Handy-Versicherungen: Vorsicht vor dem Kleingedruckten!

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Viele Groß- und Elektromärkte werben für spezielle Smartphone- oder Tablett-Versicherungen um Kunden. Verbraucherschützer warnen nun: Oft sind in den Verträgen Klauseln formuliert, die dazu führen, dass der Versicherer die Leistung verweigert.

 

Wer im Elektro-Großmarkt ein Smartphone oder Tablet kauft, dem wird oft auch eine Handy-Versicherung angeboten. Doch die Verbraucherzentrale Hamburg warnt aktuell davor, derartige Tarife blind abzuschließen. Mit Kosten von drei bis vier Euro seien die Policen für ein einzelnes Gerät recht teuer. Zudem würden sie oft intransparente Vertragsklauseln enthalten, die dazu beitragen, dass der Versicherer nur selten zahlen muss.

 

Vertragsklauseln erschweren, dass der Versicherte eine Leistung bekommt

 

Eine solche intransparente Klausel bezieht sich auf den Fall, dass das Smartphone geklaut wird. Eigentlich sollte die Versicherung hierfür aufkommen. Doch im Kleingedruckten der Verträge findet sich oft folgende Formulierung, wie Versicherungs-Experte Christian Bernoth gegenüber der Welt am Sonntag berichtet: Das Handy sei „im persönlichen Gewahrsam sicher mitzuführen“.

 

Eine solche Formulierung führe dazu, dass der Versicherer selten zahlen müsse, wenn sich tatsächlich Langfinger des Smartphones ermächtigen. Denn sie verpflichtet den Versicherungsnehmer dazu, spezielle Schutzvorkehrungen zu treffen. Wird das Handy in der Handtasche mitgeführt, muss der Reißverschluss beispielsweise durch ein extra Zahlenschloss gesichert sein.

 

Ein weiterer Pferdefuß in den Verträgen: In der Regel wird der Zeitwert des Gerätes ersetzt statt des Neuwertes. Mit bitteren Konsequenzen. Die erstattete Leistung kann sich schon nach einem Jahr um 60-80 Prozent reduzieren. Und viele Versicherer zahlen nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Schon wer bei der Benutzung eine Tasse Kaffee trinkt, muss damit rechnen, dass der Versicherer nicht oder deutlich weniger zahlt.

 

Versicherungsverträge lesen, bevor man sie abschließt!

 

Doch die Idee, dass man Versicherungsverträge fix an der Kasse beim Kauf eines Gerätes abschließt, verletzt auch eine Faustregel, die alle Verbraucher beachten sollten. Wer eine Versicherung zeichnet, sollte sich zumindest einmal mit den Verträgen auseinandergesetzt haben. Das heißt, sich dafür Zeit zu nehmen und den Vertrag aufmerksam durchzulesen. Wenn man Klauseln nicht versteht, kann man sie sich von einem Versicherungsexperten erläutern lassen.

 

Wer sein Gerät nur gegen Einbruchdiebstahl absichern will, dem dürfte auch eine herkömmliche Hausratversicherung reichen. Sie zahlt nicht nur bei Beschädigung durch beispielsweise Brand in den eigenen vier Wänden. Auch greift sie, wenn das Gerät unter Androhung oder Anwendung von Gewalt geraubt wird.

 

 

 

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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Finanzanlagenvermittler – Register:                                       D-F-133-5KR4-64

 

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Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehnsvermittlung vom Darlehnsgeber.

 

Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehnssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sogenannten ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Wird das Leistungsentgelt vom Darlehnsgeber gezahlt, können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.

 

Produktauswahlpalette für die Tätigkeit als Immobiliendarlehnsvermittler:

Der Vermittler wird unabhängig tätig.

 

Informationen über Emmitenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:

Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO zulässig ist.

 

Beratungsleistung als Immobiliendarlehnsvermittler:

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Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder – Vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendung von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Erstinformation                                                               Seite – 2 –

 

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Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

 

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Kostenfreie Beratung für den Kunden
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung , Postfach 06 02 22 , 10052 Berlin
Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) , Fax: 030 20458931
Internet: www.pkv-ombudsmann.de , Online-Streitbeteiligung via EU ,  https://webgate.ec.europa.eu/odr

 

Immobiliendarlehnsvermittlung:

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Telefon: 05182 – 35 39, Fax: 03222 – 241 76 09, E-Mail: Knut@Maeuselein.de

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53117 Bonn, www.bafin.de

 

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