Wann ist eine Allergie ein Unfallereignis?

Immer mehr Lebensmittel stehen im Verdacht Allergien auszulösen. Bis zu sieben Prozent der Bevölkerung müssen sich sogar in medizinische Behandlung begeben, weil sie allergisch auf Nahrung reagieren. Aber kommt eine private Unfallversicherung für einen besonders schweren Schaden auf, wenn eine Allergie der Auslöser ist?

 

Der eine verträgt keine Milch, der andere kann keinen Mais essen. Manche Menschen sind sogar gegen Eiweiß allergisch, so dass ihre Speisekarte stark eingeschränkt ist. Das ARD-Morgenmagazin widmete sich in einem heutigen Beitrag der Nahrungsmittelallergie – und wies darauf hin, dass die Zahl der behandlungsbedürftigen Lebensmittelallergiker zunimmt. Sind im Kindesalter vor allem Kuhmilch, Soja und Hühnereier der Hauptgrund für eine Allergie, so leider erwachsene Allergiker mehrheitlich unter Gewürzen, Nüssen, rohem Obst oder Gemüse.

 

Zu Unterscheiden ist dabei zwischen einer Nahrungsmittelallergie und einer Unverträglichkeit. Die Allergie ist eine übertriebene Reaktion des Immunsystems, die sich zum Beispiel durch Hautrötungen, Schnupfen, Husten oder Atemnot äußert. Dem entgegen ist die Nahrungsmittelunverträglichkeit eine Stoffwechselreaktion, etwa wenn dem Körper das Enzym für die notwendige Verarbeitung des Stoffes fehlt. Bei einer Nahrungsmittelunverträglichkeit kann der Betroffene oft sogar kleine Mengen des entsprechenden Essens aufnehmen, ohne dass der Organismus Schaden nimmt. Bei einer Allergie reichen hingegen schon kleinste Mengen des allergieauslösenden Stoffes, damit der Körper überreagiert.

 

Allergische Reaktion unter Umständen ein Unfallereignis

 

Kann eine Allergie aber als Unfall im Sinne einer privaten Unfallversicherung bewertet werden? Mit dieser Frage musste sich vor wenigen Monaten das Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen (Urteil vom 01.03.2012, Aktenzeichen 14 U 2523/11).

 

Verhandelt wurde der tragische Fall eines 15jährigen behinderten Kindes, dass am Heiligabend 2009 nach dem mutmaßlichen Verzehr von nusshaltiger Schokolade verstarb. Die Mutter des Kindes hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen und wollte nun die Todesfallsumme für den mitversicherten Sohn ausgezahlt bekommen. Die Versicherung verweigerte jedoch eine Zahlung mit der Begründung, dass ein wissentlicher Verzehr von Vollmilchschokolade kein von außen auf den Körper wirkendes plötzliches Ereignis sei, was jedoch die Bedingung dafür wäre, dass ein Körperschaden als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gewertet werden könne.

 

Das Oberlandesgericht München entschied jedoch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zugunsten der Mutter – und kippte damit einen früheren Urteilsspruch des Landgerichtes Memmingen, das die Klage der Mutter zunächst abgewiesen hatte. Denn vermutlich hatte das Kind unbemerkt Schokoladentäfelchen vom gedeckten Weihnachtstisch genascht, die Nussbestandteile enthielten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes stellt das versehentliche bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen Nahrungsstoffen im Privatversicherungsrecht einen versicherten Unfall dar. Ein Unfall liegt laut Definition immer dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

 

Das maßgebliche Ereignis, das im vorliegenden Fall die Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, was nach Ansicht der Richter das Aufeinandertreffen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes. Diese wirkte von außen ein. Da die gesundheitsschädigende Wirkung der Allergene auf den Körper unfreiwillig und plötzlich, nämlich unerwartet innerhalb eines kurzen Zeitraumes erfolgte, liegt ein Unfallgeschehen nach der Definition des § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor. Die Versicherung muss also die Todesfallsumme an die Mutter auszahlen.

 

Nahrungsmittelvergiftungen in einigen Verträgen explizit mitversichert

 

Auch bezüglich anderer Schäden, die durch Nahrungsmittel entstehen, lohnt es sich im Versicherungsvertrag nachzulesen. In manchen Unfallversicherungen sind explizit Nahrungsmittelvergiftungen mitversichert, so dass die Versicherung auch zahlt, wenn aus Versehen ein giftiger Pilz auf dem Teller landete. Andere Versicherer leisten bei Vergiftungen von Kindern und Jugendlichen bis zu einem bestimmten Höchstalter. Auch Pflanzen- und Blutvergiftungen sind abhängig vom jeweiligen Vertrag versicherbar. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den richtigen Schutz zu finden.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

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Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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