In der Elternzeit eine Sonderregelung der Riester-Rente nutzen

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Immer mehr Paare entscheiden sich für ein Kind. Allein im Vorjahr erblickten 738.000 Kinder das Licht der Welt. Das sind knapp 23.000 mehr Geburten als 2014.

 

Meist bleibt nach der Geburt ein Elternteil zuhause. Damit fehlt den jungen Familien in der Regel vorübergehend ein Verdienst.

 

Trotz der finanziell belastenden Zeit sollten Eltern das Sparen für ihre Altersvorsorge auch dann nicht einstellen. Denn hier greift eine Sonderregelung für Riester-Renten. Diese ermöglicht es, ab dem zweiten Jahr der Elternzeit weniger in den Vertrag einzuzahlen und dennoch die volle Zulage für die geförderte Altersvorsorge zu bekommen.

Neben der Grundzulage von 154 Euro im Jahr gibt es aktuell eine Kinderzulage von 300 Euro für jedes nach 2008 geborene Kind. Für davor geborene Kinder sind es immerhin noch 185 Euro pro Jahr.

Um die komplette Zulage zu erhalten, müssen Riester-Sparer vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens in den Vertrag einzahlen. Das gilt folglich auch im ersten Jahr, der bis zu dreijährigen Elternzeit.

Zwar muss das Elternteil ohne eigenes Einkommen dadurch im ersten Jahr noch den Mindesteigenbeitrag von vier Prozent des Einkommens aus dem Vorjahr zahlen, profitiert aber anschließend. Denn ab dem zweiten Jahr der Elternzeit müssen Riester-Sparer nur den sogenannten Sockelbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen.

Auch, wenn nach der Elternzeit die Berufstätigkeit wieder aufgenommen wird, muss im ersten Jahr der beruflichen Tätigkeit nur der Sockelbetrag gezahlt werden.

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Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

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Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

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Zuständige Stellen:

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Registernummern im Vermittlerregister:

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Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

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Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

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Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

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Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

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Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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