Keine Schlitterpartie – Wenn der Gehweg zur Rutschbahn wird

Während letztes Jahr bereits im Oktober der erste Schneefall war, befürchten viele Menschen, dieses Jahr keine weißen Weihnachten feiern zu können. Wenn dann doch die Schneeflocken vom Himmel fallen, sind nicht nur Schneeballschlachten und Schlittenfahrten angesagt. Auch Vorsichtsmaßnahmen müssen beachtet werden.

Dass der Schnee von den Gehwegen geräumt werden muss, um Rutschgefahren für Fußgänger zu vermeiden, ist den meisten Mietern und Vermietern eines Hauses bewusst. Doch wessen Aufgabe ist es, der Räum- und Streupflicht nachzugehen?

Steht in einem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht ausdrücklich, dass der Mieter selbst Räumarbeiten übernehmen muss, so ist es die Aufgabe des Hausbesitzers für die Beseitigung der Gefahren zu sorgen. Tut er das nicht, so droht neben einer Geldbuße sogar eine Haftstrafe.

Räumpflicht des Mieters

Wenn der Mietvertrag eine Räumpflicht für den Mieter vorsieht und er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so ist er durch den Hausbesitzer abzumahnen und schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass notfalls ein Winterdienst die Räumung der Gehwege übernimmt. Dabei dürfen jedoch nur Kosten auf den Mieter umgelegt werden, die tatsächlich durch den erforderlichen Winterdienst entstehen. Kommt es zu einem Unfall wegen Glatteis oder Schnee, so kann der Mieter laut einem Urteil des Landesgerichtes Ulm sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden (Az. 6 C 968/86). Befreit von der Räumpflicht sind jedoch Senioren sowie Mieter, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die beschwerliche Arbeit nicht ausüben können.

Schon morgens muss der Gehweg sicher sein

Die Zeiten, in denen geräumt werden muss, sind von Kommune zu Kommune verschieden. Die Räumarbeiten finden an Werktagen häufig von 06.00 Uhr bis 7.00 Uhr bis 19.00 bzw. 20.00 Uhr statt. Die Gehwege sollten 1-1,5 m breit und frei begehbar sein, so dass zwei Menschen bequem aneinander vorbeikommen. Jedoch gilt bei starkem Schneefall das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Keineswegs muss dann rund um die Uhr die Schneeschaufel geschwungen werden. Sobald der Schneefall aufgehört hat, sollte man jedoch die Räumarbeit nachholen. Wenn Eis unter der Schneedecke liegt, so muss dieses mit einem abstumpfenden Material wie Sand oder Splitt, keinesfalls Salz, abgestreut werden, damit kein Passant ausrutscht.

Auch bei Krankheit oder Abwesenheit ist der Eigentümer nicht von der Räumpflicht entbunden, die übrigens gleichsam für bebaute wie auch unbebaute Grundstücke gilt. Nur dann wenn ein Eigentümer nicht auszumachen ist, springt die Kommune ein.

Der richtige Versicherungsschutz hilft, Ansprüche abzuwehren

Ereignet sich trotz aller Sorgfalt ein Unfall, so hilft eine Privathaftpflichtversicherung bzw. die Haus- und Grundbesitzerhaftplichtversicherung. Diese Versicherungen wehren auch unbegründete Schadensersatzforderungen ab. Bei der Wahl eines geeigneten Tarifes hilft ein Versicherungsfachmann gerne weiter.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

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Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de