Sicher auf der Wiesn

„O’zapft is!“ Mit nur zwei Schlägen stach der Münchner Oberbürgermeister Christian Ude am Sonnabend um Punkt zwölf Uhr das erste Fass Wiesn-Bier an und eröffnete das 178. Oktoberfest. Aber wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn doch mal ein Madl oder ein fescher Bua von der Bierbank kippt?

Am ersten Wiesn-Wochenende wurden laut Tourismusamt der Stadt München mehr als 900.000 Maß Bier getrunken. Die Polizei vermeldete bisher einen normalen Verlauf. Wie immer gab es erste Maßkrugschlägereien und einige Taschendiebe wurden bereits festgenommen. Aber für die Helfer des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) verlief alles bisher eher „normal“ – dass einer mal a bisserl über die Strenge schlägt, ist bei so einem großen Volksfest eben eingeplant. So wurde am Samstag rund 870 Patienten geholfen. 74 davon mussten wegen Alkoholvergiftung behandelt werden.

Trotz aller Geselligkeit gibt es jedes Jahr auch viele Verletzte. Meist entstehen diese durch alkoholbedingte Stürze oder Handgreiflichkeiten. Für die Absicherung der eigenen Gesundheit empfiehlt sich hier eine private Unfallversicherung. Wenn durch fahrlässiges Handeln andere Gäste zu Schaden kommen, kann es oft teuer werden. Dann hilft nur eine private Haftpflicht. Sie haftet bei Personen- und Sachschäden.

Vollrausch gefährdet Versicherungsschutz

Aber Vorsicht! Hinsichtlich des Versicherungsschutzes ist es ratsam, beim Trinken Maß zu halten. So beinhalten viele Versicherungsverträge eine Alkoholklausel. Dann ist der Alkoholgenuss bis zu einer gewissen Promillegrenze erlaubt (häufig 1,5 Promille) – wer aber mehr Alkohol im Blut hat, geht im Schadensfall leer aus. Eine Unfallversicherung kann die Auszahlung einer Rente ebenfalls ganz verweigern, wenn der Versicherte im Vollrausch verunglückte. So entschied zum Beispiel das Kammergericht Berlin gegen einen Versicherten, der im Rausch das Hotelfenster öffnete, hinausstürzte und sich schwere Verletzungen zuzog (Az: 6 W 12/03).

Dass die Festzelte kein rechtsfreie Zone sind, sollte ebenfalls selbstverständlich sein. So urteilte das Amtsgericht München gegen eine Münchnerin, die beim stehenden Schunkeln von der Sitzbank stürzte und dabei einen anderen Besucher erheblich verletzte. Die Beklagte verwies darauf, dass sie von einer unbekannten Person gestossen wurde und dadurch das Gleichgewicht verlor. Die Richter sprachen dem Geschädigten trotz dieser Ausrede 500 Euro Schmerzensgeld zu.

Auch das Fahren unter Alkohol ist eine der häufigsten Straftaten während des Oktoberfests. Denn bei einem Wert ab 1,1 Promille besteht eine Straftat. Im übrigen können auch Kfz-Versicherer die Erstattung des Schadens bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss ganz oder teilweise ablehnen. Dazu drohen Punkte in Flensburg, Bußgelder und der Entzug des Führerscheins.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

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Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de