Teure gesetzliche Krankenversicherung im Rentenalter?

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Ein verbreiteter Trugschluss: Wer endlich in die wohlverdiente Rente kommt, kann sich zurücklehnen und Krankenversicherungsschutz zu günstigen Tarifen seiner gesetzlichen Versicherung genießen. Falsch; jeder muss überlegen, ob und inwiefern eine gesetzliche Pflicht-­ oder freiwillige oder eine private Krankenversicherung greift.

Das Dilemma ist, dass mit zunehmendem Alter immer häufiger Krankheiten auftreten und mit Austritt aus dem Berufsleben das bisherige Einkommen wegfällt. Mit der richtigen Krankenversicherung kann man sich gegen hohe private Ausgaben in dem Bereich schützen. Aber für Ehepartner und Kinder des Versicherten gilt: Mit Eintritt der Rente entfällt die Familienversicherung. Jedes Familienmitglied benötigt dann eine eigene Versicherung.

Wer vom Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich krankenversichert war, dem ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gewiss. Dies ist im Paragrafen 5 des Fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Hierbei ist es irrelevant, ob der Versicherte freiwillig, pflicht-­ oder familienversichert war.
Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt in der Regel die Hälfte des fälligen Krankenkassenbeitrags, der aus den Einnahmen der gesetzlichen Rente und rentenähnlichem Einkommen kalkuliert wird. Dennoch ist ein Eigenanteil von 0,9 Prozent am KV-­Beitrag zu zahlen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung muss der Versicherte komplett selber schultern.

Wenn dieses Kriterium nicht erfüllt ist, also der Betroffene längere Zeit privat versichert war und in die gesetzliche Krankversicherung wählt, bleibt nur die Option der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Allerdings muss hier bei gleichen Leistungen mit höheren Beiträgen als für Pflichtversicherte gerechnet werden. Denn zur Beitragsbemessung wird nicht nur die Rente herangezogen, sondern die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“.
Im Klartext heißt das, dass auch Einkünfte aus Privat- oder Riesterrenten, Zins-­ und Mieteinnahmen relevant sind. Auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten ist ein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den KV-Beiträgen möglich. Hierzu muss der Versicherte einen Antrag stellen. Die Unterstützung ist gesetzlich festgelegt und kann die Höhe des halben allgemeinen Beitrags betragen.

Privat Krankenversicherte sollten durch Alterungsrückstellungen ihres Versicherers im Alter vor überproportional hohen Beiträgen abgesichert sein. Ab dem 55. Lebensjahr steht den Ruheständlern frei, in den Basistarif ihres Anbieters zu wechseln. Allerdings schrumpft damit meist nicht nur der Beitrag, sondern auch der Leistungsumfang auf den der gesetzlichen Krankenkassen. Auch privat Versicherte können einen Bezuschussungsantrag stellen. Der mögliche Zuschuss beträgt allerdings nur maximal die Hälfte des PKV-Beitrags.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

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