Kfz-Versicherung: Wer wechseln will, muss die Leistungen beachten!

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Wechselsaison in der Kfz-Versicherung! Und wie jedes Jahr werben Anbieter und Vergleichsportale teils aggressiv darum, dass der Kunde seinen Altvertrag kündigt und sich einen neuen sucht. Doch dabei gibt es durchaus Fallstricke, die Autofahrer kennen sollten. Denn mitunter lohnt es sich, dem alten Versicherer treu zu bleiben – auch, wenn die Prämie etwas höher ist.

 

Der Herbst ist Wechsel-Hochsaison in der Kfz-Versicherung. Will der Fahrzeughalter sich einen neuen Vertrag suchen, so muss er in der Regel bis zum 30. November seinen Altvertrag kündigen. Denn viele Verträge haben eine Laufzeit von einem Jahr, bis sie sich selbst verlängern – die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat.

Das nutzen auch immer mehr Kfz-Versicherer und Online-Anbieter aus, um im Internet oder Fernsehen für einen Versicherungswechsel zu werben. In der Regel ist dabei der Preis das Standardargument: man könne bei der Prämie sparen. Und tatsächlich spricht erst einmal nichts dagegen, Preise zu vergleichen. Aber: Heimtückisch ist es, wenn man allein auf den Preis schaut. Denn im schlimmsten Fall kann man Leistungen aus einem Vertrag auch verlieren.

 

Prominentestes Beispiel hierbei sind die sogenannten Rückstufungs-Tabellen. Fährt ein Fahrzeughalter lange unfallfrei, wird er bekanntlich mit einer hohen Schadenfreiheitsklasse belohnt. Diese wirkt sich auch positiv auf den Beitrag einer Kfz-Versicherung aus. Nach einem Jahr unfallfreien Fahren kommt ein Fahrer in der Regel in eine bessere Schadenfreiheitsklasse: maximal ist bei den meisten Versicherern SF 35 drin. Jeder Stufe ist zugleich ein bestimmter Prozentsatz zugeordnet, der den Versicherten mit Beitragseinsparungen belohnt.

 

Brenzlig wird es jedoch, wenn man selbst einen Unfall verursacht und einen Haftpflichtschaden hat. Dann nämlich wird der Versicherte zurückgestuft. Heimtückisch: manche Versicherer stufen einen Fahrer nicht um eine Schadenfreiheitsklasse zurück, sondern um mehrere. Dann dauert es auch wieder mehrere Jahre, bis die alte Klasse erreicht ist. Manche Autoversicherer erkaufen sich einen günstigen Einstiegsbeitrag, indem sie besonders nachteilige SF-Klassen und Rückstufungstabellen definieren. Laut einer Studie der Zeitschrift „Finanztest“ können sich die Mehrkosten für den Autofahrer nach einem Unfall so auf mehrere tausend Euro summieren.

 

Das Problem: Gerade viele Online-Vergleichsportale berücksichtigen die Rückstufungstabellen der Kfz-Versicherer entweder gar nicht oder nur in geringem Maße. Und während der Kunde glaubt, er hat mit einer niedrigen Prämie Geld gespart, wird es nach einem Unfall dann schnell richtig teuer. Hier gilt es, die Augen offenzuhalten und die Bedingungen der Versicherer genau zu studieren. Im Zweifel hilft ein Beratungsgespräch.

 

Doch auch andere Leistungen können verloren gehen. So sehen manche Versicherer etwa eine besonders günstige Zweitwagenregelung vor oder hohe Rabatte, wenn der Wagen in der Garage geparkt wird. Auch der sogenannte Rabattretter kann verloren gehen, die in der Regel bei Altverträgen bis 2012 Vertragsbestandteil waren. Der Rabattretter verhindert zwar keine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse. Allerdings wird der Versicherungsnehmer nur so weit zurückgestuft, dass dies nicht zu einem höheren Beitrag führt. Der Rabattretter darf nicht mit dem Rabattschutz verwechselt werden. Dieser verhindert, dass der Autofahrer nach einem einmaligen Unfall, den er selbst verursacht hat, zurückgestuft wird. Verbraucher sollten jedenfalls die Komplexität der einzelnen Kfz-Tarife nicht unterschätzen!

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(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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