichen nicht aus. Meist wird aber ein Räumdienst engagiert und die Kosten auf die Mieter umgelegt.
Wird das Haus bzw. Grundstück selbst bewohnt, muss beachtet werden, dass weder Krankheit, noch Alter oder Berufstätigkeit von der Räum- und Streupflicht befreien. In jedem Falle hat derjenige, der verpflichtet gewesen wäre, für einen begehbaren Bürgersteig zu sorgen, im Schadenfall die Kosten zu tragen. Wer dann keine Haftpflichtversicherung hat, bleibt darauf sitzen, bei bleibenden (Personen-)Schäden sogar ein Leben lang.
Verzichten Sie nicht auf eine der wichtigsten Absicherungen überhaupt! Eine private Haftpflichtversicherung kann Sie in vielen Fällen schützen – fragen Sie uns.