Zahlt Wohngebäudeversicherung, wenn Baum erst Tage nach dem Sturm umstürzt?

No Comments

Immer wieder verursachen Stürme massive Schäden an Häusern: gut, wenn man eine Wohngebäudeversicherung hat. Doch muss der Versicherer auch einen vermeintlichen Sturmschaden zahlen, wenn ein Baum erst Tage nach einem Unwetter auf das Haus stürzt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm auseinandersetzen (6 U 191/15).

 

Im verhandelten Rechtsstreit ist ein Baum erst sechs Tage auf das versicherte Gebäude gefallen, nachdem ein Sturm von mindestens Windstärke acht in der Region tobte: Diese Windstärke ist Voraussetzung, damit der Wohngebäudeversicherer Sturmschäden ersetzen muss. Aber der Versicherer wollte nicht zahlen. Er berief sich darauf, dass der Baum ja erst mit einer Frist von sechs Tagen auf das Haus gestürzt sei, also der Sturm nicht unmittelbare Ursache gewesen sein könne.

Das aber wollte der Hausbesitzer nicht auf sich sitzen lassen – und klagte vor Gericht. Mit Erfolg, denn das Oberlandesgericht Hamm bestätigte ein Urteil der Vorinstanz im Sinne des Verbrauchers. Demnach hatte auch ein Sachverständigengutachten bestätigt, dass der Sturm Ursache für den Umsturz des Baumes gewesen sei, so bestätigten die Richter. Während des Sturms sei der Baum entwurzelt wurden – was später zum Umfallen des Baumes geführt habe. Die Gebäudeversicherung muss also für den entstandenen Schaden aufkommen. Über das Urteil berichtet aktuell die Webseite haufe.de.

 

Feinheiten des Vertrages

 

Das Urteil zeigt aber auch, dass Wohngebäudeversicherung nicht gleich Wohngebäudeversicherung ist und auf Vertragsdetails geachtet werden muss. So habe sich aus dem durchschnittlichen Wortlaut des Vertrages nicht ergeben, betonte das Gericht, dass nur solche Schäden versichert seien, die durch unmittelbar während des Sturmes herumwirbelnde Teile verursacht würden. Hier hätte als zusätzliche Einschränkung im Vertrag der Begriff „unmittelbare Einwirkung“ explizit erwähnt werden müssen, damit der Versicherer eine Zahlung verweigern kann. Ausschlaggebend hierfür sei das „Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers“.

 

Indirekt bestätigten die Richter somit, dass Versicherungen ihre Klauseln ausreichend genau und deutlich definieren müssen. Dennoch: Es kann nicht schaden, wenn sich Verbraucher zusätzlich von einem Versicherungsexperten beraten lassen. Sie kennen die Feinheiten solcher Verträge – und haften in der Regel auch dafür, dass sie im Beratungsgespräch die wichtigsten Punkte ansprechen.

 

Laut OLG Hamm sei es auch im verhandelten Streit nicht entscheidend gewesen, dass der Baum unmittelbar durch den Sturm beschädigt worden sei. Sondern, dass es sich um den „Sturm als maßgebliche Ursache“ des Schadens handle. Das heißt, es muss ein nachweisbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Sturm und der Beschädigung des Gebäudes bestehen, ohne dass eine andere Ursache dazwischen getreten ist. Um solche Streite durchzufechten, kann sich zusätzlich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung lohnen.

Your Thoughts

*

 

Erstinformation 

(Pflichtangaben gem. §15 Abs.1 der VersVemV und § 12 Abs.1 der FinVermV)

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein , Feldberger Weg 14 , 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Status:

Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Versicherungsmakler nach § 34 d Abs.1 GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO

Immobiliendarlehnsvermittler gemäß § 34 i GewO

 

Zuständige Stellen:

IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover

Landkreis Hildesheim, Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 Hildesheim

 

Registernummern im Vermittlerregister:

Immobiliendarlehnsvermittler – Register:                           D-W-133-MZLI-10

Versicherungsvermittler – Register:                                       D-0O8M-B6CZ1-52

Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

Registerstelle des Vermittlerregisters:

Deutscher Industrie – und Handelskammertag e.V., Breite Str. 29, 10178 Berlin

Auskunft über Telefon: 030-30308-0      oder      www.vermittlerregister.org

 

Leistungsentgelt/Kosten für die Immobiliendarlehnsvermittlung:

Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen

 

Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und – Vermittlung:

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

Versicherungsvermittlung Beratungsangebot:

Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

Information des Vermittlers über Vergütungen und Zuwendungen im Bereich der Versicherungsvermittlung:

Kostenfreie Beratung für den Kunden
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter -Versicherer. Der Kunde schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

 

 

Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. , Postfach 08 06 32 , 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

Makler – Mäuselein, Knut Mäuselein, Feldberger Weg 14, 31028 Gronau / Leine

Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main

 

Finanzanlagenvermittlung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), Graurheindorfer Str. 108,

53117 Bonn, www.bafin.de

 

Bausparkassen:

Ombudsfrau der privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 97, 10730 Berlin, www.bausparkassen.de