Junge Fahranfänger mit Vorteilen – Begleitetes Fahren mit 17 von Versicherungen belohnt

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Eigentlich müssen junge Fahranfänger mit einem recht hohen Beitrag für die Kfz?Versicherung rechnen. Durch das begleitete Fahren mit 17 Jahren, das 2011 vom Verkehrsmodell zum Regelfall wird, kann sich das ändern, da die Unfall? und Deliktstatistiken im Vergleich zu 18?jährigen Führerscheinneulingen deutlich besser ausfallen.

Was 2004 in Niedersachsen als Pilotprojekt begann, soll ab nächstem Jahr regulär gelten. Beim begleiteten Fahren mit 17, kurz BF17, dürfen Jugendliche mit Vollendung des 17. Lebensjahrs mit einer namentlich festzulegenden Begleitperson an ihrer Seite auf deutschen Straßen Auto fahren.

„Wir haben das begleitete Fahren genau unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Das Begleitete Fahren hat eindeutig positive Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Deshalb machen wir jetzt aus dem Modellvorhaben ein Dauerrecht“, erklärt Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer. Der Gesetzentwurf zum BF17 wurde bereits verabschiedet und wartet nun auf die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Eine von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) erstellte Studie belegt: Die Zahl der Unfälle bei Teilnehmern des BF17?Projekts ist um 22 Prozent geringer als bei 18? bis 23? Jährigen. Zudem werden 20 Prozent weniger Verkehrsverstöße begangen.

Genau diese höhere Sicherheit im Straßenverkehr gefällt wiederum den Versicherern, die eine entsprechende Anpassung in ihren Tarifen ausgearbeitet haben. Schließt der Jugendliche eine Kfz?Versicherung für sein eigenes Auto ab, kann er auf deutliche finanzielle Vorteile hoffen.
Durch das nachgewiesene geringere Risiko wird die Schadensfreiheitsklasse günstiger ausfallen, was sich in niedrigeren Versicherungsprämien ausdrückt. Bei einigen Versicherern ist ein Nachlass von 25 Prozent zu erwarten. Die Angebote fallen unterschiedlich aus. Daher sollte man bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften direkt nach Rabatten und Konditionen fragen.
Kommt der junge Fahranfänger aber als zusätzlicher Fahrer eines Fahrzeugs hinzu, muss der Fahrzeughalter wegen des erhöhten Unfallrisikos mehr für seine Versicherung zahlen.

Konditionen zum BF17: Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sowie
mindestens fünf Jahre im Besitz ihres Führerscheins sein. Außerdem dürfen nicht mehr als drei Punkte auf dem „Flensburger Konto“ der Begleitperson stehen. Hält der begleitete Fahrer die Auflagen zum BF17 nicht ein, werden die Fahrerlaubnis widerrufen, ein Bußgeld fällig, die Probezeit verlängert und ein Aufbauseminar zum Führerscheinneuerwerb notwendig.
Will man dann als Volljähriger weiterhin fahren, muss die Dreimonatsfrist eingehalten und der Antrag zur unbeschränkten Fahrerlaubnis und zum EU?Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

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Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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