Absenken, stunden, freistellen:

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Ver­si­che­rungs­bei­träge in Corona-Krise anpas­sen

 

In der Pandemie müssen viele Verbraucher erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen. Versicherer bieten unterschiedliche Möglichkeiten an, wie Verbraucher ihren Versicherungsschutz durch die Krise bringen können.

Die Corona-Krise macht sich auch im Geldbeutel bemerkbar. Wer sich fragen muss, wo er sparen kann, wirft früher oder später einen Blick auf seine laufenden Versicherungsverträge. Normalerweise gilt: Beitrag (des Kunden) gegen Leistung (der Versicherung). Doch nicht nur in der Corona-Krise können Verbraucher vorübergehend die Beiträge aussetzen, ohne ihren Versicherungsschutz zu verlieren.

In diesem Artikel klären wir,

  • was klamme Verbraucher mit einer Berufsunfähigkeitsversicherungtun können;
  • wie sinnvoll eine Beitragsfreistellung einer Risikolebenversicherungist;
  • und was bei Lebens- und Rentenversicherungen

 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Stundung der Beiträge möglich

Klar ist: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung jetzt zu kündigen, wäre die schlechteste Lösung. Damit verlieren Arbeitnehmer nicht nur den wichtigen Versicherungsschutz. Würden sie nach der Krise einen neuen BU-Vertrag abschließen, dürften sie wahrscheinlich aufgrund des höheren Eintrittsalters auch höhere Beiträge bezahlen als zuvor – ein schlechtes Geschäft.

 

Zahlreiche Berufsunfähigkeitsversicherer bieten die Möglichkeit an, die Beiträge zu stunden. Dieser Aufschub hat den Vorteil, dass der Versicherungsschutz nicht verloren geht und gleichzeitig die aktuelle finanzielle Belastung reduziert wird. Für welchen Zeitraum eine Stundung möglich ist, ist in den Vertragsbedingungen festgelegt. Üblich sind Zeiträume von bis zu sechs Monaten, in bestimmten Fällen wie etwa in der Elternzeit auch länger.

 

Anschließend müssen die gestundeten Beiträge nachgezahlt werden. Dabei kann nach Absprache mit dem Versicherer eine Ratenzahlung möglich sein. Werden die gestundeten Beiträge nicht nachgezahlt, verringert sich die Versicherungssumme. Das bedeutet: Die Leistung im Versicherungsfall wird kleiner.

Eine weitere Möglichkeit ist, die Berufsunfähigkeitsversicherung beitragsfrei zu stellen. In diesem Fall würde der Versicherer die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente jedoch absenken müssen. Die Rentenhöhe hängt vom Kapital ab, das bis zur Beitragsfreistellung gebildet wurde. Eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung ist in der Regel innerhalb von bis zu drei Jahren nach der Beitragsfreistellung möglich. Allerdings kann in diesem Fall eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich sein.

Wer also in der Corona-Krise die Beiträge für seine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr aufbringen kann, sollte umgehend mit seinem Versicherer Kontakt aufnehmen, um eine für beide Seiten praktikable Lösung zu finden.

 

Risikolebensversicherung: Beitragsfreistellung möglich, aber nicht ideal

 

Eine Beitragsfreistellung ist auch in der Risikolebensversicherung grundsätzlich möglich. Da allerdings kaum Deckungskapital gebildet wird, dürfte die verbleibende beitragsfreie Leistung nur sehr gering sein. Eine Alternative ist die Herabsetzung des Versicherungsbeitrags bei gleichzeitiger Anpassung der Leistung.

 

Was passiert mit meiner Altersvorsorge?

 

Lebens- und Rentenversicherer bieten seit je her unterschiedliche Möglichkeiten an, die monatlichen Beiträge für langlaufende Altersvorsorge-Verträge anzupassen bzw. zu reduzieren. Auch in der Corona-Krise können Verbraucher davon Gebrauch machen, unter anderem haben sie diese drei Möglichkeiten:

Um die Beiträge zu verringern, kann der Versicherte auch die Versicherungssumme herabsetzen. Dabei darf jedoch ein bestimmter Mindestbetrag nicht unterschritten werden.

Versicherungskunden, die in der Krise in Geldnöte geraten, können zudem auf ihre Lebensversicherung ein sogenanntes Policendarlehen aufnehmen. Das ist eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Versicherungsleistung. Weitere Optionen, wie sich die finanzielle Belastung reduzieren lässt, haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.

 

Ansonsten einfach mal den Knut fragen   !

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Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de